Rechtsprechung
   BGH, 30.03.2001 - 3 StR 25/01   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 404 Abs. 5 StPO; § 397 a Abs. 1 StPO; § 97 Abs. 1 Satz 4 BRAGO; § 102 Abs. 2 BRAGO
    Beiordnung eines Rechtsanwalts zum Nebenkläger erstreckt sich nicht auf die Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen im Adhäsionsverfahren

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Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2001, 2486
  • Rpfleger 2001, 370



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Wird zitiert von ... (24)  

  • OLG Köln, 29.06.2005 - 2 Ws 254/05  

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers im

    Dem Pflichtverteidiger steht die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4143 VV RVG zu, ohne dass es einer besonderen Beiordnung gemäß § 404 Abs. 5 StPO bedarf (ebenso: Hartung, in: Hartung/Römermann, RVG, 2004, VV Teil 4 Rdnr. 167; Kroiß, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2004, VV Nrn. 4142 - 4146 Rdnr. 20; a. A. N. Schneider, in: Gebauer/Schneider, RVG, 2. Aufl., 2004, VV 4143 - 4144 Rdnr. 46, jedoch unter verfehlter Berufung auf BGH Rpfleger 2001, 370 = NJW 2001, 2486).

    d) Es erscheint auch gerechtfertigt, dass der Angeklagte insofern besser gestellt ist als der Nebenkläger, denn die Bestellung zum Beistand des Nebenklägers gemäß § 397a Abs. 1 S. 1 StPO umfasst gerade nicht die Beiordnung für das Adhäsionsverfahren (BGH NJW 2001, 2486 = Rpfleger 2001, 370).

    Dem könnte aber nicht mehr vorgebeugt werden, wenn der dem Nebenkläger nach § 397a StPO bestellte anwaltliche Beistand ohne weitere gerichtliche Prüfung auch im Adhäsionsverfahren für den Nebenkläger auftreten und für diesen jegliche Forderungen ohne Rücksicht auf deren Erfolgsaussicht geltend machen könnte sowie hierfür anschließend nach den Maßstäben des § 123 BRAGO entschädigt würde." (BGH NJW 2001, 2486, 2487).

  • OLG Hamm, 18.06.2001 - 2 (s) Sbd 6-78/01  

    Pauschvergütung, Adhäsionsverfahren, Nebenklägervertreter

    Der Rechtsanwalt ist nur dann befugt, für den Nebenkläger vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten im Adhäsionsverfahren einzuklagen und seine diesbezüglichen Gebühren gegen die Staatskasse geltend zu machen, wenn er dem Nebenkläger im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO, 121 Abs. 2 ZPO gesondert für das Adhäsionsverfahren beigeordnet worden ist (Anschluss an BGH Rpfleger 2001, 370; Abgrenzung zu Senat in 2 (s) Sbd.

    Wird - wie vorliegend - dem Nebenkläger gemäß § 397 a Abs. 1 StPO ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt, so erstreckt sich nach der (neuen) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 30. März 2001 - 3 StR 25/01 - Rpfleger 2001, 370) die Beiordnung nicht auch auf das Adhäsionsverfahren.

    Der Senat steht mit seiner Auffassung auch nicht im Gegensatz zur Ansicht des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 30. März 2001 (a.a.O.).

  • OLG Hamm, 08.11.2012 - 3 Ws 139/12  

    Pflichtverteidiger, Adhäsionsverfahren, Bestellung, Umfang

    (c) Schließlich spricht für die hier vertretene Auffassung, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Bestellung eines Beistandes für den Nebenkläger nach § 397a Abs. 1 StPO - mithin die der Pflichtverteidigerbestellung vergleichbare Bestellung eines Rechtsanwaltes im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung - nicht zugleich die Tätigkeit für den Nebenkläger im Adhäsionsverfahren umfasst (BGH, NJW 2001, 2486).
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  • BGH, 27.05.2009 - 2 StR 103/09  

    Beiordnung im Adhäsionsverfahren (fortwirkende Beistandsbestellung) und

    Die Bestellung als Beistand umfasst nicht das Adhäsionsverfahren (vgl. BGH NJW 2001, 2486; StraFo 2008, 131).

    Die Bestellung als Beistand umfasst nicht das Adhäsionsverfahren (vgl. BGH NJW 2001, 2486; StraFo 2008, 131).

  • OLG Zweibrücken, 11.09.2006 - 1 Ws 347/06  

    Gebühr des Pflichtverteidigers im Adhäsionsverfahren

    Ob die Beiordnung des Verteidigers gemäß § 140 StPO ohne weiteres auch seine Tätigkeit im Adhäsionsverfahren umfasst oder es insoweit einer zusätzlichen Bewilligung nach § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO bedarf, ist schon zur Geltung der BRAGO von den Obergerichten unterschiedlich entschieden worden; der Bundesgerichtshof hat die Frage ausdrücklich offen gelassen (BGH NJW 2001, 2486, 2487).

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, dass sich die Beiordnung für den Nebenkläger gemäß § 397 a Abs. 1 StPO nicht auf das Adhäsionsverfahren erstreckt (BGH NJW 2001, 2486), spricht deshalb eher für die hier zur Rechtsstellung des Angeklagten vertretenen Auffassung (gegenteilig OLG Köln aaO).

  • OLG Hamburg, 17.06.2010 - 2 Ws 237/09  

    Umfang der Pflichtverteidigerbestellung: Gebührenanspruch des Pflichtverteidigers

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Erstreckung der Verteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren ausdrücklich offen gelassen (NJW 2001, 2486, 2487).

    (3) Mit der besonderen Beiordnungsregelung des § 404 Abs. 5 StPO, die sich an Bedürftigkeit und Erfolgsaussicht orientiert, soll verhindert werden, dass die Staatskasse mit Gebührenansprüchen belastet wird, die durch das Einklagen nicht bestehender oder überhöhter Ersatzansprüche bzw. die Abwehr bestehender Ansprüche im Adhäsionsverfahren entstehen (vgl. für den Adhäsionsantragsteller: BGH in NJW 2001, 2486, 2487).

  • OLG Rostock, 15.06.2011 - I Ws 166/11  

    Pflichtverteidigervergütung: Erstreckung der Beiordnung des Pflichtverteidigers

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Erstreckung der Verteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren ausdrücklich offen gelassen, dabei jedoch zum Ausdruck gebracht, dass die z.T. auf einem Vergleich mit § 397a StPO beruhende verneinende Auffassung jedenfalls mit dieser Begründung nicht greift (NJW 2001, 2486, 2487).

    Insoweit hat bereits der Bundesgerichtshof zutreffend auf die Gründe für diese abweichende Rechtslage hingewiesen (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Beistand 4; vgl. auch OLG Dresden a.a.O.).

  • OLG Celle, 06.11.2007 - 2 Ws 143/07  

    Pflichtverteidigung: Erstreckung der Beiordnung des Pflichtverteidigers auf das

    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage ausdrücklich offen gelassen (vgl. BGH StraFo 2001, 306 ff.).
  • OLG Stuttgart, 06.04.2009 - 1 Ws 38/09  

    Rechtsanwaltsgebühren: Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers für Vertretung

    Dadurch sei der Angeklagte insofern zwar besser gestellt als der Nebenkläger, weil die Bestellung zum Beistand des Nebenklägers gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO nicht die Beiordnung für das Adhäsionsverfahren umfasst (BGH NJW 2001, 2486).
  • OLG Hamburg, 29.07.2005 - 1 Ws 92/05  
    Der BGH hat zwar die Frage der Erstreckung der Pflichtverteidigerbeiordnung auf das Adhäsionsverfahren noch nicht ausdrücklich entschieden, jedoch unter Hinweis auf die enge tatsächliche und rechtliche Verbindung zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten angedeutet, dass er wohl - anders als in den Fällen der Nebenklage - eine Erstreckung der Beiordnungswirkung auch auf die Abwehr der Ansprüche eines Verletzten annehmen würde (BGH, NJW 2001, 2486, 2487, in diesem Sinne auch OLG Schleswig NStZ 1998, 101; Meyer- Goßner, StPO- Komm., 48. Aufl., § 140 Rn. 5).
  • LG Potsdam, 15.11.2010 - 24 Qs 208/10  

    Pflichtverteidigung im Strafverfahren: Erstreckung der Bestellung auf ein

  • OLG Hamburg, 14.06.2010 - 3 Ws 73/10  

    Pflichtverteidigung: Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung auf das

  • BGH, 02.11.2007 - 2 StR 486/07  

    Bestellung eines Beistands für die Nebenklage; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • OLG Jena, 14.04.2008 - 1 Ws 51/08  

    Rechtsanwaltsvergütung: Gesonderte Beiordnung im Wege der PKH auch für den

  • OLG Karlsruhe, 06.08.2012 - 3 Ws 203/12  

    Die Beiordnung als Pflichtverteidiger und das Adhäsionsverfahrens

  • OLG Brandenburg, 30.09.2008 - 1 Ws 142/08  

    Pflichtverteidigervergütung: Erstreckung der Bestellung zum Pflichtverteidiger

  • BGH, 13.10.2010 - 5 StR 179/10  

    Prozesskostenhilfe für den Adhäsionskläger (Bewilligung jeweils nur für eine

  • OLG Oldenburg, 22.04.2010 - 1 Ws 178/10  

    Vergütungsanspruch eines Pflichtverteidigers: Erstreckung der

  • OLG Dresden, 13.06.2007 - 1 Ws 155/06  

    Rechtsanwaltsvergütung: Umfang der Beiordnung des Nebenklagevertreters,

  • OLG Jena, 14.09.2009 - 1 Ws 343/09  

    Adhäsionsverfahren, Verfahrensgebühr, Entstehen

  • OLG Düsseldorf, 11.04.2012 - 1 Ws 84/12  

    Adhäsionsverfahren, Pflichtverteidiger, Umfang der Beiordnung

  • KG, 24.06.2010 - 1 Ws 22/09  

    Umfang der Pflichtverteidigerbestellung; Abwehr von Ansprüchen im

  • LG Bonn, 07.04.2005 - 37 Qs 9/05  

    Umfang der Beiordnung des Pflichtverteidigers; Adhäsionsverfahren

  • LG Osnabrück, 25.02.2011 - 6 Ks 5/09  

    Pflichtverteidigerkosten Zusatzgebühr des nicht im Adhäsionsverfahren

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