Rechtsprechung
   BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02   

Volltextveröffentlichungen (10)

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  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut (Volltext, Word-/PDF-format)
  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch bei vom Nachbargrundstück ausgehenden Wasserrohrbruchschäden

  • NWB SteuerXpert START

    BGB § 906 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Versorgungsunternehmens für Schäden durch Bruch einer Wasserleitung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immobilien - Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wasserrohrbruch in der Straße: Haftung der Stadtwerke der Höhe nach nicht begrenzt! (IBR 2003, 480)

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch für technischen Unfallschaden (hier: Bruch einer privatrechtlich betriebenen Wasserleitung der Stadtwerke)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 155, 99
  • NJW 2003, 2377
  • MDR 2003, 1225
  • NZBau 2003, 564 (Ls.)
  • NZM 2003, 693
  • VersR 2003, 1581
  • WM 2003, 1069
  • WM 2003, 1969
  • DVBl 2003, 1453
  • DB 2003, 2064 (Ls.)
  • DÖV 2003, 1036
  • IBR 2003, 480
  • NVwZ 2003, 1287 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (43)  

  • BGH, 18.09.2009 - V ZR 75/08  

    Immobilien - Nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch

    Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (s. nur Senat, BGHZ 155, 99, 102 f. m.w.N.; Urt. v. 1. Februar 2008, V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993).

    Als solcher kommt nicht nur der Eigentümer des beeinträchtigenden Grundstücks in Betracht, sondern auch dessen Nutzer als derjenige, der die Nutzungsart dieses Grundstücks bestimmt (Senat, BGHZ 155, 99, 102; 157, 188, 190 - jew. m.w.N.).

    Die durch die Explosion der Feuerwerksrakete und anschließende Inbrandsetzung des Gebäudekomplexes bewirkte Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks lässt sich wenigstens mittelbar auf den Willen des Beklagten zurückführen, denn dieser hat durch das Abschießen der Rakete den weiteren Geschehensablauf in Gang gesetzt, und es gibt keine sachlichen Gründe, ihm die Verantwortung hierfür nicht aufzuerlegen (vgl. Senat, BGHZ 155, 99, 105 m.w.N.).

    Der Unterlassungsanspruch entsteht daher erst in dem Augenblick, in dem sich auf dem Nachbargrundstück objektiv eine die Emmission ermöglichende konkrete Gefahrenquelle gebildet hat, auf Grund deren ein Einschreiten geboten ist (vgl. Senat, BGHZ 155, 99, 106).

    Die rechtzeitige Erlangung von Rechtsschutz war jedoch, was keiner näheren Begründung bedarf, ausgeschlossen, weshalb er einem faktischen Duldungszwang ausgesetzt war (vgl. Senat, BGHZ 155, 99, 103; 111, 158, 163).

    Zwar dient die Vorschrift als Kompensation für den Ausschluss primärer Abwehransprüche nach §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB (Senat, BGHZ 155, 99, 101 f. m.w.N.; Urt. v. 1. Februar 2008, V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993).

    In der Regelung findet die Situationsgebundenheit des Grundeigentums ihren Ausdruck, durch die das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis und die hieraus erwachsenden wechselseitigen Rücksichtnahmepflichten ihre Prägung erfahren (vgl. Senat, BGHZ 155, 99, 103).

    Hinzu kommt, dass in dem - hier gegebenen - Fall einer durch die Einwirkung bedingten Substanzschädigung des Nachbargrundstücks der Entschädigungsanspruch auf vollen Schadensersatz gehen und auch den Ausgleich der Folgen umfassen kann, die sich aus der Beeinträchtigung der Nutzung des betroffenen Grundstücks entwickeln können (Senat, Urt. v. 30. Mai 2003, V ZR 37/02, NJW 2003, 2377, 2380 m.w.N. - insoweit in BGHZ 155, 99 nicht abgedruckt).

  • BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05  

    Gentechnikgesetz

    Analog zu § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein allgemeiner nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGHZ 155, 99 [102 f.] m. w. N.).

    a) Nach der nachbarrechtlichen Konzeption des § 36a GenTG sind Haftungsadressaten die Grundstückseigentümer oder Nutzer des emittierenden Grundstücks, soweit sie die beeinträchtigende Nutzungsart bestimmen und, wenn die Störung von einer Anlage ausgeht, diejenigen, welche die Anlage halten und von deren Willen die Beseitigung abhängt (vgl. BGHZ 155, 99 [102]).

    Der Anspruch auf angemessenen Ausgleich analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu einer Gefährdungshaftung (vgl. BGHZ 155, 99 [103 f.]).

    Der Ausgleich richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie bei § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nach den Grundsätzen über die Enteignungsentschädigung (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02 -, NJW 2003, S. 2377 [2380] m. w. N.).

    Diese Verpflichtung zur Ausgleichsleistung nach den Grundsätzen des Nachbarrechts ist mit einem Schadensersatzanspruch nicht notwendig deckungsgleich; es besteht vielmehr Raum für eine wertende Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02 -, NJW 2003, S. 2377 [2380]).

  • BGH, 14.11.2003 - V ZR 102/03  

    Immobilien - Nachbarrechtliche Ausschlussfrist

    Insoweit gilt für natürliche Immissionen nichts anderes als für Immissionen aufgrund eines technischen Defekts (Senatsurt. v. 30. Mai 2003, V ZR 37/02, NJW 2003, 2377 - Wasserrohrbruch).

    aa) Ein solcher Anspruch ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung auf ein benachbartes Grundstück Einwirkungen ausgehen, die zwar rechtswidrig sind und deshalb nicht geduldet werden müßten, der betroffene Eigentümer jedoch aus besonderen Gründen gehindert ist, solche Störungen nach § 1004 Abs. 1 BGB zu unterbinden; der Anspruch setzt voraus, daß der Betroffene hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (siehe nur Senat, Urt. v. 30. Mai 2003, V ZR 37/02, WM 2003, 1969, 1970 m.w.N.).

    Dieser allgemein für das Nachbarrecht entwickelte Grundsatz ist nicht etwa nur auf andere als die von § 906 Abs. 1 BGB erfaßten Einwirkungen beschränkt, wie z.B. auf Grobimmissionen (BGHZ 58, 149, 158 f.; 111, 158, 162), Vertiefungsschäden (BGHZ 72, 289, 292; 85, 375, 384), Abschwemmung von Unkrautvernichtungsmitteln (Senat, BGHZ 90, 255 ff.), Wasserschaden infolge Rohrbruchs auf dem Nachbargrundstück (Senat, Urt. v. 19. Mai 1985, V ZR 33/84, WM 1985, 1041; Urt. v. 30. Mai 2003, aaO) oder durch technischen Defekt an elektrischen Leitungen verursachter Brandschaden an dem benachbarten Haus (Senat, Urt. v. 11. Juni 1999, V ZR 377/98, WM 1999, 2168, 2169); er gilt ebenso für Einwirkungen im Sinne dieser Vorschrift, wenn der beeinträchtigte Eigentümer eine solche Einwirkung trotz ihrer Rechtswidrigkeit nicht verhindern kann, denn maßgeblicher Gesichtspunkt ist in diesen Fällen nicht die Art der Einwirkung, sondern der Umstand, daß eine unzumutbare Beeinträchtigung des Eigentums eintritt (Senat, BGHZ 90, 255, 262 f.).

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  • BGH, 04.02.2005 - V ZR 142/04  

    Immobilien - Beseitigung von Bodenkontamination

    Vielmehr müßte die Eigentumsbeeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückzuführen sein (vgl. Senat, BGHZ 28, 110, 111; 90, 255, 266; 120, 239, 254; 122, 283, 284; 142, 66, 69; 155, 99, 105; Urt. v. 16. Februar 2001, V ZR 422/99, NJW-RR 2001, 1208).

    Dies wäre der Fall, wenn der Beklagte die in eine Eigentumsbeeinträchtigung mündende Gefahr hätte beherrschen können (vgl. Senat, BGHZ 142, 66, 70; 155, 99, 105), insbesondere wenn er die Gefahrenlage selbst geschaffen (vgl. Senat, BGHZ 122, 283, 284 f.; Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, 2634; Urt. v. 17. September 2004, V ZR 230/03, NJW 2004, 3701, 3702 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen]; Erman/Ebbing, § 1004 Rdn. 133; MünchKomm-BGB/Medicus, § 1004 Rdn. 47; Armbrüster, NJW 2003, 3087, 3088) oder die von Dritten geschaffene Gefahrenlage aufrechterhalten hätte (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 1985, VI ZR 193/83, NJW 1985, 1773, 1774; Senat, Urt. v. 19. Januar 1996, V ZR 298/94, NJW-RR 1996, 659 f; Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232).

  • BGH, 01.02.2008 - V ZR 47/07  

    Immobilien - Reichweite des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein solcher Anspruch gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. Senat, BGHZ 155, 99, 102 m.w.N.).

    a) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB dient als Kompensation für den Ausschluss primärer Abwehransprüche nach §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB (Senat, BGHZ 155, 99, 106), schützt also wie diese das Eigentum und den Besitz an einem Nachbargrundstück.

    Das umfasst Aufwendungen für den Ersatz von Inventar, von Warenvorräten und ähnlichen Betriebsmitteln, die durch die Besitzstörung beschädigt worden sind (vgl. Senat, aaO, S. 55 für unbrauchbar gewordenes Inventar sowie Senat, BGHZ 155, 99, 106 für eine beschädigte Betriebseinrichtung).

  • BGH, 17.09.2004 - V ZR 230/03  

    Immobilien - Ausgleich für unabwendbare Gefahrenlage

    Auch hat der Senat in seiner neueren Rechtsprechung dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch eigenständige Bedeutung gegenüber anderen Haftungsgrundlagen (Anlagenhaftung nach § 2 HaftPflG, BGHZ 155, 99, 107) beigemessen und ihn nur für den Fall als subsidiär angesehen, in dem eine andere gesetzliche Bestimmung den konkreten Tatbestand abschließend regelt (BGHZ 142, 227, 236 - Öltankanlage).

    Der Anspruch ist nicht, wie § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB selbst, auf feinstoffliche Einwirkungen beschränkt, erfaßt vielmehr auch Grobimmissionen, wie sie hier zur Folge des Niederbrechens der beiden Bäume vorlagen (Senat BGHZ 155, 99 - Leitungswasser).

  • BGH, 01.12.2006 - V ZR 112/06  

    Immobilien - Duldungspflicht des Mieters bei Rückbaupflicht des Eigentümers

    Entscheidend ist, ob es Sachgründe dafür gibt, dem Eigentümer oder Nutzer der störenden Sache die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (Senat, BGHZ 142, 66, 69 f.; 155, 99, 105; vgl. auch Wenzel, NJW 2005, 241).
  • BGH, 19.09.2008 - V ZR 28/08  

    Immobilien - Ausgleichsanspruch gegen Bergbauberechtigten bei Erschütterungen

    Das schließt eine Anwendung grundsätzlich aus, soweit eine andere in sich geschlossene Regelung besteht (Senat, BGHZ 155, 99, 107 ; 160, 232, 234 f. ).

    So verhält es sich bei der Haftung nach § 22 WHG (BGHZ 76, 35, 43 ; 142, 227, 236) und bei der Möglichkeit der Anordnung von Maßnahmen zum Schutz von Planbetroffenen im Planfeststellungsverfahren nach § 74 Abs. 2 VwVfG (Senat, BGHZ 161, 323, 329) , bei der Haftung nach § 2 HaftPflG hingegen nicht (Senat, BGHZ 155, 99, 107) .

  • BGH, 17.12.2010 - V ZR 44/10  

    Preußische Schlösser und Gärten

    Entscheidend ist, ob es Sachgründe dafür gibt, dem Eigentümer oder Nutzer der störenden Sache die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (für Eigentumsbeeinträchtigungen: Senat, Urteile vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 69 f., vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 105 und vom 1. Dezember 2006 - V ZR 112/06 aaO; Wenzel, NJW 2005, 241; für die Beeinträchtigung anderer absoluter Rechte: BGH, Urteile vom 15. Oktober 1998 - I ZR 120/96, NJW 1999, 1960 f., vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 350 und vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, aaO).
  • OLG Stuttgart, 20.03.2008 - 10 U 219/07  

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen eines von einer Feuerwerksrakete

    Der Anspruch ist nicht, wie § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB selbst, auf feinstoffliche Einwirkungen beschränkt, sondern erfasst vielmehr auch Grobimmissionen (vgl. BGHZ 160, 232, Juris RN 10; BGHZ 155, 99, Juris RN 9 und 10).

    Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch richtet sich nicht nur gegen den Eigentümer des beeinträchtigenden Grundstücks, soweit er als Störer zu qualifizieren ist (BGH NJW 2006, 992, Juris RN 5), sondern auch gegen den Nutzer als denjenigen, der die Nutzungsart dieses Grundstücks bestimmt (BGHZ 155, 99, Juris RN 8 m.w.N.).

    Ein faktischer Duldungszwang kann sich unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene die abzuwehrende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (BGHZ 155, 99, Juris RN 10; BGHZ 160, 232, Juris RN 14).

    Besteht die Einwirkung in einer Substanzschädigung, kann der Entschädigungsanspruch auf vollen Schadensersatz gehen und den Ausgleich der Folgen umfassen, die sich aus der Beeinträchtigung der Nutzung des betroffenen Grundstücks, wie zum Beispiel eine Ertragseinbuße, entwickeln (BGHZ 155, 99, Juris RN 25; BGH, Urteil v. 1.2.2008, Az. V ZR 47/07, unter Ziff. II 2.).

  • BGH, 27.01.2006 - V ZR 26/05  

    Mietrecht - Eigentümer für Störungen durch den Mieter mittelbar verantwortlich?

  • BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06  

    Immobilien - Eigentumsverhältnisse bei verschachtelter Bauweise

  • BGH, 11.03.2004 - III ZR 274/03  

    Amtshaftung - Haftung für den Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens

  • BGH, 30.03.2007 - V ZR 179/06  

    Immobilien - Haftung als Zustandstörer auch nach Eigentumsaufgabe!

  • BGH, 01.04.2011 - V ZR 193/10  

    Versicherungsrecht - Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach Brandschaden

  • BGH, 28.11.2003 - V ZR 99/03  

    Nachbarrecht - Beseitigung von störenden Wurzeln

  • BGH, 11.11.2004 - III ZR 200/03  

    Amtshaftung - Warnung vor Deichbruch

  • BGH, 21.05.2010 - V ZR 10/10  

    Wohnungseigentum - Mängel des Gemeinschaftseigentums: Kein Aufopferungsanspruch

  • BGH, 16.07.2010 - V ZR 217/09  

    Immobilien - Beschädigung durch Bodenerschütterungen vom Nachbargrundstück

  • BGH, 21.09.2012 - V ZR 230/11  

    Privatparkplatz - der Fahrzeughalter als Zustandsstörer

  • BGH, 08.10.2004 - V ZR 84/04  

    Immobilien - Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

  • BGH, 31.05.2007 - III ZR 258/06  

    Schadensrecht - Fischereirecht als "sonstiges Recht"

  • BGH, 15.07.2011 - V ZR 277/10  

    Immobilien - Kein Ausschluss von § 906 Abs. 2 BGB durch Landesrecht!

  • OLG Saarbrücken, 30.01.2007 - 4 U 314/06  

    Immobilien - Ersatzpflicht der Gemeinde bei Überschwemmungsschaden?

  • OLG Düsseldorf, 03.05.2004 - 9 U 153/03  

    Überschwemmung eines Grundstücks durch unbefugt benutzten Abwasserkanal

  • BGH, 31.05.2007 - III ZR 260/06  

    Schadensersatzansprüche des Inhabers von Fischereirechten wegen des Baus und des

  • OLG Frankfurt, 02.07.2004 - 24 U 15/96  

    Immobilien - Nachbarrechtlicherer Ausgleichsanspruch bei rechtmäßigem Eingriff?

  • OLG Brandenburg, 18.10.2007 - 5 U 174/06  

    Schadensersatzansprüche aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und aus

  • OLG Karlsruhe, 09.09.2009 - 6 U 185/07  

    Nachbarrecht - Entschädigung wegen Überwuchses?

  • OLG Koblenz, 28.08.2008 - 5 U 218/08  

    Immobilien - Mittelbares Übergreifen eines Brandes: Ausgleichsanspruch

  • OLG Karlsruhe, 10.09.2009 - 6 U 184/07  

    Keine "Laubrente" vom Nachbarn wegen zweier Eichen

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 1 U 160/10  

    Amtshaftung - Planfeststellung verdrängt nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch!

  • OLG Karlsruhe, 17.01.2012 - 12 U 143/11  

    Baunachbarrecht - Bodenaushub auf Nachbargrundstück gelagert: Schadensersatz?

  • OLG Brandenburg, 21.04.2011 - 5 U 51/09  

    Immobilien - Ausgleich für Abriss des Nachbarhauses

  • OLG Zweibrücken, 09.07.2012 - 7 U 302/11  

    Verfahrensrecht - Zahlungsklage aus Nachbarstreit: Zuvor Schlichtung notwendig?

  • KG, 22.04.2005 - 25 U 49/04  

    Immobilien - Nachbarrechtlicher Abwehranspruch

  • LG Bochum, 24.05.2004 - 7c T 19/04  
  • OLG Bamberg, 05.05.2011 - 1 U 122/09  

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Brandstiftung als mögliche Schadensursache

  • AG Hamburg, 28.10.2007 - 7c C 52/07  

    Haftung des Fahrzeughalters: Kostenersatz wegen des Versuchs, ein von einem

  • OLG Hamm, 02.08.2010 - 5 U 56/10  

    Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers bei einem Brandschaden

  • LG Mannheim, 20.01.2006 - 1 S 178/05  

    Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 BGB

  • OLG Hamm, 07.05.2012 - 5 U 6/12  

    Nachbarrecht - Kein Ausgleichsanspruch für Stromausfall!

  • VG Stuttgart, 05.07.2005 - 6 K 3897/03  

    Abwehranspruch gegen eindringendes Regenwasser über denkmalgeschützte Stadtmauer.

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