Rechtsprechung
   BGH, 28.11.2008 - 2 StR 501/08   

Volltextveröffentlichungen (8)

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Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die obligatorische Sicherungseinziehung und die Verhältnissmäßigkeit

  • ferner-alsdorf.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Einziehung von Festplatten und Computern

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 53, 69
  • NJW 2009, 692
  • NStZ 2009, 324



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 08.02.2012 - 4 StR 657/11  

    Sichverschaffen von kinderpornographischen Schriften (Besitz; Tenorierung;

    Dagegen ist eine Einziehung des für den Lade- und Speichervorgang verwendeten Computers nebst Zubehör nur nach § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB als Tatwerkzeug möglich (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 4 StR 612/11; Beschluss vom 28. November 2008 - 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69 4 5 6 Rn. 2 a.E.; Laufhütte/Roggenbuck in LK-StGB, 12. Aufl., § 184b Rn. 20).

    Zudem hat das Landgericht übersehen, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch bei einer auf § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB gestützten Einziehung von den Möglichkeiten des § 74b Abs. 2 StGB Gebrauch zu machen ist (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 4 StR 612/11; Beschluss vom 28. November 2008 - 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69 Rn. 3).

  • BGH, 28.08.2012 - 4 StR 278/12  

    Einziehung des Tatwerkzeugs (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

    Als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hat die Vorschrift - anders als die Absätze 1 und 3 dieser Norm - zwingenden Charakter (BGH, Beschluss vom 28. November 2008 - 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69, 71).
  • BGH, 11.01.2012 - 4 StR 612/11  

    Einziehung eines Computers nach Ladung einer kinderpornographischen Datei (Grenze

    b) Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 28. November 2008 - 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69, 70 zur Sicherungseinziehung) macht der Senat von der Möglichkeit einer Anordnung gemäß § 74b Abs. 2 StGB Gebrauch, zumal die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht erkennen lassen, ob sich das Landgericht der Wechselwirkung zwischen der Höhe der verhängten Strafe und der Einziehung bewusst war.
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