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   BGH, 30.04.2008 - XII ZB 5/08   

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https://dejure.org/2008,1026
BGH, 30.04.2008 - XII ZB 5/08 (https://dejure.org/2008,1026)
BGH, Entscheidung vom 30.04.2008 - XII ZB 5/08 (https://dejure.org/2008,1026)
BGH, Entscheidung vom 30. April 2008 - XII ZB 5/08 (https://dejure.org/2008,1026)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtliche Grenzen des Rechts der Eltern zur Vornamenswahl; Konkrete Beeinträchtigung des Kindeswohls bei der Namensgebung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Vornamenwahl für Kinder durch Eltern

  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 2; ; BGB § 12; ; BGB § 1626 Abs. 1

  • ra.de
  • sewoma.de

    Nachname Lütke als Vorname zulässig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 12 § 1626 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2
    Eignung eines bisher nur als Familienname gebräuchlichen Namens als Vorname eines Kindes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Wahl eines Vornamens für Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Elternrechte bei Vornamenswahl

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    BGH erweitert Elternrechte bei Vornamenswahl

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Junge soll mit Vornamen "H.F.Lütke" heißen - Der Familienname des Vaters ist nicht generell als Vorname unzulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 2500
  • MDR 2008, 919
  • DNotZ 2008, 856
  • FamRZ 2008, 1331
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 03.11.2005 - 1 BvR 691/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des Vornamens "Anderson"

    Auszug aus BGH, 30.04.2008 - XII ZB 5/08
    Dort hat das Kammergericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG FamRZ 2005, 2049) klargestellt, dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl dürfe allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen drohe.

    Der Staat ist zwar in Wahrnehmung seines Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 GG) verpflichtet, das Kind vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen; für darüber hinausgehende Eingriffe in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG jedoch keine Grundlage (BVerfG FamRZ 2004, 522; FamRZ 2005, 2049, 2050).

    Die für eine Beschränkung des elterlichen Namensbestimmungsrechts notwendige Beeinträchtigung des Kindeswohls kann nicht aus allgemeinen - letztlich doch wieder an einer Ordnungsfunktion ausgerichteten (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2005, 2049, 2050) - Betrachtungen über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit von Namensarten als Vorname hergeleitet werden.

    Auch hier ist zudem zu berücksichtigen, dass das Kind noch über zwei weitere Vornamen verfügt und deshalb die Verwendung des hier in Frage stehenden Vornamens unterlassen kann, falls dieser Name später zu vom Namensträger unerwünschten Assoziationen Anlass geben sollte (vgl. zu diesem Aspekt auch BVerfG FamRZ 2005, 2049, 2050).

  • OLG Köln, 05.11.2001 - 16 Wx 239/01

    "Schmitz" kein zulässiger Vorname für ein Mädchen

    Auszug aus BGH, 30.04.2008 - XII ZB 5/08
    b) Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung allerdings durch Entscheidungen des Kammergerichts (FamRZ 2000, 53 = StAZ 1999, 171, 173) und des Oberlandesgerichts Köln (StAZ 2002, 43) gehindert.

    Das vorlegende Oberlandesgericht würde mit der von ihm vertretenen Auffassung, der von einem Elternteil fortgeführte Familienname könne - in den Grenzen der Kindeswohlverträglichkeit - zum Vornamen des Kindes bestimmt werden, allerdings von der von ihm ebenfalls angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (StAZ 2002, 43) abweichen.

    Solche besonderen Gründe können sich etwa dann ergeben, wenn der bislang nur als Familienname gebräuchliche Name - wie in dem vom Oberlandesgericht Köln (StAZ 2002, 43) entschiedenen Fall - nicht geeignet erscheint, dem Kind die mit dem Vornamen einhergehende Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen.

  • KG, 24.11.1998 - 1 W 1503/98
    Auszug aus BGH, 30.04.2008 - XII ZB 5/08
    b) Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung allerdings durch Entscheidungen des Kammergerichts (FamRZ 2000, 53 = StAZ 1999, 171, 173) und des Oberlandesgerichts Köln (StAZ 2002, 43) gehindert.

    Zwar vermag die vom vorlegenden Oberlandesgericht angeführte Entscheidung des Kammergerichts (vom 24. November 1998, FamRZ 2000, 53 = StAZ 1999, 171) die Vorlage nicht zu rechtfertigen.

  • BVerfG, 28.01.2004 - 1 BvR 994/98

    Zur Anzahl der Vornamen eines Kindes

    Auszug aus BGH, 30.04.2008 - XII ZB 5/08
    Der Staat ist zwar in Wahrnehmung seines Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 GG) verpflichtet, das Kind vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen; für darüber hinausgehende Eingriffe in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG jedoch keine Grundlage (BVerfG FamRZ 2004, 522; FamRZ 2005, 2049, 2050).
  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

    Auszug aus BGH, 30.04.2008 - XII ZB 5/08
    Die Beschränkung des Geburtsnamens von Kindern auf den vom Vater oder auf den von der Mutter geführten Namen (§ 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB) will die Entstehung von Namensketten, wie sie sich bei Zulassung von (Geburts-) Doppelnamen in den nachfolgenden Generationen ergeben könnten, verhindern (zur Verfassungsmäßigkeit dieses Anliegens BVerfG FamRZ 2002, 306).
  • KG, 29.03.2006 - 1 W 71/05

    Namenswahl für ein Kind: Umfangs des Elternrechts zur Vornamenswahl;

    Auszug aus BGH, 30.04.2008 - XII ZB 5/08
    Denn die dieser Entscheidung zugrundeliegende Rechtausfassung hat das Kammergericht in einem späteren Beschluss (vom 29. März 2006, StAZ 2007, 204) aufgegeben.
  • BGH, 26.04.2017 - XII ZB 177/16

    Internationales Privatrecht: Wählbarkeit eines dem deutschen Recht unbekannten

    Bietet der Name allerdings einem Kind offensichtlich nach keiner Betrachtungsweise die Möglichkeit, sich anhand des Vornamens mit seinem Geschlecht zu identifizieren (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 294 Rn. 17), und erscheint er somit nicht geeignet, die Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2008 - XII ZB 5/08 - FamRZ 2008, 1331 Rn. 18), führt die darin enthaltene Kindeswohlgefährdung zu einem Verstoß gegen den deutschen ordre public.

    Wäre der Name "Mo." ein zweiter Vorname, könnten die Eltern und das Kind diesbezüglichen Problemen bereits durch das Unterlassen der Verwendung dieses Namens im täglichen Leben begegnen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2008 - XII ZB 5/08 - FamRZ 2008, 1331 Rn. 28).

  • OLG Hamm, 28.05.2020 - 15 W 374/19

    Vorname, Nachname, Häufigkeit

    Zur Zulässigkeit eines bislang nur als Familienname gebräuchlichen, besonders häufigen Namens (hier: Müller) als weiterer Vorname, falls weitere, zudem geschlechtseindeutige Vornamen beigelegt werden (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 30.04.2008; XII ZB 5/08).

    Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.04.2008 (XII ZB 5/08), nach der die grundsätzliche Eignung auch von Familiennamen als Vornamen nicht für besonders häufige, typische Familiennamen (z.B. Schmitz) gelte, sei für das Standesamt nicht zu klären, ob bei einem Vornamen "Müller" von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen sei.

    Die aus Art. 6 Abs. 2 S.2 GG folgende Befugnis staatlicher Stellen, der Namenswahl der Eltern die Anerkennung zu verweigern, setzt dabei allerdings die konkrete, d.h. im jeweiligen Einzelfall begründbare, höchstwahrscheinliche Gefahr voraus, dass der gewählte Vorname bei normalem Verlauf der Dinge, das Kind nicht zu einer Identitätsfindung befähigen wird (BGH, Beschluss vom 30.04.2008, XII ZB 5/08, NJW 2008, 2500ff, Rz.20).

    Es hat jedoch gemeint, dass sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.04.2008 (XII ZB 5/08, a.a.O.) ergebe, dass jedenfalls ein bislang nur als Familienname gebräuchlicher, besonders häufiger Name als Vorname ausscheide.

    Legt man die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (XII ZB 5/08, a.a.O.) zugrunde, so ist diese Gefahr bei mehreren Vornamen regelmäßig nicht mit dem notwendigen Grad an Wahrscheinlichkeit feststellbar, weil das Kind in seinem weiteren Lebensweg nicht gezwungen ist, in sozialen Kontakten diesen Vornamen auch nur mitzubenutzen.

  • OLG Frankfurt, 03.05.2011 - 20 W 284/10

    Zulässigkeit des weiblichen Vornamens "Bock"

    Dabei hat die Frage, ob die Wahl eines bestimmten Vornamens das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht, grundsätzlich der Tatrichter zu beurteilen, das Gericht der weiteren Beschwerde hat jedoch zu prüfen, ob das Beschwerdegericht den unbestimmten Rechtsbegriff der "Beeinträchtigung des Kindeswohls" zutreffend erfasst und ausgelegt sowie alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (vgl. BGH NJW 2008, 2500; Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rn. 27/28 m.w.N.).

    Eine solche Beeinträchtigung soll nur dann möglich sein, wenn der bislang nur als Familienname gebräuchliche Name nicht geeignet erscheint, dem Kind die mit dem Vornamen einhergehende Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen (vgl. BGH NJW 2008, 2500).

    Eine andere Einschätzung würde letztlich eine Rückkehr zu der früheren an einer sozialen Ordnungsfunktion ausgerichteten Betrachtung der Tauglichkeit von Namensarten als Vornamen bedeuten, die das Bundesverfassungsgericht jedenfalls bei der Verwendung neben weiteren und unzweifelhaft als Vornamen zu identifizierenden Vornamen als grundgesetzwidrig eingestuft hat (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 2049 und BGH NJW 2008, 2500).

    In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof zusätzlich darauf verwiesen, dass eine mögliche Umgehung der gesetzlichen Regelung, wonach Eltern ihrem Kind nicht einen aus ihren beiden Namen zusammengesetzten Doppelnamen als Geburtsnamen erteilen können, nicht geeignet ist, als Verbot für einen bestimmten Vornamen herangezogen zu werden (NJW 2008, 2500; so auch Sefriens, FRP 2010, 20; ähnlich LG Frankfurt am Main StAZ 2009, 338).

  • OLG Karlsruhe, 07.08.2013 - 11 Wx 7/13

    Vornamenswahl für ein Kind: Wahl des Familiennamens der Mutter als dritter

    Unter Orientierung an den vom Bundesgerichtshof im Beschluss vom 30.04.2008 - XII ZB 5/08 -, NJW 2008, 2500 "Lütke") entwickelten Grundsätzen werde eine Gefährdung des Kindeswohles durch diese Namenswahl verneint.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH-Beschluss vom 30.04.2008 - XII ZB 5/08 NJW 2008, 2005 "Lütke"), die das Amtsgericht zu Recht für maßgeblich erachtet hat, beschränkt das geltende Recht die Eltern nicht auf einen vorgegebenen Kanon von Vornamen, sondern ihr Namenswahlrecht umfasst auch die Befugnis zur Bestimmung von im deutschen Rechtskreis ungebräuchlichen oder der Phantasie entstammenden Namen; auch für Namen, die nur als Familiennamen gebräuchlich sind, kann nichts anderes gelten.

  • KG, 17.03.2016 - 1 W 19/15

    Geburtseintrag für ein in Dänemark geborenes Kind deutscher Staatsbürger in

    Der Mittelname ist nicht dem Vornamen zuzurechnen, der vorrangig der Identitätsfindung und Individualisierung des Namensträgers dient (vgl. BGH, NJW 2008, 2500, 2502) und hier eindeutig weiblich ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2016 - 16 A 754/14

    Klagebefugnis; Elternrecht; Vater eines nichtehelichen Kindes; Nicht

    Mit anderer Tendenz noch OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 16 E 343/12 -, StAZ 2014, 211 = juris, Rn. 13; allgemein zur Namenswahl: Institut für Demoskopie Allensbach/Rüdebusch, Motive der Vornamenwahl, StAZ 2014, 323 (327 f.); vgl. zur Wahl des Familiennamens des Vaters als weiteren Vornamen: BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - XII ZB 5/08 -, NJW 2008, 2500 = juris, Rn. 14 ff.
  • OLG Köln, 20.07.2015 - 2 Wx 151/15

    Berichtigung der Eintragung des Vornamens eines ausländischen Kindes

    Der Staat ist zwar in Wahrnehmung seines Wächteramtes ( Art. 6 Abs. 2 GG ) verpflichtet, das Kind vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen; für darüber hinausgehende Eingriffe in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG jedoch keine Grundlage (BGH NJW 2008, 2500).
  • AG Oldenburg, 20.04.2020 - 93 III 15/20
    Auch Namen, die ungebräuchlich oder ungewöhnlich sind, sind nicht unzulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 30.04.2008 - XII ZB 5/08).
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2013 - 3 Wx 25/12

    Berichtigung des eingetragenen Vornamens eines Kindes im Geburtenregister (hier:

    Diese allgemeinen Grundsätze hat der Bundesgerichtshof (in: NJW 2008, S. 2500 ff.) wie folgt konkretisiert: Bei der Wahl eines Vornamens für ihr Kind sind die Eltern grundsätzlich frei, insbesondere nicht an einen Kanon herkömmlicher Vornamen gebunden.
  • OLG München, 06.10.2011 - 31 Wx 332/11

    Elterliches Namenswahlrecht: Verwendung des durch einen Elternteil geführten

    Dies ist nur dann der Fall, wenn der bisher nur als Familienname gebräuchliche Name nicht geeignet erscheint, dem Kind die mit dem Vornamen einhergehende Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen (BGH NJW 2008, 2500/2501).
  • AG Berlin-Schöneberg, 23.01.2015 - 71 III 315/14
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