Rechtsprechung
   BGH, 29.09.2010 - XII ZR 205/08   

Volltextveröffentlichungen (7)

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  • IWW
  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit der eigenständigen Abänderung eines gerichtlich festgestellten Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt bei einer Betreuung von aus der Ehe hervorgegangenen Kinder durch den Unterhaltsberechtigten; Eigenständige Abänderungsmöglichkeit eines gerichtlich festgestellten Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt; Auswirkung einer neueren Rechtsprechung und Auswirkung des Inkrafttretens des § 1578b BGB auf eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Keine Rechtsänderung bezüglich Aufstockungsunterhalt

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abänderung des Aufstockungsunterhalts wegen Änderung der rechtlichen Verhältnisse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Rechtsprechung nicht gekannt - Ein klarer Haftpflichtfall

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Präklusions-Falle bei § 1578 b BGB - bei Neu-Titulierung nach Veröffentlichung des Urteils vom 12.04.2006 keine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs mehr möglich

  • lto.de (Kurzinformation)

    Nach grundlegendem Urteil aus 2006 ist keine weitere zur Abänderung des Aufstockungsunterhalts berechtigende Rechtsänderung eingetreten

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 29.09.2010, Az.: XII ZR 205/08 (Abänderung/Präkulsion/Unterhaltsbegrenzung/Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung/Änderung der Gesetzeslage)" von der FuR-Redaktion, original erschienen in: FuR 2011, 39 - 42.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 29.09.2010, Az.: XII ZR 205/08 (Zur Abänderung von Aufstockungsunterhaltsurteilen)" von Helmut Borth, original erschienen in: FamRZ 2010, 1884 - 1888.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2010, 3582
  • MDR 2011, 46
  • FamRZ 2010, 1884



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Wird zitiert von ... (15)  

  • BGH, 23.05.2012 - XII ZR 147/10  

    Familienrecht - Befristung des Unterhalts

    Wurde im Unterhaltsvergleich eine spätere Befristung des Unterhalts vorbehalten, diese jedoch in einem nach Veröffentlichung des Senatsurteils vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) verhandelten Abänderungsverfahren nicht geltend gemacht, so ergibt sich weder aus der anschließenden Senatsrechtsprechung noch aus dem Inkrafttreten des § 1578 b BGB am 1. Januar 2008 eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse (im Anschluss an Senatsurteil vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884).*).

    Ob die vorgebrachten Umstände auch zutreffend gewürdigt worden sind und eine Abänderung des Ausgangstitels im Ergebnis rechtfertigen, ist dagegen eine Frage der Begründetheit (vgl. Senatsurteile vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 und vom 5. September 2001 - XII ZR 108/00 - FamRZ 2001, 1687, 1689).

    Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf die Parteistellung oder Zielrichtung des Vorprozesses an, was daraus folgt, dass der Wortlaut des Gesetzes nicht nur auf die Erweiterung des Klageantrags, sondern auch auf die Geltendmachung der rechtserheblichen Einwendungen abstellt und damit beide Parteien dazu anhält, ihren Standpunkt bereits im Ausgangsprozess zur Geltung zu bringen (Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - FamRZ 2000, 1499, 1501 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 15 mwN).

    Eine Differenzierung danach, ob die geschiedene Ehe kinderlos war oder ob aus ihr Kinder hervorgegangen sind, ist nicht angezeigt (vgl. im einzelnen Senatsurteil vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 18 ff.).

    Daran ist auch in der vorliegenden Fallkonstellation einer Ehe mit Kindern festzuhalten (Senatsurteil vom 29. September 2010 -XII ZR 205/08 -FamRZ 2010, 1884 Rn. 30 ff.).

    cc) Auch auf § 36 Nr. 1 EGZPO lässt sich eine Abänderung des Ausgangsurteils nicht stützen (Senatsurteil vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 33 ff.).

  • BGH, 08.06.2011 - XII ZR 17/09  

    Familienrecht - Ehebedingte Nachteile in der Altersvorsorge

    Der Kläger hat sich mit der Änderung der Rechtsprechung des Senats zur Herabsetzung und Befristung des Aufstockungsunterhalts auf eine wesentliche Änderung der dem abzuändernden Urteil vom 6. November 2000 zugrunde liegenden rechtlichen Verhältnisse berufen, was für die Zulässigkeit der Klage ausreicht (vgl. Senatsurteil vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 11 f.).

    Dabei ist zu beachten, dass die Grundlagen der Ausgangsentscheidung im Abänderungsverfahren zu wahren sind und eine Fehlerkorrektur wegen der Rechtskraft des Ausgangsurteils nicht zulässig ist (Senatsurteile vom 12. Mai 2010 - XII ZR 98/08 - FamRZ 2010, 1150 Rn. 19 mwN, vom 2. Juni 2010 - XII ZR 160/08 - FamRZ 2010, 1318 Rn. 38 und vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 15).

    Die Abänderung wegen wesentlicher Änderung der rechtlichen Verhältnisse kann sowohl auf eine Gesetzesänderung als auch auf eine Änderung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung gestützt werden, was nunmehr in § 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 323 Abs. 1 Satz 2 ZPO nF klargestellt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 16 mwN).

    Im Fall des Aufstockungsunterhalts ist zudem anerkannt, dass eine Abänderung auf die durch das Senatsurteil vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) geänderte Senatsrechtsprechung zur Bedeutung der Ehedauer im Rahmen der Befristung und Herabsetzung des Unterhalts gestützt werden kann und dies unabhängig davon gilt, ob aus der Ehe -wie hier -Kinder hervorgegangen sind oder nicht (Senatsurteil vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 16 mwN).

  • BGH, 07.12.2011 - XII ZR 159/09  

    Familienrecht - Präklusion von Tatsachen nach Abweisung eines Abänderungsurteils

    Bei beiden Umständen handelt es sich um neue Tatsachen, die nach dem vorausgegangenen Abänderungsverfahren eingetreten sind (vgl. Senatsurteile vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 11 f. und vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 16).

    Wurde ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB nach Veröffentlichung des Senatsurteils vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) durch Urteil festgelegt, so ergibt sich weder aus der anschließenden Senatsrechtsprechung noch aus dem Inkrafttreten des § 1578 b BGB am 1. Januar 2008 eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse (Senatsurteile vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 18 ff. und BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111).

    Das gilt auch dann, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, die von der Unterhaltsberechtigten betreut wurden (Senatsurteil vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 30 ff.).

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  • BGH, 25.01.2012 - XII ZR 139/09  

    Familienrecht - Trennungsunterhalt

    Zwar ist bezogen auf den hier im Streit stehenden Aufstockungsunterhalt die maßgebliche Änderung der Rechtslage entgegen der Auffassung der Revision und des Berufungsgerichts nicht erst durch das Unterhaltsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007, sondern bereits durch die Änderung der Senatsrechtsprechung aufgrund seines Urteils vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) eingetreten (Senatsurteile vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 18 und vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 18).

    Von dieser Rechtsprechung ist der Senat in seinem Urteil vom 12. April 2006 in Bezug auf die grundsätzliche Gewichtung des Merkmals der Ehedauer abgerückt und hat für die Entscheidung über die Befristung nach § 1573 Abs. 5 BGB aF das hauptsächliche Gewicht auf die mit der Ehe verbundenen (Erwerbs )Nachteile für den Unterhaltsberechtigten gelegt (Senatsurteil vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 20).

    Die Abänderung wegen wesentlicher Änderungen der rechtlichen Verhältnisse kann indes sowohl auf eine Gesetzesänderung als auch auf eine Änderung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung gestützt werden (Senatsurteile vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 18 und vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 16).

  • BGH, 12.01.2011 - XII ZR 83/08  

    Familienrecht - Unterhaltspflichten nach Erreichen des Rentenalters?

    Die Rechtskraft einer Entscheidung, die das spätere Eingreifen der Folgen des § 1578 b BGB offen lässt, schließt dann eine künftige Abänderung nicht aus, was selbst dann gilt, wenn über die Folgen des § 1578 b BGB richtigerweise im Ausgangsverfahren hätte entschieden werden müssen (Senatsurteile vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 27 und vom 26. Mai 2010 - XII ZR 143/08 - FamRZ 2010, 1238 Rn. 13, 23 mwN).
  • BGH, 10.11.2010 - XII ZR 197/08  

    Familienrecht - Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bei vollschichtiger Tätigkeit

    Dass das Berufungsgericht - wie die Revision meint -damit das vor dem 1. Januar 2008 geltende Unterhaltsrecht perpetuiert -steht damit im Einklang, dass sich das Unterhaltsrecht insoweit nicht geändert hat (vgl. Senatsurteil vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - zur Veröffentlichung bestimmt mwN).
  • BGH, 29.06.2011 - XII ZR 157/09  

    Familienrecht - Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs im Rentenalter

    Die Frage kann auch hier dahinstehen, denn die Sachlage hat sich nach der ersten Abänderungsklage jedenfalls durch den Eintritt der Ehefrau in das Rentenalter und durch den damit einsetzenden Rentenbezug wesentlich verändert, außerdem durch die seit dem 12. April 2006 geänderte Senatsrechtsprechung, die für sich genommen einen Abänderungsgrund darstellt (vgl. Senatsurteil vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 16 mwN), sowie schließlich durch die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen.
  • BGH, 23.11.2011 - XII ZR 47/10  

    Familienrecht - Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs

    Die mit Senatsurteil vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) vollzogene Rechtsprechungsänderung betraf lediglich Fälle des Aufstockungsunterhalts, in denen statt auf das Kriterium der Ehedauer nunmehr vorrangig auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile abzustellen war (Senatsurteil vom 29. September 2010 XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 23).
  • BGH, 08.08.2012 - XII ZR 97/10  

    Familienrecht - Belastungen des betreuenden Elternteils

    Dass sowohl eine Gesetzesänderung als auch eine Änderung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenso wie Veränderungen der entscheidungserheblichen Tatsachen zur Abänderung einer rechtskräftigen Unterhaltsentscheidung berechtigen, ist in der Rechtsprechung anerkannt und nunmehr in § 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 323 Abs. 1 Satz 2 ZPO nF auch gesetzlich klargestellt worden (vgl. Senatsurteile vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 16 und vom 29. Juni 2011 - XII ZR 157/09 - FamRZ 2011, 1721 Rn. 17).
  • BGH, 05.10.2011 - XII ZR 117/09  

    Familienrecht - "Verfestigte Lebensgemeinschaft" in § 1579 Nr. 2 BGB

    Zutreffend ist das Oberlandesgericht in der Vorlagefrage somit davon ausgegangen, dass durch das Unterhaltsrechtsreformgesetz zur Frage der Beschränkung oder Versagung des nachehelichen Unterhalts wegen grober Unbilligkeit nach § 1579 BGB keine grundlegende Rechtsänderung eingetreten ist, die allein zu einer Abänderung des früheren Unterhaltstitels berechtigen würde (vgl. Senatsurteil vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 16).
  • BGH, 21.09.2011 - XII ZR 173/09  

    Familienrecht - Unterhaltsanspruch

  • OLG Düsseldorf, 27.01.2011 - 7 UF 125/10  

    Voraussetzungen der Befristung des nachehelichen Unterhalts

  • OLG Hamm, 08.08.2011 - 4 UF 82/11  

    Berücksichtigung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente bei der Ermittlung des

  • OLG Saarbrücken, 17.02.2011 - 6 UF 114/10  

    Höhe des nachehelichen Unterhalts bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit

  • OLG Schleswig, 24.11.2010 - 10 UF 89/10  

    Befristung und Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs

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