Rechtsprechung
   BGH, 29.09.1999 - 3 StR 359/99   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 26 StGB; § 30 Abs. 1 StGB; § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB
    Anstiftung zur (besonders) schweren Brandstiftung (Anwendung vor und nach dem 6. StrRG); Maßgeblicher Zeitpunkt für die strafrechtliche Beurteilung einer Teilnahmehandlung; Verhältnis zwischen versuchter Anstiftung zum Verbrechen und Anstiftung zum versuchten Verbrechen

  • Alpmann Schmidt

    StGB §§ 26, 30, 306a, 306b Abs. 2 n.F., 306 Abs. 1 Nr. 2 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Besprechungen u.ä.

  • RA ONLINE , S. 236 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 2000, 197
  • StV 2000, 136



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Wird zitiert von ... (16)  

  • BGH, 09.08.2000 - 3 StR 139/00  

    Besonders schwere Brandstiftung; Merkmal "andere Straftat" (Abs. 2 Nr. 2);

    a) Daß das Gebäude, in dem die von dem Zeugen R. gepachtete Bar untergebracht war, nur zum Teil Wohnzwecken diente, steht der Anwendung des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB auch nach neuem Recht nicht entgegen (BGH NStZ 2000, 197, 198; vgl. zum bisherigen Recht BGHSt 34, 115, 117 f.; BGH NStZ 1985, 455).

    Der Senat hat sich dieser Auffassung zwischenzeitlich angeschlossen (BGH NStZ 2000, 197, 198; Beschl. vom 15. März 2000 - 3 StR 597/99).

    Damit hat sie einen falschen rechtlichen Maßstab zugrundegelegt, weil die in § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB geforderte Absicht ein täterbezogenes besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB ist, das für jeden Beteiligten vorliegen muß, gegen den die Strafschärfungsvorschrift angewandt werden soll (BGH NStZ 2000, 197, 198).

  • BGH, 18.05.2000 - 4 StR 647/99  

    Videovernehmung eines Auslandszeugen

    Die Ermöglichungsabsicht umfaßt auch in anderen Tatbeständen den Betrug zum Nachteil einer Versicherung: So verhält es sich bei dem - an § 211 Abs. 2 StGB angelehnten (BGHSt 28, 93, 94 f.) - § 315 Abs. 3 Nr. 1 b StGB (BGH NStZ 1992, 182, 183; 1995, 31; NJW 1999, 3132, 3133) und dem durch das 6. StrRG eingefügten § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB (BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NJW 2000, 226; BGH StV 2000, 136, 137; BGH, Beschluß vom 15. März 2000 - 3 StR 597/99; ablehnend Schlothauer StV 2000, 138).
  • BGH, 14.03.2001 - 3 StR 408/00  

    Anstiftung zur schweren Brandstiftung

    Nach den Feststellungen, die bereits in der ersten Entscheidung des Senats in dieser Sache (BGH NStZ 2000, 197) aufrechterhalten worden und zur bindenden Grundlage des neuen Urteils des Landgerichts geworden sind, hat der Angeklagte Anfang 1998 zwei Personen anzustiften versucht, sein in einem auch zu Wohnzwecken dienenden Haus gelegenes Ladenlokal in Brand zu setzen.

    Es hat auch nicht die Gewißheit erlangen können, daß der Angeklagte - wofür es Anhaltspunkte gab (vgl. BGH NStZ 2000, 197) - an der Brandlegung als Mittäter beteiligt war, und ihn deshalb ebenfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes als Anstifter verurteilt.

    Bei der Entscheidung über die Konkurrenz zwischen den beiden festgestellten Taten des Angeklagten ist das Landgericht in umgekehrter Anwendung des Zweifelssatzes von der Mittäterschaft des Angeklagten bei der Brandlegung ausgegangen und hat zutreffend Subsidiarität zwischen der bloß versuchten Anstiftung und einer anschließenden täterschaftlichen Brandlegung angenommen (vgl. BGH, Urt. vom 15. Mai 1992 - 3 StR 419/91 [insoweit in BGHSt 38, 291 nicht abgedruckt]; BGH, Beschl. vom 27. Februar 1998 - 3 ARs 14/97; BGH NStZ 2000, 197; offengelassen in BGHSt 44, 91 [= NJW 1998, 2684]).

mehr
  • BGH, 29.10.2004 - 2 StR 381/04  

    Besonders schwere Brandstiftung (Wohnung von Menschen: Entwidmung durch alle

    Ausreichend ist vielmehr auch die Absicht, nach Beendigung des Brandes einen Betrug zum Nachteil der Brandversicherung zu begehen (vgl. BGHSt 45, 211, 216 ff.; NStZ 2000, 197, 198; NJW 2000, 3581).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, entgegen einer in der Literatur vertretenen einschränkenden Auslegung (vgl. dazu Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 306 Rdn. 9 ff. m.w.N.), auch zur Erfüllung des Qualifikationstatbestands des § 306 b Abs. 2 Nr. 2, 1. Var. StGB nicht erforderlich, daß die zu ermöglichende andere Straftat gerade unter Ausnutzung der spezifischen situativen Auswirkungen des Brandes begangen werden soll, wie dies § 307 Nr. 2 a.F. StGB voraussetzte; ausreichend ist vielmehr auch die Absicht, nach Beendigung des Brandes einen Betrug zum Nachteil der Brandversicherung zu begehen (vgl. BGHSt 45, 211, 216 ff.; NStZ 2000, 197, 198; NJW 2000, 3581; BGH, Beschl. vom 19. August 2004 - 3 StR 186/04).

  • BGH, 11.01.2005 - 5 StR 510/04  

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung (maßgeblicher Zeitpunkt der Beihilfehandlung;

    Der für den Bestand des Schuldspruchs wesentliche Begehungszeitpunkt der Beihilfehandlung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 8 StGB nach dem Zeitpunkt der Teilnahmehandlung als solcher und nicht nach dem Begehungszeitpunkt der begangenen Haupttaten (vgl. BGHR StGB § 8 Teilnehmer 1 m.w.N.).

    Der für den Bestand des Schuldspruchs wesentliche Begehungszeitpunkt der Beihilfehandlung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 8 StGB nach dem Zeitpunkt der Teilnahmehandlung als solcher und nicht nach dem Begehungszeitpunkt der hier teilweise (Steuererklärungen für 2001 vom 12. Dezember 2002) zweifelsfrei nach Inkrafttreten des § 370a AO begangenen Haupttaten (vgl. BGHR StGB § 8 Teilnehmer 1 m.w.N.).

  • BGH, 10.05.2011 - 4 StR 659/10  

    Strafrecht - Brandstiftung bei teilweisem Zerstören eines gemischten Gebäudes

    Aus dem auf das Wohnen bezogenen Schutzzweck des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB folgt, dass die Tatbestandsalternative des teilweisen Zerstörens eines Wohngebäudes bei einer Brandlegung in einem einheitlichen, teils gewerblich, teils als Wohnung genutzten Gebäude erst dann verwirklicht ist, wenn (zumindest) ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes, d.h. eine zum Wohnen bestimmte abgeschlossene Untereinheit, durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 18, 20; Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 - 3 StR 339/06, NStZ-RR 2007, 78; vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, 271; vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519; vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152; vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452; vgl. auch Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, NJW 2011, 1091; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 306a Rn. 8a; anders noch BGH, Beschluss vom 29. September 1999 - 3 StR 359/99, NStZ 2000, 197).

    Da es sich bei der nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB erforderlichen Absicht um ein strafschärfendes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 1999 - 3 StR 359/99, NStZ 2000, 197, 198), hat sich der Angeklagte auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nach § 28 Abs. 2 StGB der Anstiftung zur - tateinheitlich begangenen - versuchten besonders schweren Brandstiftung und Brandstiftung schuldig gemacht.

  • BGH, 28.06.2007 - 3 StR 54/07  

    Besonders schwere Brandstiftung (Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient;

    Da der Qualifikationstatbestand des § 306b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB auf § 306a StGB aufbaut, ist er hier nur dann erfüllt, wenn es sich zum Zeitpunkt der beiden - zu Betrugszwecken vorgenommenen (vgl. BGHSt 45, 211; BGH NJW 2000, 3581; NStZ 2000, 197, 198; NStZ-RR 2004, 366) - Brandlegungen bei dem Haus der Angeklagten B. im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB (noch) um ein Gebäude handelte, das der Wohnung von Menschen dient.
  • BGH, 15.02.2011 - 4 StR 659/10  

    Anfragebeschluss; schwere Brandstiftung (teilweises Zerstören eines der Wohnung

    Aus dem auf das Wohnen bezogenen Schutzzweck des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB folgt, dass die Tatbestandsalternative des teilweisen Zerstörens eines Wohngebäudes bei einer Brandlegung in einem einheitlichen, teils gewerblich, teils als Wohnung genutzten Gebäude erst dann verwirklicht ist, wenn (zumindest) ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes, d.h. eine zum Wohnen bestimmte abgeschlossene Untereinheit, durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist (vgl. BGHSt 48, 14, 18, 20; NStZ-RR 2007, 78; NStZ 2007, 270, 271; NStZ 2008, 519; NStZ 2010, 151, 152; anders noch BGH, Beschluss vom 29. September 1999 - 3 StR 359/99, NStZ 2000, 197).

    Aus dem auf das Wohnen bezogenen Schutzzweck des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB folgt, dass die Tatbestandsalternative des teilweisen Zerstörens eines Wohngebäudes bei einer Brandlegung in einem einheitlichen, teils gewerblich, teils als Wohnung genutzten Gebäude erst dann verwirklicht ist, wenn (zumindest) ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes, d.h. eine zum Wohnen bestimmte abgeschlossene Untereinheit, durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 18, 20; Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 3 StR 339/06, NStZ-RR 2007, 78; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, 271; Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519; Beschluss vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152; Beschluss vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 306a Rn. 8a; anders noch BGH, Beschluss vom 29. September 1999 - 3 StR 359/99, NStZ 2000, 197).

  • BGH, 14.04.2010 - 2 StR 87/10  

    Versuchte besonders schwere Brandstiftung; versuchte Anstiftung zu einer

    Durch § 30 StGB werden einzelne Vorbereitungshandlungen wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit unter Strafe gestellt; für eine Verurteilung nach § 30 StGB ist indes dann kein Raum mehr, wenn nach einer versuchten Anstiftung der Auffordernde selbst das Verbrechen begeht oder zu begehen versucht, zu dem er einen anderen vergeblich zu bestimmen versucht hat (BGHSt 8, 38 ff.; BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Konkurrenzen 3 und 6).

    Durch § 30 StGB werden einzelne Vorbereitungshandlungen wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit unter Strafe gestellt; für eine Verurteilung nach § 30 StGB ist indes dann kein Raum mehr, wenn nach einer versuchten Anstiftung der Auffordernde selbst das Verbrechen begeht oder zu begehen versucht, zu dem er einen anderen vergeblich zu bestimmen versucht hat (BGHSt 8, 38 ff.; BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Konkurrenzen 3 und 6).

  • BGH, 18.06.2008 - 2 StR 141/08  

    Besonders schwere Brandstiftung (Absicht der Ermöglichung eines

    Dessen Voraussetzungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann gegeben, wenn die Brandlegung - wie hier - zum Zwecke eines Betrugs zum Nachteil der Versicherung begangen wird (vgl. BGHSt 45, 211, 216 ff.; NJW 2000, 3581; NStZ 2000, 197; NStZ-RR 2000, 209; 2004, 366; 2005, 76; NJW 2007, 2130; Beschluss vom 22. April 2008 - 3 StR 74/08).
  • BGH, 19.08.2004 - 3 StR 186/04  

    Besonders schwere Brandstiftung (Ermöglichungsabsicht: Zusammenhang zwischen

  • LG Itzehoe, 12.03.2009 - Jug 3 KLs 19/08  

    Vorlagebeschluss; Richtervorlage; konkrete Normenkontrolle; Schuldprinzip;

  • BGH, 02.12.2008 - 3 StR 466/08  

    Brandstiftung (Anstiftung; Mittäterschaft; Wahlfeststellung; Zweifelssatz).

  • BGH, 20.10.2009 - 3 StR 392/09  

    Schwere Brandstiftung (Inbrandsetzen gewerblich genutzter Teile eines auch

  • BGH, 24.03.2000 - 3 StR 585/99  

    Schwere Brandstiftung; Überzeugungsbildung des Tatrichters - Überprüfung durch

  • BGH, 29.07.2004 - 3 StR 181/04  

    Brandstiftung; Absicht der Schädigung einer Versicherung; besonderes persönliches

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