Rechtsprechung
   BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07   

Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 263 StGB; § 16 Abs. 1 n.F. UWG; § 4 Abs. 1 a.F. UWG; § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StGB; § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; § 73a StGB; § 823 Abs. 2 BGB; § 661a BGB; § 17 StGB
    Versendung standardisierter Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen im Versandhandel; strafbare Werbung (Unwahrheit; Eignung zur Irreführung; geschäftliche Verhältnisse; Zusammenhang zwischen Werbeaussage und beworbener Ware oder Leistung: intendierter rein wirtschaftlicher Zusammenhang); (Wertersatz-)Verfall von Kaufpreiszahlungen, die aus strafbarer Werbung erlangt worden sind (Bereicherungszusammenhang bei Drittbegünstigten; entgegenstehende Schadensersatzansprüche von Kunden aus unerlaubter Handlung); Bestimmung des Erlangten (Bruttoprinzip; Differenzierung zwischen Verpflichtungsgeschäft und dinglichem Erfüllungsgeschäft: Divergenz zum 5. Strafsenat - "Kölner Müllfall"; Wettbewerbsvorteil); Härtefallklausel (Ermessen; Verhältnis von Insolvenzverfahren und Verfall); Verbotsirrtum.

  • lexetius.com

    UWG § 16 Abs. 1 nF, § 4 Abs. 1 aF; StGB § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3; StGB § 73 Abs. 1 Satz 2; BGB § 823 Abs. 2

  • openjur.de
mehr

Kurzfassungen/Presse (24)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof entscheidet zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen im Versandhandel

  • MIR - Medien Internet und Recht (Pressemitteilung)

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen im Versandhandel

  • IWW (Pressemitteilung)

    Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen

mehr
  • internetrecht-infos.de (Pressemitteilung)

    Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen im Versandhandel

  • 123recht.net (Pressemeldung, 30.5.2008)

    Verbraucher besser vor falschen Gewinnversprechen geschützt // Freiheitsstrafen bestätigt

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Entscheidung zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen im Versandhandel

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafbare Werbung bei einheitlichem Angebot von Katalogwaren und Gewinnmitteilungen

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Strafbare Werbung bei einheitlichem Angebot von Katalogwaren und Gewinnmitteilungen

  • kanzlei.biz (Pressemitteilung/Kurzinformation)

    Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung

  • Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)

    Strafbare Werbung bei einheitlichem Angebot von Katalogwaren und Gewinnmitteilungen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Haft nach betrügerischer Werbeaktion

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Irreführende Werbung mit Gewinnmitteilung ist Straftat

  • dr-bahr.com (Leitsatz)

    Irreführende Werbung mit Gewinnmitteilung ist Straftat

  • beck-blog (Kurzinformation)

    BGH präzisiert Strafbarkeit und Anwendung von Vermögensverfall bei fingierten Gewinnspielen

  • wirtschaftsstrafrecht.de , S. 2 (Kurzinformation)

    Korruption und Verfall

  • wirtschaftsstrafrecht.de , S. 3 (Kurzinformation)

    Werbung mit unzutreffenden Gewinnmitteilungen: strafbar und teuer

  • heuking.de , S. 31 (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    Werbesendung mit unwahren Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen strafbar

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen im Versandhandel

  • blogspot.com (Pressemitteilung)

    Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen

  • anwaltzentrale.de (Kurzinformation)

    Falsche Gewinnmitteilungen können strafbar sein

  • anwaltzentrale.de (Kurzinformation)

    Strafbarkeit unwahrer Werbung mit Gewinn- und Geschenkversprechen

  • cbh.de (Pressemitteilung)

    Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen im Versandhandel

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen

  • anwaltzentrale.de (Kurzinformation)

    Falsche Gewinnmitteilungen können strafbar sein

Besprechungen u.ä. (2)

  • heuking.de , S. 31 (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    Werbesendung mit unwahren Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen strafbar

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Zur strafbaren Werbung (§ 16 Abs. 1 UWG) in Fällen der Zusendung von Gewinnmitteilungen (Dr. Till Soyka)

Sonstiges (3)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 30.05.2008, Az.: 1 StR 166/07 (Strafbare Werbung im Versandhandelsgeschäft)" von Uni-Prof. Dr. Otto Lagodny, original erschienen in: JR 2009, 36 - 37.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Verfall (von Wertersatz) bei Vertragsschluss aufgrund Korruption" von OStABGH Kai Lohse, original erschienen in: JR 2009, 188 - 193.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 30.05.2008, Az.: 1 StR 166/07 (Strafbare Werbung durch unzutreffende Gewinnversprechen)" von Priv.-Doz. Dr. Joerg Brammsen, original erschienen in: NStZ 2009, 279 - 280.

Verfahrensgang

  • LG Mannheim, 14.06.2006 - 22 KLs 605 Js 27831/04
  • BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 52, 227
  • GRUR 2008, 818
  • NStZ 2009, 275
  • JR 2008, 24



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)  

  • BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09  

    Versuchter Betrug (Manipulationen der Umsatz- und Ertragszahlen am Neuen Markt;

    Aus der Tat erlangt i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB sind alle Vermögenswerte, die dem Begünstigten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (vgl. BGHSt 52, 227, 246 mwN).

    Der Umfang des Erlangten ist zwingend nach Maßgabe des Bruttoprinzips zu bemessen (BGHSt 52, 227, 248).

    Hiernach sind die Vermögenswerte, die der Täter oder Teilnehmer in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar erlangt hat, in ihrer Gesamtheit abzuschöpfen, ohne dass Gegenleistungen oder sonstige Aufwendungen in Abzug gebracht werden (BGHSt 47, 369, 370 f.; 52, 227, 248).

    Auch gegenüber diesen Verfallsbeteiligten ist der Umfang des Erlangten nach Maßgabe des Bruttoprinzips zu bemessen, ohne dass Gegenleistungen oder sonstige Aufwendungen in Abzug gebracht werden (BGHSt 47, 369, 374; 52, 227, 247 f.; BGH NStZ-RR 2004, 214, 215).

    a) Aus der Tat erlangt i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB sind alle Vermögenswerte, die dem Begünstigten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (vgl. BGHSt 52, 227, 246 mwN).

    b) Der Umfang des Erlangten ist zwingend nach Maßgabe des Bruttoprinzips zu bemessen (BGHSt 52, 227, 248).

    Hiernach sind die Vermögenswerte, die der Täter oder Teilnehmer in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar erlangt hat, in ihrer Gesamtheit abzuschöpfen, ohne dass Gegenleistungen oder sonstige Aufwendungen in Abzug gebracht werden (BGHSt 47, 369, 370 f.; 52, 227, 248).

    Anders als in den vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fällen (vgl. BGHSt 47, 260, 269 f.; 50, 299, 309 ff.; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 5 StR 482/05, NStZ-RR 2006, S. 338), auf die der Beschwerdeführer sich beruft, sind im vorliegenden Fall die Vermögensbestandteile des Beschwerdeführers, über deren Wert getäuscht worden sein soll und die unmittelbar zum Erwerb der E. -Aktien eingesetzt wurden, selbst Gegenstand der mutmaßlichen Tathandlung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 2006 - 2 BvR 527/06 -, juris; vgl. auch BGHSt 47, 369, 370 ff., und BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, juris, Rn. 107).

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist in solchen Fällen nicht zwischen dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft und dem Erfüllungsgeschäft zu unterscheiden (vgl. auch BGHSt 52, 227, 248 f.).

    Müsste der von der Verfallsanordnung Betroffene lediglich die Abschöpfung des Nettogewinns befürchten, so würde sich die Tat für ihn unter finanziellen Gesichtspunkten als risikolos erweisen (vgl. BGHSt 51, 65, 67; 52, 227, 248).

    Auch gegenüber diesen Verfallsbeteiligten ist der Umfang des Erlangten nach Maßgabe des Bruttoprinzips zu bemessen, ohne dass Gegenleistungen oder sonstige Aufwendungen in Abzug gebracht werden (BGHSt 47, 369, 374; 52, 227, 247 f.; BGH NStZ-RR 2004, 214, 215).

    Unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist eine Verfallsanordnung auch gegenüber einem Drittbegünstigten ausgeschlossen (vgl. BGHSt 52, 227, 244; BGH NStZ-RR 2007, 109, 110; Nack GA 2003, 879, 882 mwN).

  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 215/10  

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (unmittelbar erworbener Vermögensgegenstand;

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert aus der Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist (BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246; vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09), er an ihm also unmittelbar aus der Tat (tatsächliche, aber nicht notwendig rechtliche) Verfügungsmacht gewonnen und dadurch einen Vermögenszuwachs erzielt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68; Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 437/08, NStZ 2010, 85; Urteil vom 4. Februar 2009 - 2 StR 504/08, JZ 2009, 1124 m. Anm. Rönnau m.w.N.).

    Bei mehreren Tätern und/oder Teilnehmern genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 566; vom 27. Mai 2008 - 3 StR 50/08, NStZ 2008, 623; vom 30. Mai 2008 - 2 StR 174/08, NStZ-RR 2008, 287; Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256; vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86, 87; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320; vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, StraFo 2010, 257).

    Unerheblich ist dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat, ob also der aus der Tat zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse gemindert wurde (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68, 72; vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 252; vom 4. Februar 2009 - 2 StR 504/08, JZ 2009, 1124, 1125 m. Anm. Rönnau).

    Eine solche gesamtschuldnerische Haftung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 1. Juni 1995 - 1 StR 181/95; Urteil vom 4. Juni 1996 - 1 StR 235/96; Beschlüsse vom 13. November 1996 - 3 StR 482/96, NStZ-RR 1997, 262; vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199; Urteil vom 29. April 2004 - 4 StR 586/03, NStZ 2005, 454, 455; Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 StR 344/05; Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 71; Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - 3 StR 50/08, NStZ 2008, 623; vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 437/08, NStZ 2010, 85; Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86, 87; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320; vom 2. Juli 2009 - 3 StR 192/09; zu § 73 Abs. 3 StGB auch Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 253).

  • BGH, 27.01.2010 - 5 StR 224/09  

    Insidergeschäfte; Insidertatsache; Kurserheblichkeit; Bemessung des

    Erst wenn feststeht, worin der erlangte Vorteil des Täters besteht, besagt dieses Prinzip, dass bei der Bemessung der Höhe des Erlangten gewinnmindernde Abzüge unberücksichtigt bleiben müssen ( BGHSt 47, 260, 269; 50, 299, 310; kritisch hierzu BGHSt 52, 227, 247 ff.).

    Erst wenn feststeht, worin der erlangte Vorteil des Täters besteht, besagt dieses Prinzip, dass bei der Bemessung der Höhe des Erlangten gewinnmindernde Abzüge unberücksichtigt bleiben müssen ( BGHSt 47, 260, 269; 50, 299, 310; kritisch hierzu BGHSt 52, 227, 247 ff. allerdings in Bezug auf die andersartige Fallgestaltung einer Straftat nach § 16 UWG; vgl. auch Hohn wistra 2003, 321, 323; ders. wistra 2006, 321, 325).

mehr
  • OLG München, 23.10.2008 - 29 U 5696/07  

    Urheberrechtsschutz: Beteiligung eines IT-Nachrichtendienstes an der Verbreitung

    Ob ein Täter - hier Täter der Beihilfehandlung - der Auffassung ist, durch seine eigene Handlung straf-, öffentlich- oder zivilrechtliche Normen zu verletzen, hat grundsätzlich keine Bedeutung für seine Strafbarkeit (vgl. BGH GRUR 2008, 818 - Strafbare Werbung im Versandhandel Tz. 58 m. w. N.).
  • BGH, 24.05.2011 - 4 StR 198/11  

    Voraussetzungen an den Wertersatzverfall und Erörterungsmangel hinsichtlich einer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert aus der Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB (hier i.V.m. § 73a Satz 1 StGB), wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist ( BGHSt 52, 227, 246), er an ihm also unmittelbar aus der Tat (tatsächliche, aber nicht notwendig rechtliche) Verfügungsmacht gewonnen und dadurch einen Vermögenszuwachs erzielt hat (vgl. BGHSt 51, 65, 68; BGH NStZ 2010, 85).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert aus der Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB (hier i.V.m. § 73a Satz 1 StGB), wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist (BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246, und vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09), er an ihm also unmittelbar aus der Tat (tatsächliche, aber nicht notwendig rechtliche) Verfügungsmacht gewonnen und dadurch einen Vermögenszuwachs erzielt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 437/08, NStZ 2010, 85, Urteil vom 4. Februar 2009 - 2 StR 504/08, JZ 2009, 1124 mit Anmerkung Rönnau m.w.N.).

  • BGH, 02.11.2010 - 4 StR 473/10  

    Verfall von Wertersatz (Erlangtes; lediglich erzielbarer Vermögenszuwachs).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert aus der Tat im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist ( BGHSt 52, 227, 246), er an ihm also unmittelbar aus der Tat (tatsächliche, aber nicht notwendig rechtliche) Verfügungsmacht gewonnen und dadurch einen Vermögenszuwachs erzielt hat (BGH JZ 2009, 1124; BGH vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10 m.w.N.).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert aus der Tat im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist (BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246, und vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09), er an ihm also unmittelbar aus der Tat (tatsächliche, aber nicht notwendig rechtliche) Verfügungsmacht gewonnen und dadurch einen Vermögenszuwachs erzielt hat (BGH, Urteile vom 4. Februar 2009 - 2 StR 504/08, JZ 2009, 1124 m. Anm. Rönnau und vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10 m.w.N.).

  • BGH, 23.10.2008 - IX ZR 111/07  

    Behandlung einer Gewinnzusage in der Insolvenz

    Im Übrigen weist der Beklagte mit Recht darauf hin, dass ein effektiver Rechtsschutz auch durch wettbewerbs- und strafrechtliche Sanktionen (BGHSt 52, 227) - etwa die Strafbarkeit nach § 16 UWG, die Anordnung des Verfalls von Kaufpreiszahlungen für Waren, zu deren Bestellung der Verbraucher durch strafbare Werbung veranlasst worden ist, und die Zuerkennung von Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung in Höhe der gezahlten Kaufpreise - erreicht werden kann.
  • OLG Karlsruhe, 10.07.2009 - 14 U 107/08  
    Unter § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO subsumieren den Verfall eines Geldbetrages nach § 73a StGB etwa Jaeger/Henckel, InsO, § 39 Rz. 24; Wimmer/Schumacher, InsO, 4. Aufl., § 39 Rz. 8; Smid, InsO, § 39 Rz. 8, und Andres, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 39 Rz. 8. Insbesondere der 1. Strafsenat des BGH (BGHSt 52, 227) geht ebenfalls von einem Nachrang solcher Forderungen aus, wenn er ausführt, § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO betreffe lediglich die Frage, wie ein angeordneter Wertersatzverfall rangmäßig im Insolvenzverfahren zu behandeln sei, und erst die Feststellung, dass die Insolvenzmasse nicht zur Befriedigung vorrangiger Forderungen ausreiche und somit kein verwertbares Vermögen vorhanden sei, sei maßgeblich für die Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB.

    Abgesehen davon, dass der Wertersatzverfall nach dem Bruttoprinzip zu bemessen ist, ist eine Verfallsanordnung nur möglich, wenn der Geschädigte wirksam auf die Geltendmachung seines unter § 38 InsO fallenden Anspruchs verzichtet hat oder dieser verjährt ist (BGHSt 52, 227).

  • BGH, 08.12.2010 - 2 StR 372/10  

    Voraussetzungen des Auffangrechtserwerbs (mangelnde Darlegung im Urteil;

    Dies hätte bei mittäterschaftlicher Begehung vorausgesetzt, dass der Angeklagte den gesamten Betrag entweder selbst erlangt oder zumindest faktische (Mit-)Verfügungsgewalt über ihn hatte ( BGHSt 52, 227, 256; Senat NStZ-RR 2008, 287).
  • OLG Stuttgart, 04.10.2011 - 2 Ss 65/11  

    Begriff des Einwirkens auf den Börsenpreis i.S. von § 38 Abs. 2 WpHG

    Das gilt auch für den Drittbegünstigten im Sinne von § 73 Absatz 3 StGB, zumal dann, wenn er Nutznießer der Tat ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. Mai 2008, 1 StR 166/07, Rn.101, m. w. N., zitiert nach juris).
  • BGH, 21.06.2002 - 5 StR 224/09  
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht