Rechtsprechung
   BGH, 29.09.1955 - II ZR 210/54   

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 18, 212
  • NJW 1955, 1794
  • MDR 1956, 214



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Wird zitiert von ... (44)  

  • BGH, 19.09.2002 - V ZB 37/02  

    Wohnungseigentum - Ermittlung eines Abstimmungsergebnises

    Zwar ist das bloße Schweigen regelmäßig keine Willenserklärung (vgl. BGHZ 1, 353, 355; 18, 212, 216; BGH, Urt. v. 24. September 1980, VIII ZR 299/79, NJW 1981, 43, 44), so daß auch die unterlassene Teilnahme an der Abstimmung grundsätzlich nicht als Stimmabgabe zu werten ist (vgl. Staudinger/Bub, aaO, § 23 Rdn. 72).
  • BGH, 17.09.1987 - VII ZR 155/86  

    Einrede der vorbehaltlosen Annahme der Schlußzahlung, wenn VOB/B nicht "als

    Vielmehr geschieht dies nur in eng begrenzten Ausnahmefällen unter besonders strengen Voraussetzungen (BGHZ 18, 212, 216): So gilt nach § 378 HGB die Lieferung einer anderen als der bedungenen Menge von Waren (die sich mit der gekürzten Schlußzahlung in etwa vergleichen ließe) auch ohne Rüge dann nicht als genehmigt, wenn sie offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, daß der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten mußte.
  • BGH, 08.12.1976 - VIII ZR 108/75  

    Klagebefugnis des Inhabers eines gepfändeten Herausgabeanspruchs

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