Rechtsprechung
   BGH, 30.04.2008 - IV ZR 53/05   

Volltextveröffentlichungen (7)

mehr
  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VHB 84 § 14 Nr. 1a, Nr. 2 S. 1
    Schadensfreiheit des Gebäudeversicherers wegen unrichtiger Angaben

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versicherungsrecht

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine Leistungsfreiheit der Hausratversicherung trotz unzutreffender Bezeichnung als Einfamilienhaus

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Hausratversicherung - Keine Leistungsfreiheit wegen falscher Bezeichnung des Gebäudes als Einfamilienhaus

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1061
  • NZM 2008, 740
  • VersR 2008, 961



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)  

  • BGH, 16.09.2009 - IV ZR 246/08  

    Keine Verletzung einer Obliegenheit im Versicherungsfall

    Wegen der einschneidenden Wirkung der Leistungsfreiheit muss das auferlegte Tun oder Unterlassen ausdrücklich vereinbart sein, klar und eindeutig erkennen lassen, was im Einzelnen verlangt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2008 - IV ZR 53/05 -VersR 2008, 961 Tz. 5; Senatsurteile vom 17. Dezember 2008 - IV ZR 9/08 - VersR 2009, 341 Tz. 18; vom 9. Dezember 1987 - IVa ZR 155/86 -VersR 1988, 267 unter II und vom 12. Juni 1985 - IVa ZR 261/83 - VersR 1985, 979 unter 4 b; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1989 - II ZR 34/89 -VersR 1990, 384 unter 3).
  • BGH, 20.01.2010 - IV ZR 24/09  

    Eintreten des Versicherungsfalls bzgl. einer Schaustellerkaskoversicherung;

    Die Klausel lässt somit mit der erforderlichen Eindeutigkeit - und ohne die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu überfordern - erkennen, was im Einzelnen von ihm verlangt wird, um sich den Versicherungsschutz durch bestimmte Handlungen zu erhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2008 - IV ZR 53/05 - VersR 2008, 961 Tz. 5; Senatsurteile vom 9. Dezember 1987 - IVa ZR 155/86 - VersR 1988, 267 unter II; vom 17. Dezember 2008 - IV ZR 9/08 - VersR 2009, 341 Tz. 18).
  • OLG München, 22.09.2011 - 29 U 1360/11  

    Allgemeine Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherung:

    Zu den wesentlichen Grundgedanken des Rechts gehört, dass das Wesen einer gefahrvorbeugenden, mit der Sanktion der Leistungsfreiheit verknüpften Obliegenheit darin besteht, dass sie dem Versicherungsnehmer nach Zustandekommen des Vertrags bestimmte Verhaltensweisen zur Erhaltung seines Versicherungsanspruchs vorschreibt, ihm also Handlungs- oder Unterlassungspflichten auferlegt, die er beachten muss, wenn er sich seinen Versicherungsschutz erhalten will (BGH NJW-RR 2008, 1061, Tz. 5).
  • OLG Köln, 17.04.2012 - 9 U 207/11  
    Zu den wesentlichen Grundgedanken des Rechts gehört, dass das Wesen einer gefahrvorbeugenden, mit der Sanktion der Leistungsfreiheit verknüpften Obliegenheit darin besteht, dass sie dem Versicherungsnehmer nach Zustandekommen des Vertrags bestimmte Verhaltensweisen zur Erhaltung seines Versicherungsanspruchs vorschreibt, ihm also konkrete Handlungs- oder Unterlassungspflichten auferlegt, die er beachten muss, wenn er sich seinen Versicherungsschutz erhalten will (BGH, NJW-RR 2008, 1061).
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht