Rechtsprechung
| BGH, 29.11.2000 - XII ZR 165/98 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
BGB § 1586 b Abs. 1 Satz 3
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Deutsches Notarinstitut (Volltext, Word-/PDF-format)
- NWB SteuerXpert START
BGB § 1586 b Abs. 1 Satz 3
- RA Kotz
Vererblichkeit der Unterhaltspflicht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einbeziehung fiktiver Pflichtteilsergänzungsansprüche in die Berechnung der Haftungsgrenze
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Erbrecht - Haftungsgrenze des Erben eines unterhaltspflichtigen Erblassers
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)
BGB §§ 1586b Abs. 1 S. 3, 2325 ff.
Berücksichtigung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen beim Geschiedenenunterhalt
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 146, 114
- NJW 2001, 828
- NJW-RR 2001, 649 (Ls.)
- MDR 2001, 453
- DNotZ 2001, 388
- FamRZ 2001, 282
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 05.02.2003 - XII ZR 29/00
Familienrecht - Bemessung des nachehelichen Unterhalts
c) In die Berechnung der Haftungsgrenze nach § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB sind (fiktive) Pflichtteilsergänzungsansprüche des Unterhaltsberechtigten gegen den Erben einzubeziehen (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 146, 114 ff.).*).Soweit dieser Vortrag zutrifft und die Schenkung des Dr. F. einen (fiktiven) Pflichtteilsergänzungsanspruch der Beklagten begründen würde, ist, wie der Senat in seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 29. November 2000 (BGHZ 146, 114, 118 ff.) dargelegt hat, dieser Anspruch bei der Berechnung der Haftungsgrenze nach § 1586 b Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen.
- BGH, 04.08.2004 - XII ZB 38/04
Familienrecht - Umschreibung eines Unterhaltstitels
c) Der Bundesgerichtshof hat die Praxis einiger Gerichte, für einen Unterhaltstitel gegen den verstorbenen Ehemann die Vollstreckungsklausel gegen den haftenden Erben zu erteilen, nicht nur - wie das Beschwerdegericht ausführt - unbeanstandet gelassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 146, 114, 115), sondern in einer früheren Entscheidung bereits ausdrücklich gebilligt, indem er ausgeführt hat, es unterliege keinem rechtlichen Zweifel, daß einem bereits gegen den unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten vorliegenden Titel die Vollstreckungsklausel gegen den nach § 70 EheG haftenden Erben erteilt werden kann.Allenfalls die Höhe der auf den Erben übergehenden Unterhaltspflicht und der Umfang seiner Haftung für sie ändern sich (vgl. Senatsurteil BGHZ 146, 114, 117).
Es erscheint auch nicht unbillig, den Erben darauf zu verweisen, dies gegebenenfalls im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO oder der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend zu machen, wobei auch ein Vorbehalt der Haftung nach § 780 Abs. 1 ZPO in Betracht kommen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 146, 114, 116 und 117 f.).
- BGH, 18.07.2007 - XII ZR 64/05
Familienrecht - Bemessung der Haftungsgrenze: Pflichtteilsergänzungsansprüche?
(Fortführung der Senatsurteile BGHZ 146, 114, 118 = FamRZ 2001, 282, 283 und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2003, 848, 854).*).bb) Bei der Bemessung der Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB sind, wie der Senat entschieden hat (Senatsurteile BGHZ 146, 114, 118 = FamRZ 2001, 282, 283 und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 854), auch (fiktive) Pflichtteilsergänzungsansprüche zu berücksichtigen, die dem Unterhaltsberechtigten (als fiktiv Pflichtteilsergänzungsberechtigten) gemäß § 2325 BGB gegen die Erben zustünden, wenn seine Ehe mit dem Unterhaltspflichtigen erst durch dessen Tod aufgelöst worden wäre.
- BGH, 28.01.2004 - XII ZR 259/01
Familienrecht - Nachehelicher Ehegattenunterhalt
Nur die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird durch die Begrenzung auf den fiktiven Pflichtteil des Unterhaltsberechtigten (sog. kleiner Pflichtteil bei gesetzlichem Erbrecht des Unterhaltsberechtigten zuzüglich Pflichtteilsergänzungsanspruch, § 1586 b Abs. 1 Satz 2 und 3 i.V. mit §§ 1931 Abs. 1 und 2, 2325 ff. BGB; BGHZ 146, 114, 118 ff.) und die Möglichkeit der Beschränkung auf den vorhandenen Nachlaß (§§ 1975, 1990, 1992 BGB) ersetzt. - OLG Koblenz, 28.08.2002 - 9 UF 745/01
Nachehelicher Unterhalt - Begrenzung der Nachlassverbindlichkeit
Nach der Entscheidung des BGH vom 29. November 2000 (NJW 2001, 828 ff) ist mit dem Begriff des "Pflichtteils" in § 1686 b BGB nicht nur der eigentliche Pflichtteilsanspruch des § 2303 BGB sondern auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch des § 2325 BGB gemeint (…zustimmend Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1586 b Rdn. 7; Klinghöffer ZEV 2001, 179; Frenz ZEV 2001, 115; Rinsche MDR 2001, 454;… schon bisher Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., § 1586 b Rdn. 8;… Staudinger/Baumann, a.a.O., § 1586 b Rdn. 35;… Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Rdn. 1242;… a.A. z.B. MK/Maurer, a.a.O., § 1586 b Rdn. 8;… RGRK/Cuny, 12. Aufl., § 1586 b Rdn. 13; OLG Celle OLGR 1995, 88), weil beide Ansprüche weitgehend wesensgleich sind und nach der Entstehungsgeschichte des § 1586 b BGB die Vererblichkeit des Unterhaltsanspruchs den Lebensbedarf des geschiedenen Ehegatten über den Tod des Verpflichteten hinaus "in ähnlicher Weise sicherstellen" sollte, "wie dies bei Fortbestand der Ehe durch erbrechtliche Ansprüche erreicht worden wäre".Diese Haftungsbeschränkung hat der BGH in der bereits genannten Entscheidung vom 29. November 2000 (NJW 2001, 828 ff, 829) auch gegenüber dem Anspruch aus § 1586 b BGB gebilligt.
Wenn es dann in dem o.a. Urteil vom 29. November 2000 (NJW 2001, 828) heißt, der Pflichtteilsergänzungsanspruch sei mit dem Pflichtteilsanspruch weitgehend wesensgleich, könnte der Schluss nahe liegen, den Anspruch des geschiedenen Ehegatten aus § 1586 b BGB auch auf den Anspruch aus § 2329 BGB auszudehnen.
- OLG Stuttgart, 03.02.2004 - 8 WF 114/03
Zwangsvollstreckung: Umschreibung eines Unterhaltstitels gegen den Erben des …
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs finden sich zwei Entscheidungen, in denen die Möglichkeit der Umschreibung nach § 727 ZPO erwähnt ist, aber als Rechtsfrage jeweils nicht konkret zu entscheiden war (FamRZ 1985, 164, 165; BGHZ 146, 114 = NJW 2001, 828 = FamRZ 2001, 282). - OLG Brandenburg, 30.06.2003 - 9 WF 89/03
Abänderung einer einstweiligen Anordnung betreffend das …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
Für Blogger: