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   BGH, 30.07.2008 - 2 StR 270/08   

Volltextveröffentlichungen (6)

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Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 2009, 91
  • StV 2008, 640



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BGH, 21.12.2010 - 3 StR 454/10  

    Totschlag in einem minder schweren Fall (schwere Beleidigung; "Tropfen, der das

    Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist eine derartige weitere Milderung des Strafrahmens nicht ausgeschlossen; denn der über den Erregungszustand im Sinne des § 213 1. Alt. StGB hinausgehende Affekt, der zu einer von dieser Bestimmung nicht vorausgesetzten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, kann eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung rechtfertigen, ohne dass dem § 50 StGB entgegensteht (BGH, Beschlüsse vom 13. August 1985 - 1 StR 250/85, NStZ 1986, 71; vom 6. November 1985 - 2 StR 590/85, NStZ 1986, 115; vom 8. Juni 1993 - 1 StR 276/93, BGHR StGB § 50 Mehrfachmilderung 3; vom 30. Juli 2008 - 2 StR 270/08, NStZ 2009, 91, 92).

    Bei der vom neuen Tatgericht gegebenenfalls zu treffenden Entscheidung, ob eine weitere Strafrahmenmilderung angezeigt ist, wird allerdings zu berücksichtigen sein, dass die Milderungsgründe durch die enge Verknüpfung zwischen der Kränkung und dem psychischen Zustand des Angeklagten auf dieselben Wurzeln zurückgehen (BGH, Urteil vom 22. Juni 1993 - 5 StR 254/93, BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 8; Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 270/08, NStZ 2009, 91, 92).

  • BGH, 17.03.2011 - 5 StR 4/11  

    Minder schwerer Fall des Totschlags, gefährliche Körperverletzung; Milderung;

    Sofern der Erregungszustand über den in § 213 StGB umschriebenen hinausgeht und zu einer von dieser Vorschrift nicht vorausgesetzten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne Verstoß gegen § 50 StGB eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 24. August 1976 - 1 StR 482/76; Beschlüsse vom 19. Januar 1994 - 2 StR 560/93, BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 5; vom 6. November 1985 - 2 StR 590/85, NStZ 1986, 115; vom 30. Juli 2008 - 2 StR 270/08, NStZ 2009, 91, 92; vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10).
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