Rechtsprechung
| BGH, 29.10.2003 - IV ZR 122/02 |
Volltextveröffentlichungen (6)
mehr- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unwirksamkeit des Treuhandvertrages im Rahmen eines Bauherrenmodells
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Bauträger - Treuhänder: Wann liegt unzulässige Rechtsberatung vor?
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- zbb-online.com (Leitsatz)
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 171 ff, 134; ZPO §§ 78 ff
Keine Rechtsscheinhaftung des Vertretenen für im Rahmen eines Bauherrenmodells erteilte, aber wegen Verstoßes gegen das RBerG unwirksame Prozessvollmacht
Besprechungen u.ä. (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Tätigkeit des Treuhänders im Rahmen eines Bauherrenmodells: Unzulässige Rechtsbesorgung? (IBR 2005, 56)
- EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
Keine Rechtsscheinhaftung des Vertretenen für im Rahmen eines Bauherrenmodells erteilte, aber wegen Verstoßes gegen das RBerG unwirksame Prozessvollmacht
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Zusammenfassung von "Immobilienvertrieb und unerlaubte Rechtsberatung" von RA Michael Drasdo, original erschienen in: NJW Spezial 2004, 145 - 146.
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2004, 841
- NZM 2004, 236
- BauR 2004, 1995 (Ls.)
- IBR 2005, 56
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 20.06.2006 - VI ZB 75/05
Rechtsanwälte - Klageabweisung wegen sittenwidriger Mandatierung
Zu Unrecht wird in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung verwiesen, wonach ein Treuhandvertrag oder ein sonstiger Geschäftsbesorgungsvertrag nach Art. 1 § 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig sein kann und sich dann die Nichtigkeit auch auf die dem Geschäftsbesorger erteilte Prozessvollmacht bezieht (BGHZ 153, 214, 220; 154, 283, 285 ff.; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2003 - IV ZR 122/02 - NJW 2004, 841, 842 f.). - OLG Bremen, 02.03.2006 - 2 U 20/02
Immobilienanlagen - Schrottimmobilien: Banken müssen Schrott zurücknehmen!
Der Zweck des Rechtsberatungsgesetzes, im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete oder unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fern zu halten, würde verfehlt, wenn der Rechtsberater trotz Unwirksamkeit des zu Grunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrages die rechtliche Befugnis behielte, seine gesetzlich missbilligte Tätigkeit zu Ende zu führen und in bindender Weise Rechtsgeschäfte zu Lasten seiner durch die Verbotsnorm geschützten Auftraggeber abzuschließen (BGH, NJW 2004, 841, 843 m.w.N.). - OLG Stuttgart, 13.12.2005 - 6 U 119/05
Bankrecht - Darlehensvertrag: Verstoß des Abschlussvertreters gegen das RBerG
Auch danach ist Rechtsberatung anzunehmen, denn entgegen der Behauptung der Streithelferin kommt es nicht darauf an, welchen Inhalt die abzuschließenden Verträge konkret hatten, sondern darauf, was nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag alles möglich war (allg. M. beim BGH Urteile vom 16.12.2002 II ZR 109/02 S. 9; vom 11.10.2001 III ZR 182/00 S. 8; vom 28.09.2000 IX ZR 279/99 S. 9; vom 18.09.2001 XI ZR 321/00 S. 7), wobei es auch keine Rolle spielt, ob - was bei Darlehensverträgen aber ohnehin regelmäßig nicht der Fall ist - die vom Treuhänder abzuschließenden Verträge bereits formularmäßig festgelegt gewesen waren (allg. M. beim BGH, z.B. II ZR 19/01 Urteil vom 16.12.01 S. 9; IV ZR 122/02 Urteil vom 29.10.03 S. 11; IX ZR 279/99 Urteil vom 28.09.00; XI ZR 321/00 Urteil vom 18.9.01 S. 7), weil der Treuhänder entscheiden muss, ob er die Verträge überhaupt abschließen will.
- BGH, 15.04.2010 - V ZB 122/09
Rechtsanwälte - Zustellungen an gg. Art. 1 § 1 RBerG verstoßende Bevollmächtigte
Es erscheint nicht hinnehmbar, dass ein gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoßender Bevollmächtigter zu Lasten des Vertretenen für den Vertretenen zwar keine materiellrechtliche Verpflichtung nach 780 BGB begründen kann (§ 134 BGB), er aber in der Lage sein soll, einen - ungleich gefährlicheren - Vollstreckungstitel zu schaffen (BGH, Urt. v. 29. Oktober 2003, IV ZR 122/02, NJW 2004, 841, 843). - OLG Hamm, 09.01.2006 - 5 U 60/05
Nichtigkeit einer prozessualen Vollmacht zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung …
Dies hat unmittelbar auch die Unwirksamkeit der Vollmacht zur Folge, weil nur so der vom Gesetzgeber angestrebte Schutz der Rechtsuchenden erreicht werden kann (vgl. u. a. BGH BKR 2003, 636; NJW 2004, 841; NJW 04, 2745 jeweils m.w.N.).Soweit die Beklagte und die Nebenintervenientin verfassungsrechtliche Bedenken (Verstoß insbesondere gegen die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG) gegen die Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes bei der vorliegenden Fallkonstellation geltend machen, greifen diese nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, nicht (BGH NJW 2001, 70 ff.; NJW 2004, 841 ff.).
- OLG Celle, 01.04.2004 - 4 U 130/03
Immobilienanlagen - Treuhänder von Immobilienfonds: Erlaubnis nach RBerG nötig?
Bei der Entscheidung, ob es sich bei einer spezialisierten Tätigkeit um die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten handelt, muss insbesondere die Tragweite dieses Grundrechtes hinreichend berücksichtigt werden, ferner die typischen Merkmale der Berufstätigkeit gewürdigt und die grundrechtlichen Belange mit entgegenstehenden Gemeinwohlinteressen in eine angemessenes Verhältnis gebracht werden (vgl. BGH NJW 2004, 841 f.). - OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 9 U 94/03
Unerlaubte Rechtsbesorgung: Abschluss von Darlehensvertrag und …
Die Rechtsprechung verlangt für das Vorliegen einer erlaubnispflichtigen Rechtsbesorgung darüber hinaus, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit auf der Rechtsberatung lag und nicht etwa die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange im Vordergrund stand (BVerfG NJW 2002, 3531; BGH NJW 2004, 841; 2002, 2877; OLG Celle VuR 2004, 261;… Kleine-Cosack, a.a.O., Art. 1 § 1, RN 7 ff. - mit weiteren Nachweisen). - OLG Hamm, 11.07.2007 - 31 U 289/06 Eine Abwägung des verfassungsrechtlich zu billigenden Zwecks des Verbots unerlaubter Rechtsberatung mit der Berufsfreiheit des Treuhänders rechtfertigt es bei dieser Sachlage, die ausgeübte Tätigkeit dem Erlaubnisvorbehalt zu unterstellen (vgl. BGH NJW 2004, 841, 842 f.).
