Rechtsprechung
   BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Eigentumswohnung: Inhalt und Umfang des Sondereigentums

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts; Rechtsfolgen der Abweichung von Teilungserklärung und Aufteilungsplan

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    WEG §§ 3, 7 Abs. 3, 8 Abs. 2
    Nichtübereinstimmung von Teilungserklärung und Aufteilungsplan; isolierter Miteigentumsanteil

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 130, 159
  • NJW 1995, 2851
  • MDR 1996, 139
  • DNotZ 1996, 289
  • ZMR 1995, 521
  • WM 1995, 1628
  • DB 1995, 2470
  • Rpfleger 1996, 19
  • ZfBR 1995, 300



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Wird zitiert von ... (172)  

  • BGH, 05.12.2003 - V ZR 447/01  

    Wohnungseigentum - Sondereigentum bei abweichender Bauausführung möglich?

    Kommt es bei einer Wohnungseigentumsanlage kraft Gesetzes zu einem Miteigentumsanteil, der entgegen dem Grundgedanken des Wohnungseigentumsgesetzes (vgl. § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 WEG) nicht mit Sondereigentum verbunden ist, so können alle Miteigentümer aus dem Gemeinschaftsverhältnis und nach Maßgabe der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet sein, den Gründungsakt so zu ändern, daß der sondereigentumslose ("isolierte") Miteigentumsanteil nicht weiter bestehen bleibt (Senat, BGHZ 109, 179, 185; 130, 159, 169; BayObLGZ 2000, 243, 245).

    aa) Der Aufteilungsplan, dessen Vorliegen nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 WEG Voraussetzung für die Eintragung von Wohnungseigentum im Grundbuch und damit für die Begründung von Wohnungseigentum ist, soll sicherstellen, daß dem Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchrechts Rechnung getragen wird, also das Sondereigentum auf die dafür vorgesehenen Räume beschränkt bleibt und die Grenzen des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums klar abgesteckt werden (Senat, BGHZ 130, 159, 166).

    cc) Dies hat - nicht anders als in den Fällen, in denen wegen Verstoßes der Teilungserklärung gegen § 5 Abs. 2 WEG (Senat, BGHZ 109, 179, 184) oder wegen nicht hinreichend bestimmter Abgrenzung vom Gemeinschaftseigentum (Senat, BGHZ 130, 159, 168 f) kein Sondereigentum entstehen konnte - zur Folge, daß die Kläger nur isolierte, nicht mit Sondereigentum verbundene Miteigentumsanteile erwarben (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1991, 27, 31; Röll, MittBayNot 1991, 240, 243; a.A. Weitnauer, WE 1991, 120, 122 f; Ertl, WE 1992, 219, 220).

    b) Soweit ihnen dies nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zumutbar ist, begründet der Erwerb eines isolierten Miteigentumsanteils für die Miteigentümer auf Grund des Gemeinschaftsverhältnisses die Verpflichtung, den Gründungsakt so zu ändern, daß der sondereigentumslose Miteigentumsanteil nicht weiter bestehen bleibt (vgl. Senat, BGHZ 109, 179, 185; 130, 159, 169).

  • BGH, 01.10.2004 - V ZR 210/03  

    Wohnungseigentum - Verkauf über isolierten Miteigentumsanteil rechtmäßig: Folgen

    Sie ist deshalb ohne materielle Wirkung und scheidet als Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb gemäß § 892 BGB aus (Senat, BGHZ 130, 159, 170 m.w.N.).

    Der Senat geht in ständiger Rechtssprechung davon aus, daß Gründungsmängel, die sich auf die Einräumung von Sondereigentum beschränken, die Aufteilung in Miteigentumsanteile nicht berühren (Senat, BGHZ 109, 179, 184; 130, 159, 168 f; Urt. v. 5. Dezember 2003, V ZR 447/01, NJW 2004, 1798, 1800).

    Das beruht auf der Überlegung, daß auf diese Weise die Auswirkungen und die Beseitigung eines Gründungsmangels zu lokalisieren sind, während die Begründung des Wohnungseigentums an den übrigen Einheiten unberührt bleibt (Senat, BGHZ 130, 159, 170).

    aa) Der Erwerb des isolierten Miteigentumsanteils begründet für die Miteigentümer nämlich die Verpflichtung, den Gründungsakt so zu ändern, daß der sondereigentumslose Miteigentumsanteil nicht weiter bestehen bleibt (vgl. Senat, BGHZ 109, 179, 185; 130, 159, 169; Urt. v. 5. Dezember 2003, V ZR 447/01, aaO).

  • BGH, 11.03.1999 - IX ZR 260/97  

    Pflicht des Notars zur Ermittlung der Wohnungsgröße

    Vielmehr bestünde an dieser Wohnung dann im Zweifel entsprechend der allgemeinen Regel des § 1 Abs. 5 WEG Gemeinschaftseigentum (vgl. BGHZ 130, 159, 169); die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum bedürfte der Zustimmung der Wohnungseigentümer (vgl. § 4 WEG; BayObLGZ 1991, 313, 316; Pick, in: Bärmann/Pick/Merle, WEG 7. Aufl. § 7 Rdnr. 66).

    Handelt es sich - dies ist weder vorgetragen noch festgestellt worden - bei dieser jüngeren Zeichnung um den Aufteilungsplan i. S. d. § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG, so scheinen Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Grundbucheintragung darin übereinzustimmen, daß sich das von den Klägern erworbene Eigentum an der Wohnung Nr. 11 auf die Wohnung mit der früheren Bezeichnung Nr. 12 erstreckt (vgl. BGHZ 130, 159, 166).

    Daß die Abgrenzung eines solchen Wohnungseigentums von fremdem Sondereigentum und vom Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt sei (vgl. dazu BGHZ 130, 159, 166; BayObLGZ 1980, 226, 228 ff; 1981, 332, 335), ist nicht behauptet worden.

    Das Wohnungseigentum bestimmt sich nach der Grundbucheintragung in Verbindung mit der Teilungserklärung, dem Aufteilungsplan und - in beschränktem Umfang (vgl. BGHZ 110, 36, 39 f) - nach der Abgeschlossenheitsbescheinigung (vgl. BGHZ 130, 159, 166; BayObLGZ 1980, 226, 228 ff; 1982, 263, 266 f; BayObLG NJW-RR 1990, 657, 659).

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