Rechtsprechung
   BGH, 28.11.2002 - 5 StR 330/02   

Volltextveröffentlichungen (6)

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Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 2003, 310
  • NStZ-RR 2003, 107
  • NJ 2003, 212



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BGH, 10.06.2010 - 4 StR 474/09  

    Versuchte und vollendete Erpressung (empfindliches Übel; Näheverhältnis;

    Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind die Ursachen des Hangs und der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit regelmäßig unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - 5 StR 330/02, NStZ 2003, 310, 311; Fischer aaO § 66 Rn. 25 m.w.N.).
  • BGH, 03.08.2011 - 2 StR 190/11  

    Rechtsfehlerhaft abgelehnte Sicherungsverwahrung (verfassungskonforme Anwendung;

    Einen Hang kann auch haben, wer willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht genügend widerstehen kann (BGH NStZ 2003, 310, 311; NStZ-RR 2003, 107, 108) oder wer aufgrund erhöhter Aggressionsbereitschaft dazu neigt, mit einer strafbaren Handlung auf einen äußeren Tatanstoß zu reagieren (BGH NStZ 1994, 280; NStZ-RR 2010, 238, 239).

    Der Senat kann trotz an sich rechtsfehlerfreier Strafzumessungserwägungen nicht ausschließen, dass die verhängte Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt hätte (vgl. BGH NJW 1980, 1055, 1056; StV 2002, 480, NStZ-RR 2003, 107, 108).

  • BGH, 10.07.2008 - 5 StR 253/08  

    Vergewaltigung (Beleg der Nötigung; Vorsatz); schwerer sexueller Missbrauch eines

    In diesem Falle wäre die Unterbringung nach § 63 StGB vorrangig und deren alleinige Anordnung im Regelfall ausreichend (BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 6; BGH NStZ 2003, 310).
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  • BGH, 17.11.2010 - 2 StR 356/10  

    Sicherungsverwahrung (Hang).

    Sie hat bedacht, dass ein dauerhafter Entschluss, Straftaten zu begehen, nicht erforderlich ist, sondern eine entsprechende, in der Persönlichkeit liegende Neigung auch bei Gelegenheitstaten zu bejahen sein kann (Rissing-van Saan/Peglau in: LK StGB 12. Aufl. § 66 Rn. 120; BGH NJW 1980, 1055; BGH bei Holtz MDR 1989, 682; MDR 1990, 97; NStZ-RR 2003, 107, 108; NStZ-RR 2010, 238, 239) und längere straffreie Zeiträume nicht zwingend gegen einen Hang sprechen (Rissing-van Saan/Peglau in: LK StGB 12. Aufl. § 66 Rn. 131).
  • LG Arnsberg, 19.05.2009 - 2 KLs 362 Js 729/08  
    Dann hat gem. § 72 StGB die Unterbringung gem. § 63 StGB Vorrang vor der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem. § 66 StGB (vgl. BGH, NStZ 03, 310).
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