Rechtsprechung
   BGH, 29.10.1992 - 4 StR 358/92   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 13 StGB
    Garantenstellung von Polizeibeamten außerhalb ihrer Dienstzeit.

  • Alpmann Schmidt

    StGB § 13, 258a; StPO § 160

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Garantenstellung von Beamten der Schutzpolizei bei außerdienstlich erlangter Kenntnis von der Förderung der Prostitution

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 38, 388
  • NJW 1993, 544
  • MDR 1993, 252
  • MDR 1993, 254
  • NStZ 1993, 383
  • StV 1993, 126
  • StV 1993, 517 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (9)  

  • BGH, 17.07.2009 - 5 StR 394/08  

    Strafrechtliche Garantenpflicht eines "Compliance Officers"

    Dies betraf nicht nur hohe staatliche oder kommunale Repräsentanten, denen der Schutz von Leib und Leben der ihnen anvertrauten Bürger obliegt ( BGHSt 38, 325; 48, 77, 91), sondern auch Polizeibeamte ( BGHSt 38, 388), Beamte der Ordnungsbehörde (BGH NJW 1987, 199) oder auch Bedienstete im Maßregelvollzug (BGH NJW 1983, 462).
  • BVerfG, 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01  

    Bestimmtheit unechter Unterlassungsdelikte

    Dies gilt jedenfalls für die hier entscheidungserhebliche Frage einer Garantenstellung und einer daraus resultierenden Handlungspflicht für einen zur Strafverfolgung berufenen Polizeibeamten, wenn er außerhalb seines Dienstes Kenntnis von einer Straftat erlangt hat (vgl. BGHSt 5, 225 ; 12, 277 ; 38, 388 ; BGH, JR 1987, S. 335; BGH, JR 1989, S. 430 ; BGH, NStZ 1998, S. 194; OLG Karlsruhe, JR 1989, S. 210 ; OLG Köln, MDR 1981, S. 955; OLG Koblenz, NStZ-RR 1998, S. 332 f.).

    Nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ist ein Polizeibeamter verpflichtet, seine Dienststelle über privat gewonnenes Wissen strafbarer Handlungen in Kenntnis zu setzen, wenn diese strafbaren Handlungen in die Phase seiner Dienstausübung hineinreichen und wenn eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Straftatverhinderung bzw. Straftatverfolgung und dem privaten Interesse des Beamten am Schutz seiner Privatsphäre angesichts der Schwere der Straftat ein Überwiegen des öffentlichen Interesses ergibt (vgl. BGHSt 38, 388 ; BGH, NStZ 1998, S. 194; weiter die früher herrschende Ansicht, vgl. BGHSt 5, 225 ; 12, 277 ; OLG Karlsruhe, JR 1989, S. 210 ; OLG Köln, MDR 1981, S. 955; OLG Koblenz, NStZ-RR 1998, S. 332; Krehl, in: Heidelberger Kommentar zum StGB, 3. Auflage, § 158 Rn. 6).

    c) Die von einem Teil der Lehre als zu unbestimmt kritisierte, weil auf die Umstände des Einzelfalls abstellende, Auslegung der Vorschrift durch die Rechtsprechung verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG (krit. Wollweber, wistra 2000, S. 338 ; Mitsch, NStZ 1993, S. 384 f.; Laubenthal, Strafrechtliche Garantenhaftung von Polizisten und außerdienstliche Kenntniserlangung, JuS 1993, S. 907 ; Krause, Verfolgungspflicht bei privater Kenntnis und Strafvereitelung im Amt, JZ 1984, S. 548 ; gegen eine Anzeigepflicht auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 160 Rn. 10; Wache, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Auflage, § 158 Rn. 29; Rieß, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 160 Rn. 29; Geerds, JR 1989, S. 212 ; Wohlers, in: Systematischer Kommentar zur StPO, § 158 Rn. 12 ff.).

  • BGH, 30.04.1997 - 2 StR 670/96  

    Strafvereitelung durch Unterlassen (Garantenpflicht von Strafvollzugsbeamten,

    Die Handlungspflicht, die der Täter versäumt, muss vielmehr die Abwendung des tatbestandsmäßigen Erfolgs zum Gegenstand haben, ihm also gerade zur Wahrung desjenigen Rechtsguts auferlegt sein, dem der Schutz des Straftatbestands gilt (Garantenpflicht, BGHSt 38, 388, 389; BGHR StGB § 257 Abs. 1 Absicht 1).

    Die Handlungspflicht, die der Täter versäumt, muß vielmehr die Abwendung des tatbestandsmäßigen Erfolgs zum Gegenstand haben (§ 13 Abs. 1 StGB), ihm also gerade zur Wahrung desjenigen Rechtsguts auferlegt sein, dem der Schutz des Straftatbestands gilt (Garantenpflicht, BGHSt 38, 388, 389; BGHR StGB § 257 Abs. 1 Absicht 1).

mehr
  • BGH, 03.11.1999 - 2 StR 326/99  

    Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen; Garantenpflicht von Kriminalbeamten

    Dies kann auch außerhalb des Katalogs des § 138 StGB bei schweren Straftaten, und zwar auch bei Vermögensstraftaten mit hohem wirtschaftlichen Schaden oder besonderem Unrechtsgehalt, der Fall sein (vgl. BGHSt 38, 388 ff. mit Anmerkungen Bergmann StV 1993, 518 f.; Mitsch NStZ 1993, 518 ff.; .Laubenthal JuS 1993, 907 ff.; Münch NJW 1993, 384 f.; vgl. auch BGHSt 5, 225; 12, 277; BGH NStZ 1998, 194 m.w.N.; zuletzt OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 332 f.; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 13 Rdn. 6 a).
  • BGH, 03.12.1997 - 2 StR 267/97  

    StGB § 332, § 335, § 258 a

    Zwar wäre er an diesen Tagen nicht zum Einschreiten oder zur Anzeige verpflichtet gewesen, da es sich nicht um schwerwiegende Straftaten handelte, die die Belange der Öffentlichkeit in besonderem Maße berühren (vgl. RGSt 70, 251 f; BGHSt 5, 225; 12, 277; 38, 388 mit Anmerkung Bergmann StV 1993, 518 f; Laubenthal JuS 1993, 907 f; Mitsch NStZ 1993, 384 f; Rudolphi JR 1995, 167 f; OLG Köln NJW 1981, 1794, 1795; OLG Karlsruhe NStZ 1988, 503 f m. Anm. Geerds JR, 1989, 212 f; Lackner a.a.0.
  • BVerwG, 17.08.2000 - 1 DB 2.00  

    Beamtenrecht: Vorläufige Dienstenthebung eines Polizeivollzugsbeamten wegen

    Erlangt ein Polizeivollzugsbeamter des Bundesgrenzschutzes außerhalb seiner Dienstzeit im privaten Bereich - wie hier - Kenntnis von Straftaten, so ist er zum Einschreiten (§ 163 Abs. 1 StPO i.V.m. § 12 Abs. 1 BGSG ) beamtenrechtlich ausnahmsweise nur dann verpflichtet, wenn es sich um ein schwerwiegendes Delikt handelt (vgl. Anterist, Anzeigepflicht und Privatsphäre des Staatsanwalts, 1968, S. 71 f. (72, 73, 78); Krause, JZ 1984, 548; Laubenthal, JuS 1993, 907 (912); vgl. auch Wache in: Karlsruher Kommentar zur StPO , 1999, § 163 Rn. 8 i.V.m. § 158 Rn. 29; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 44. Aufl., 1999, § 163 Rn. 10 i.V.m. § 160 Rn. 10), bei Rauschgiftvergehen vor allem dann, wenn ein besonders schwerer Fall vorliegt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18. März 1981 - NJW 1981, 1794).
  • OLG Koblenz, 19.04.2004 - 12 U 515/03  

    Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers bei Beschädigung eines

    Für die Annahme einer Handlungspflicht eines Beamten oder Angestellten im öffentlichen Dienst ist Voraussetzung, dass dieser nach seiner konkreten Dienstpflicht örtlich und sachlich für das zu schützende Rechtsgut verantwortlich ist; zudem trifft ihn eine Garantenstellung grundsätzlich nur im Rahmen seiner Dienstausübung (vgl. zur Handlungspflicht von Ermittlungsbeamten aufgrund des Legalitätsprinzips BVerfG JZ 2004, 303, 304 mit Anm. Seebode; BGHSt 38, 388, 390).
  • OLG Oldenburg, 02.09.1996 - Ss 249/96  

    Jugendhilfe, Schutzpflichten, Sozialarbeiter, Tötung, Garantenpflicht

    Daraus kann eine strafrechtliche Garantenpflicht der zu diesem Zweck unmittelbar tätigen staatlichen Gewährsträger resultieren, hier die der mit der Sache dienstlich befaßten Mitarbeiter des ASD (vgl. zur Garantenpflicht BGHSt 38, 388 ff).
  • VGH Bayern, 16.05.2011 - 16a DZ 09.548  

    Poilzeibeamter; Disziplinarverfügung; Geldbuße wegen Missachtung von Weisungen

    Diese Pflicht zur Gefahrenabwehr wirkt nicht nur strafrechtlich, sondern auch dienstrechtlich in den außerdienstlichen Bereich des Polizeibeamten hinein, jedenfalls wenn es sich um die Verhinderung möglicher schwerer Straftaten, die als Gefahrenabwehr bei Abwägung zwischen den widerstreitenden privaten Interessen des Beamten auf Schutz seiner Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr zu einem überwiegenden öffentlichen Interesse führen (vgl. zum Strafrecht BGH, Urteil vom 29.10.92, 4 StR 358/92 ; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21.11.2002, 2 BvR 2202/01 ).
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