Rechtsprechung
| BGH, 29.01.2008 - VI ZR 98/07 |
Volltextveröffentlichungen (8)
mehr- IWW
- NWB SteuerXpert START
- Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)
Kein Haftungsausschluß bei Sportschäden durch Regelverletzungen bei Bestehen von Versicherungsschutz
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Inanspruchnahme des Kfz-Haftpflichtversicherers für Schäden auf einer Motorsportveranstaltung
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (4)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Der Grundsatz, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für ohne gewichtige Regelverletzung verursachte Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, gilt nicht, soweit Versicherungsschutz besteht
- arag.de (Kurzinformation)
Rennen, oder nicht?
- motorrad-recht.de (Kurzinformation)
Sicherheitstraining und Haftungsverzicht
- lto.de (Kurzinformation)
Kein Haftungsausschluss bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, wenn der eingetretene Schaden versichert ist
Besprechungen u.ä. (2)
- bld.de
(Entscheidungsbesprechung)
Schafft Deckung doch Haftung? - Eine Erinnerung an das Trennungsprinzip (RA Dr. Eberhard Seybold; VersR 2009, 455)
- Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)
Kein Haftungsausschluß bei Sportschäden durch Regelverletzungen bei Bestehen von Versicherungsschutz
Sonstiges (5)
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 29.01.2008, Az.: VI ZR 98/07 (Haftung bei sportlichen Wettbewerben)" von Prof. Dr. Peter Schimikowski, original erschienen in: r+s 2008, 189 - 190.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 29.1.2008, Az.: VI ZR 98/07 (Schadensersatzansprüche bei Teilnahme an Rennveranstaltung)" von Ass. jur. F. Roland A. Richter, original erschienen in: DAR 2008, 388.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 29.01.2008, Az.: VI ZR 98/07 (Haftung beim Sport)" von Prof. Dr. Johannes Hager, original erschienen in: JA 2008, 650.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 29.1.2008 - VI ZR 98/07 (Haftung für Schäden im Rahmen sportlicher Veranstaltungen)" von Prof. Dr. Peter W. Heermann, LL.M., original erschienen in: JZ 2008, 1001 - 1004.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Schafft Deckung doch Haftung? - Eine Erinnerung an das Trennungsprinzip (zugl. Anmerkung zu BGH, 29.1.2008)" von RA Dr. Eberhard Seybold und Dominik Henning Wendt, LL.M., original erschienen in: VersR 2009, 455 - 464.
Verfahrensgang
- LG Mannheim, 31.03.2005 - 6 O 53/04
- OLG Karlsruhe, 23.02.2007 - 10 U 60/05
- BGH, 29.01.2008 - VI ZR 98/07
- OLG Karlsruhe, 21.10.2008 - 10 U 36/08
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2008, 1591
- MDR 2008, 688
- NZV 2008, 288
- VersR 2008, 540
Wird zitiert von ... (13)
- OLG Karlsruhe, 21.10.2008 - 10 U 36/08
Kein Haftungsausschluss bei Teilnahme am Fahrsicherheitstraining, wenn …
Auf die zugelassene Revision des Beklagten Ziffer 1 hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit Urteil vom 29. Januar 2008 - VI ZR 98/07 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Dabei hat der Bundesgerichtshof in Fortentwicklung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeführt, im Regelfall könne weder von einem konkludenten Haftungsausschluss ausgegangen noch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen als treuwidrig angesehen werden, wenn für die auf Grund des besonderen Gefahrenpotentials einer Veranstaltung zu erwartenden bzw. eintretenden Schäden für die Teilnehmer Versicherungsschutz bestehe (BGH, NJW 2008, 1591 ff.).
b) Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2008 (NJW 2008, 1591 ) nicht abschließend dazu geäußert, ob es sich im Streitfall um ein Rennen gehandelt hat, für welches die beschriebenen Haftungsausschlüsse eingreifen.
Hiervon geht implizit auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2008 (NJW 2008, 1591 ) aus.
Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichen Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder bei geringfügigen Regelverletzungen die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, die Inanspruchnahme des schädigenden Mitbewerbers für - nicht versicherte - Schäden eines Teilnehmers ausgeschlossen, die ohne gewichtige Regelverletzung verursacht wurden (vgl. BGHZ 154, 316; BGH, NJW 2008, 1591 ).
Die genannten Grundsätze finden jedoch keine Anwendung, wenn die hervorgerufenen Schäden durch eine Versicherung abgedeckt sind (BGH NJW 2008, 1591 ).
- BGH, 27.10.2009 - VI ZR 296/08
Sorgfaltspflichtverstoß allein wegen Verletzung eines Gegenspielers bei einem …
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Haftungsfreistellung bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential nicht anzunehmen sei, soweit Versicherungsschutz bestehe (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2008 - VI ZR 98/07 - VersR 2008, 540), sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Frage zugelassen, ob in Fortführung des Senatsurteils vom 29. Januar 2008 (VI ZR 98/07 - VersR 2008, 540) ein Haftungsausschluss bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential auch dann nicht in Betracht kommt, wenn eine private Haftpflichtversicherung besteht.
Seien die bestehenden Risiken durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt, bestehe weder ein Grund für die Annahme, die Teilnehmer wollten gegenseitig auf etwaige Schadensersatzansprüche verzichten, noch erscheine es treuwidrig, wenn der Verletzte den durch die Versicherung gedeckten Schaden geltend mache (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2008 - VI ZR 98/07 - a.a.O.).
- OLG München, 25.02.2009 - 20 U 3523/08
Schadenersatz-und Schmerzensgeldanspruch: Haftung eines Fußballspielers wegen …
Ein Haftungsausschluss kraft Einwilligung scheitere auch nicht daran, dass der Beklagte haftpflichtversichert sei, da die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.01.2008 - VI ZR 98/07 - (NJW 2008, 1591-1593) hier keine Anwendung finde, sondern auf Pflichtversicherungen zu begrenzen sei.Das klägerseits zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2008 (NJW 2008, 1591 ff.) finde auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung, da keine Pflichthaftpflichtversicherung vorliege, von deren Bestehen jeder Spieler ausgehen könne.
Der Streit der Parteien über die Anwendbarkeit der im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2008 - VI ZR 98/07 - (NJW 2008, 1591-1593) aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt kann dahinstehen, da hier jedenfalls die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten nach allgemeinen Grundsätzen erwiesen ist.
Solange sich das Verhalten des Spielers noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewegt, ist ein Verschulden trotz objektiven Regelverstoßes nicht gegeben (BGH VersR 76, 591; NJW 2008, 1591; OLG Hamm VersR 99, 1115).
- OLG Karlsruhe, 23.02.2012 - 9 U 97/11
Haftung bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr
Das ist insbesondere für sportliche Kampfspiele und andere sportliche Wettbewerbe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial anerkannt, die typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung begründen (vgl. nur BGH, NJW 1975, 109 ff.; 2003, 2018, 2019 f.; 2008, 1591, 1592; 2010, 537, 538).Diese Grundsätze gelten nicht nur für organisierte Kraftfahrzeugrennen und ähnliche Veranstaltungen (vgl. BGH, NJW 2003, 2018, 2020; 2008, 1591, 1592; NJW-RR 2009, 812; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 408; OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248).
Sind die bestehenden Risiken durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt, besteht weder ein Grund für die Annahme, die Teilnehmer wollten gegenseitig auf etwaige Schadensersatzansprüche verzichten, noch erscheint es als treuwidrig, dass der Geschädigte den durch die Versicherung gedeckten Schaden geltend macht (BGH, NJW 2008, 1591, 1592 f.).
Denn es ist ebenso zumutbar wie der mögliche Verlust des Schadensfreiheitsrabatts (zu diesem BGH, NJW 2008, 1591, 1592).
- BGH, 10.02.2009 - VI ZR 28/08
Schadensrecht - Annahme einer wechselseitigen Haftungsbeschränkung?
Sie würde zudem entgegen dem mutmaßlichen Parteiwillen Sach- und Krankenversicherer entlasten (vgl. Senat , Urteil vom 29. Januar 2008 - VI ZR 98/07 - VersR 2008, 540, 541 m.w.N.). - BGH, 17.02.2009 - VI ZR 86/08
Schadensrecht - Haftung bei Unfall während eines Motocross-Trainings?
Sie steht in Einklang mit einer neueren Entscheidung des erkennenden Senats (Senatsurteil vom 29. Januar 2008 - VI ZR 98/07 - VersR 2008, 540 f.), wonach eine solche Haftungsbeschränkung grundsätzlich auch dann in Betracht kommt, wenn es im Rahmen eines Sicherheitstrainings zu einem Fahrzeugunfall kommt. - OLG Karlsruhe, 27.09.2012 - 4 U 256/11
Berufssportler haftet einem anderen Berufssportler für Personenschäden bei einem …
Dabei kommt es nicht darauf an, ob seine Sportverletzung nach allgemeinen Grundsätzen zu einer deliktischen Haftung des Beklagten führen würde (vgl. BGH NJW 2008, 1591). - OLG Stuttgart, 21.07.2008 - 5 U 44/08
Schadenersatz wegen Motorradunfall: Haftungsausschluss bei einem …
Für die Frage, ob von einem konkludenten Ausschluss der Haftung der Beklagten auszugehen ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VI ZR 98/07- Urteil vom 29.1.2008) vor allem die versicherungsrechtliche Seite von mitentscheidender Bedeutung: . - OLG Köln, 09.05.2012 - 16 U 48/11
Anwendung des Haftungsausschlusses nach § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X auf Partner …
Die von der Klägerin zum Beleg ihrer Auffassung angeführte Entscheidung (BGH, Urt. v. 29.01.2008, VI ZR 98/07, NJW 2008, 1591 - 1593) betrifft die Auswirkungen einer bestehenden Haftpflichtversicherung bei Sportveranstaltungen. - OLG Koblenz, 14.03.2011 - 12 U 1529/09
Haftungsverteilung bei Kollision zweier Motorräder bei einem …
Dies hat zur Folge, dass ein Haftungsausschluss, der in einem solchen Fall allein dem Versicherer zugute käme, zwischen den Teilnehmern nicht in Betracht kommt (BGH NJW 2008, 1591 ff.). - OLG Brandenburg, 08.05.2008 - 12 W 11/08
Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe; fehlende Bedürftigkeit des Antragstellers
- LG Bonn, 27.01.2010 - 2 O 238/09
Deliktshaftung bei einem Fußballspiel - Juxturnier
- OLG Brandenburg, 17.03.2011 - 12 U 82/09
Haftung für einen Unfall beim Klettern
Für Blogger: