Rechtsprechung
| BGH, 29.09.2004 - IV ZR 162/02 |
Volltextveröffentlichungen (6)
mehr- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Begriff des Sachschadens in der Industriehaftpflichtversicherung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Bauvertrag - Abgrenzung Sachschaden und bloßer Mangel
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Sach- oder Vermögensschaden? Erfüllungsansprüche nicht versichert! (IBR 2005, 119)
Zeitschriftenfundstellen
- NJW-RR 2004, 1675
- VersR 2005, 110
- BauR 2005, 159 (Ls.)
- IBR 2005, 119
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 20.12.2006 - IV ZR 325/05
Versicherungsrecht - Versicherungsschutz bei mehreren Anspruchsgrundlagen
(2) Ein solcher Versicherungsfall war mit dem Auslaufen von Öl aus dem Fahrzeug und der dadurch bedingten Verschmutzung der Straße eingetreten, denn dieser Sachverhalt war geeignet, Ansprüche aus § 7 StVG gegen den Kläger zu begründen; es kommt mithin nicht darauf an, ob in der Haftpflichtversicherung - wie in der Sachversicherung (BGHZ 113, 359 ff.) - Rettungskosten auch dann zu ersetzen sind, wenn ein Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist, aber unmittelbar bevorsteht (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 2004 - IV ZR 162/02 - VersR 2005, 110). - BGH, 19.11.2008 - IV ZR 277/05
Architekten & Ingenieure - Haftpflichtschutz für Beseitigung v. Planungsmängel?
Was unter Erfüllung/Erfüllungssurrogat im Sinne der Ausschlussklausel zu verstehen ist, ist in der Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt (vgl. Beschluss vom 29. September 2004 - IV ZR 162/02 - VersR 2005, 110 unter c cc m. zahlr. w.N.). - KG, 19.08.2008 - 6 U 67/07
Versicherungsrecht - Beseitigung von Grundankern als Erfüllungsschaden?
Dieses Interesse wird durch den Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistung bestimmt (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1675 ff. = VersR 2005, 110 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 18 m. w. Nachw.).Das Herstellen einer mangelhaften Sache ist keine Sachbeschädigung im Sinne der Bedingungen (vgl. BGH VersR 2005, 110 f. = NJW-RR 2004, 1675 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 14).
- OLG Karlsruhe, 15.01.2009 - 12 U 197/08
Versicherung - Wie weit reicht der Erfüllungsausschluss der Betriebshaftpflicht?
Erreicht die Leistung die vereinbarte Beschaffenheit oder Eigenschaft nicht, ist sie mangelhaft und löst Gewährleistungsansprüche aus, die dem nach § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB nicht versicherten vertraglichen Erfüllungsbereich zuzuordnen sind (BGH VersR 2005, 110 unter II 2 c, cc m. w. N.).Vielmehr sind die Kosten für die Herstellung eines mangelfreien Gegenstands Vermögensschäden aus der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen (BGH VersR 2005, 110 unter II 2 c m. w. N.).
- OLG Frankfurt, 03.04.2009 - 7 U 196/08 Das Ziel der Ausschlussklausel liegt darin, zu verdeutlichen, dass die Erfüllungserwartung auch des Vertragspartners des Versicherungsnehmers nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes ist, dass Vertragserfüllungsinteresse des Dritten nicht geschützt wird (vgl. auch BGH Versicherungsrecht 1961, 265 (266); BGH Versicherungsrecht 1962, 1049; BGH Versicherungsrecht 2005, 110 (111);… Schimikowski a. a. O. Seite 46;… Dengler "Die Haftpflichtversicherung im privaten und gewerblichen Bereich", 3. Auflage, 2003 Seite 106).
Aufgrund des zwischen dem Versicherungsnehmer und der Insolvenzschuldnerin zustande gekommenen Werkvertrages schuldete die Insolvenzschuldnerin die Herstellung eines funktionstauglichen und zweckentsprechenden Werkes, was insbesondere eine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen musste (vgl. BGH Versicherungsrecht 2005, 110 (111); BGH NJW-RR 2002, 1533, BGH Baurecht 1997, 1032; BGH NJW-RR 1994, 1134).
Da die Leistung der Insolvenzschuldnerin die vereinbarte Beschaffenheit nicht erreichte, löste die Mangelhaftigkeit Ansprüche aus, die dem nach § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB nicht versicherten vertraglichen Erfüllungsbereich zuzuordnen sind (vgl. BGH Versicherungsrecht 2005, 110 (111); BGH Versicherungsrecht 1978, 219; BGH Versicherungsrecht 1963, 180).
- BGH, 28.09.2011 - IV ZR 170/10
Versicherungen - Sind Reparaturarbeiten vertragliche Erfüllungsleistungen?
Ob eine vertragliche Erfüllungsleistung im Sinne der Klausel vorliege, hat es in Übereinstimmung mit der ständigen Senatsrechtsprechung (Senatsbeschluss vom 29. September 2004 IV ZR 162/02, VersR 2005, 110 unter c, cc m.w.N.; Senatsurteil vom 25. September 1985 IVa ZR 183/83, BGHZ 96, 29, 31 = VersR 1985, 1153) danach beurteilt, ob der Geschädigte sein unmittelbares Interesse an einem vertragli ch geschuldeten Leistungsgegenstand (…vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 IV ZR 277/05, VersR 2009, 107 Rn. 15, 17) geltend mache.Sie diente nicht nur dem Erfüllungsinteresse des LfS als Besteller der gesamten Brücke (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. September 2004 aaO), sondern wie das Berufungsgericht im Einzelnen zutreffend darlegt zugleich dem gemeinsamen Interesse der beiden Mitgesellschafterinnen und der ARGE an der Erreichung des Gesellschaftszwecks.
- OLG Düsseldorf, 04.04.2006 - 4 U 136/05
Ausschluss von Erfüllungssurrogaten vom Deckungsschutz einer …
Dieses Klauselverständnis ist auch heute noch maßgeblich (vgl. BGH VersR 2005, 110, 112). - OLG Düsseldorf, 16.10.2007 - 4 U 211/06
Deckungsschutz aus der Vermögenshaftpflichtversicherung für einen Steuerberater …
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer versteht die Regelung dahingehend, dass vom Haftpflichtversicherungsschutz Ansprüche Dritter ausgenommen sind, mit denen der Dritte sein unmittelbares Interesse an der vertraglich geschuldeten Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber verfolgt (BGH VersR 2005, 110, 112; Senat, Urteil vom 4. April 2006 - I-4 U 136/05 -). - OLG München, 16.04.2010 - 25 U 3436/09
Betriebshaftpflichtversicherung: Anspruch auf Versicherungsschutz für …
Die Maßnahme stellt eine Aufwendung zur Abwendung oder Minderung eines versicherten Sachschadens i.S.v. § 1 Nr. 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen der Beklagten dar (vgl. BGH VersR 2005, 110 unter c). - LG Köln, 26.08.2009 - 20 O 215/07
Bauvertrag - Schaden an einer bearbeiteten fremden Sache = Erfüllungsschaden?
Eine solche liegt vor, wenn der gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachte Schadensersatzanspruch das unmittelbare Interesse des Gläubigers am eigentlichen Leistungsgegenstand befriedigen soll (BGH Beschluss vom 29.09.2004 - IV ZR 162/02).
