Rechtsprechung
| BGH, 30.06.2009 - VI ZR 310/08 |
Volltextveröffentlichungen (9)
mehr- verkehrslexikon.de
Geschädigter Autobesitzer trägt Beweislast für Realisierung der typischen Überforderungssituation eines Kindes im ruhenden Verkehr
- IWW
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gesetzliche Vermutung der Verwirklichung einer Überforderungssituation für ein unter 10-jähriges Kind durch die spezifischen Gefahren im motorisierten, fließenden wie auch ruhenden Verkehr; Beweislast des Geschädigten hinsichtlich der Widerlegung des Vorhandenseins einer typischen Überforderungssituation im Einzelfall unter Ausschluss des Haftungsprivileges des Minderjährigen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Deliktsrecht - Beweislast bezüglich spezifischer Gefahren des Verkehrs
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (4)
- IWW (Kurzinformation)
Haftung - Neues Urteil des BGH zur Kinderhaftung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Das Kind im Strassenverkehr
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Haftungsausschluss trotz Schadensverursachung durch Kind im stehenden Verkehr
- lto.de (Kurzinformation)
Geschädigter Autobesitzer trägt Beweislast für Realisierung der typischen Überforderungssituation eines Kindes im ruhenden Verkehr
Besprechungen u.ä. (2)
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Unfallschadensregulierung - BGH erneut zum Kinderunfall im ruhenden Verkehr
- recht-f%FCr-radfahrer.de (Kurzanmerkung)
Kinderunfall mit stehendem Kraftfahrzeug
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 30.06.2009, Az.: VI ZR 310/08 (Zur Darlegungs- und Beweislast bei Verkehrsunfällen mit Kindern vom 7. - 10. Lebensjahr)" von RiAG Michael Küppers, original erschienen in: VRR 2009, 343.
Verfahrensgang
- AG Recklinghausen, 20.05.2008 - 16 C 222/07
- LG Bochum, 11.11.2008 - 11 S 180/08
- BGH, 30.06.2009 - VI ZR 310/08
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 181, 368
- NJW 2009, 3231
- MDR 2009, 1101
- NZV 2009, 551
- NJ 2009, 432
- VersR 2009, 1136
Wird zitiert von ...
- LG Saarbrücken, 20.11.2009 - 13 S 133/09
Haftung eines neun Jahre alten Radfahrers
a) Nach den maßgeblichen Grundsätzen des Bundesgerichtshofs zum Anwendungsbereich des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. zuletzt BGH VersR 2009, 1136) ist zwar eine teleologische Reduktion der Vorschrift vorzunehmen, wenn sich keine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat.Hiernach ist die Haftungsfreistellung etwa in Fällen verneint, in denen Kinder der privilegierten Altersgruppe mit einem Kickboard oder Fahrrad gegen ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug gestoßen sind und dieses beschädigt haben (vgl. BGH VersR 2009, 1136; BGHZ 161, 180; BGH VersR 2005, 380 und VersR 2005, 378).
Demgegenüber ist eine typische Überforderungssituation für einen Minderjährigen unter zehn Jahren in mehreren Fällen bejaht worden: So für einen achtjährigen Jungen, der mit dem Fahrrad gegen einen in einer Straßeneinmündung anhaltenden PKW stieß, wobei die Sicht für ihn durch eine Hecke beeinträchtigt war (vgl. BGH VersR 2009, 1136; BGHZ 172, 83 ff.); bei einem Zusammenstoß zwischen dem führungslos rollenden Fahrrad eines achtjährigen Jungen und dem Fahrzeug des Geschädigten, das in diesem Augenblick vorbeifuhr (vgl. BGH VersR 2009, 1136 und VersR 2007, 1669) und für das Fahren mit dem Fahrrad gegen die geöffneten hinteren Türen eines am Straßenrand stehenden PKW (vgl. BGH VersR 2009, 1136 und VersR 2008, 701).
In besonders gelagerten Fällen kann sich auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen (vgl. BGH VersR 2009, 1136; BGHZ 161, 180, 185).
Um eine klare Grenzlinie für die Haftung von Kindern zu ziehen, hat der Gesetzgeber die Fallgestaltungen vielmehr einheitlich in der Weise geregelt, dass er die Altersgrenze der Deliktsfähigkeit von Kindern für den Bereich des motorisierten Verkehrs generell auf die Vollendung des 10. Lebensjahres heraufgesetzt hat (vgl. BGH VersR 2009, 1136 m.w.Nw).
