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   BGH, 30.03.2006 - IX ZB 102/04   

Volltextveröffentlichungen (6)

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    EuGVVO Art. 66 Abs. 2 lit. a Art. 35 Abs. 1
    Anerkennung von nach Inkrafttreten der EuGVVO erlassenen ausländischen Entscheidungen

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Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (2)  

  • OLG Hamburg, 18.11.2008 - 6 W 50/08  

    Vollstreckbarerklärung eines italienischen Urteils: Verstoß gegen den ordre

    Bei der Streitwertfestsetzung bleiben Zinsen und Kosten außer Betracht, wenn es sich um Nebenforderungen handelt (vgl. BGH WM 1956, 1506; dies ergibt sich auch aus neueren Beschlüssen des BGH vom 30.3. 2006, IX ZB 102/04, sowie vom 8.12.2005, IX ZB 28/04, in denen - ohne weitere Begründung - der Gegenstandswert in Höhe der titulierten Hauptforderung ohne Zinsen und Kosten festgesetzt wurde).
  • OLG Hamburg, 14.09.2007 - 6 W 46/07  

    Beweisrecht - Beweiskraft einer Zustellungsurkunde

    Bei der Streitwertfestsetzung bleiben Zinsen und Kosten außer Betracht, wenn es sich um Nebenforderungen handelt (vgl. BGH WM 1956, 1506; dies ergibt sich auch aus neueren Beschlüssen des BGH vom 30.3. 2006, IX ZB 102/04, sowie vom 8.12.2005, IX ZB 28/04, in denen - ohne weitere Begründung - der Gegenstandswert in Höhe der titulierten Hauptforderungen ohne Zinsen und Kosten festgesetzt wurde).
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