Rechtsprechung
| BGH, 29.11.2007 - 4 StR 425/07 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 25 Abs. 2 StGB; § 27 StGB; § 28 StGB; § 212 StGB
Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme (Tatherrschaft; Mittäterschaft und Beihilfe); Mord (Heimtücke: maßgeblicher Zeitpunkt für die Arglosigkeit, zwischenzeitlicher Verlust des Argwohns; niedrige Beweggründe: Hinrichtung für die Nicht-Rückzahlung von Schulden). - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- strafrecht-online.de
§ 25 Abs. 2 StGB; § 211 Abs. 2 StGB
Voraussetzungen für die Annahme eines "heimtückischen" Handelns des Täters einer Tötung - Arglosigkeit eines ebenfalls bewaffneten Opfers bei vorangegangenen erheblichen Streitigkeiten zwischen Opfer und Täter - "Bestrafung" für die Nicht-Rückzahlung von Schulden als niedriger Beweggrund - Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme - Voraussetzungen für die Annahme einer Tatherrschaft - NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 25 Abs. 2 § 211 Abs. 2
Mittäterschaft und Wollen der Tat als eigene; subjektive Voraussetzungen der Heimtücke; niedrige Beweggründe bei Wut und Ärger - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Besprechungen u.ä.
- HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Die Beteiligung an Mord und Totschlag in der neueren Rechtsprechung des 4. BGH-Strafsenats (Jan Dehne-Niemann; HRRS 2/2010, S. 98 ff.)
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 29.11.2007, Az.: 4 StR 425/07 (Mordmerkmale und Beteiligung mehrerer an Tötungsdelikten)" von Prof. Dr. Hans Kudlich, original erschienen in: JA 2008, 312 - 313.
Verfahrensgang
- BGH, 18.10.2007 - 4 StR 425/07
- BGH, 29.11.2007 - 4 StR 425/07
Zeitschriftenfundstellen
- NStZ 2008, 273
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 06.09.2012 - 3 StR 171/12
Mord; Heimtücke (kein automatischer Ausschluss der Arglosigkeit bei vorherigen …
Voraussetzung heimtückischer Begehungsweise ist zudem, dass der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. Januar 2005 - 4 StR 491/04, NStZ 2005, 691, 692 und 29. November 2007 - 4 StR 425/07, NStZ 2008, 273; Beschluss vom 29. November 2011 - 3 StR 326/11, NStZ 2012, 270 jeweils mwN). - BGH, 17.12.2009 - 3 StR 367/09
Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit (unverzügliche Anbringung; …
Maßgeblich sind dabei insbesondere sein Interesse an der Durchführung der Tat sowie der Umfang seiner Tatherrschaft oder jedenfalls sein Wille, Tatherrschaft auszuüben, d. h. ob objektiv oder jedenfalls aus seiner Sicht die Ausführung der Tat wesentlich von seiner Mitwirkung abhing (BGH NStZ-RR 2003, 265, 267; NStZ 2008, 273, 275; st. Rspr.). - BGH, 10.06.2009 - 4 StR 645/08
Rechtsfehlerhafte Verurteilung eines Mittäters wegen Mordes aus niedrigen …
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger Herbert und Hildegard C. hat der Senat diese Entscheidung durch Urteil vom 29. November 2007 - 4 StR 425/07 - mit den Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zum "Vortatgeschehen", zum "Nachtatgeschehen" und zur Schuldfähigkeitsbeurteilung - aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
- OLG Frankfurt, 31.03.2009 - 2 Ss 325/08
Fälschung von Gesundheitszeugnissen: Ausstellen von Attesten durch eine …
Dass die Tatbestandsverwirklichung vor allem oder gar allein im Interesse Z2s lag, hat bei dieser Sachlage keine wesentliche Bedeutung (vgl. BGH NStZ 2008, 273, 275). - BGH, 29.11.2011 - 3 StR 326/11
Anforderungen an das Fehlen eines Ausnutzungsbewusstseins bezüglich der …
Voraussetzung heimtückischer Begehungsweise ist weiter, dass der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. Januar 2005 - 4 StR 491/04, NStZ 2005, 691, 692; vom 29. November 2007 - 4 StR 425/07, NStZ 2008, 273, 274 jeweils mwN). - OLG Naumburg, 28.06.2011 - 2 Ss 82/11
Tötung von neugeborenen Tigern im Magdeburger Zoo
Tatherrschaft besitzt nicht nur derjenige, der den Tatbestand eigenhändig verwirklicht, sondern auch, wer in Arbeitsteilung mit anderen eine für das Gelingen wesentliche Funktion inne hat (BGH NStZ 2008, 273, 275).
