Rechtsprechung
   BGH, 28.11.2000 - 5 StR 371/00   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    §§ 370 ff. AO; § 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB; § 38 AO
    Verfall; Steuerhinterziehungen; Bestehende Steuerforderungen; Aus einer Tat erlangt; Verletzter

  • lexetius.com

    AO 1977 §§ 370 ff; StGB § 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2

  • openjur.de
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Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Verfall bei Steuerstraftaten?

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Der StPO-Arrest im Steuerstrafverfahren - Ausschluss der Steuerfiskus von der Rückgewinnungshilfe nach § 111b Abs.2 und 5 StPO?" von RegRat David Roth LL.M. oec. (Aachen), original erschienen in: wistra 2010, 335 - 339.

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2001, 693
  • NStZ 2001, 155
  • StV 2001, 275
  • JR 2002, 296



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Wird zitiert von ... (29)  

  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05  

    Steuerhinterziehung (Selbstbelastungsfreiheit: Versteuerung von

    aa) "Aus der Tat erlangt" im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (BGH NStZ 2001, 155, 156); "für die Tat erlangt" im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB sind dagegen Vermögenswerte, die dem Täter als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, aber - wie etwa ein Lohn für die Tatbegehung - nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen (vgl. BGHR StGB § 73 Erlangtes 4).
  • BGH, 05.05.2004 - 5 StR 139/03  

    Strafrecht - Bestechung bei Auftragsvergabe

    bb) Allerdings gehen die Ansprüche des Steuerfiskus den Ansprüchen des Justizfiskus vor (BGHR StGB § 73 Verletzter 3; BGH NStZ 2003, 423).
  • BGH, 13.07.2006 - 5 StR 106/06  

    Verwerfung der Revision als unbegründet.

    Auch hier gilt gleichermaßen der Schutzgedanke des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, wonach eine Verfallsanordnung bei Ersatzansprüchen des Verletzten ausscheiden muss, um durch die Abschöpfung von Vermögenswerten die Erfüllung der Ansprüche des Verletzten nicht zu gefährden und andererseits eine doppelte Inanspruchnahme des Ersatzpflichtigen zu vermeiden (BGHR StGB § 73 Verletzter 3, 4).

    Insoweit gilt nämlich gleichermaßen der Schutzgedanke des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, wonach eine Verfallsanordnung bei Ersatzansprüchen des Verletzten ausscheiden muss, um durch die Abschöpfung von Vermögenswerten die Erfüllung der Ansprüche des Verletzten nicht zu gefährden und andererseits eine doppelte Inanspruchnahme des Ersatzpflichtigen zu vermeiden (BGHR StGB § 73 Verletzter 3, 4).

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