Rechtsprechung
   BGH, 30.07.2008 - XII ZR 177/06   

Volltextveröffentlichungen (12)

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  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1578 Abs. 1, 1609 Nr. 2 und 3
    Unterhaltsberechnung bei Unterhaltspflicht gegenüber geschiedenem und neuem Ehegatten

  • familienrecht-deutschland.de

    BGB §§ 1578, 1578b, 1581, 1609; BBesG § 40
    Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bemessung des Unterhalts bei zwei Unterhaltslasten für Ehegatten bzw. geschiedene Ehegatten; Ausnahmen von der Dreiteilung im Mangelfall; Aufgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Besonderheiten des Splittingvorteils und des Familienzuschlags; Kriterien zur Rangeinstufung geschiedener Ehegatten beim Anspruch auf Aufstockungsunterhalt: Vorliegen ehebedingter Nachteile iSd § 1578b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB neben langer Ehedauer.

  • NWB SteuerXpert START
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Ehegattenunterhalt - geschiedene Ehegatte und neuer Ehegatte

  • fr-blog.com

    Unterhaltsbedarf und Rang der Ansprüche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung des Unterhaltsbedarfs bei Unterhaltsberechnung eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten; Berücksichtigung des Familienzuschlags in der Beamtenbesoldung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Unterhaltsverpflichtung gegenüber neuem und ehemaligem Partner

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zum Unterhaltsbedarf und zum Rang der Ansprüche, wenn der Unterhaltspflichtige neben einem geschiedenen Ehegatten auch einem neuen Ehegatten unterhaltspflichtig ist

  • IWW (Pressemitteilung)

    Unterhaltsbedarf und Rang der Ansprüche bei doppelter Unterhaltspflicht des Ehemanns

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ehegattenunterhalt für alt und neu

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  • mitfugundrecht.de (Pressemitteilung)

    AG Lingen (Ems); 21.06.2006; 19 F 133/06 / OLG Oldenburg; 26.09.2006; 12 UF 74/06
    Kein Geld für die Ex - zum Unterhaltsbedarf der geschiedenen und der neuen Ehefrau

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 1578 Abs. 1, 1609 Nr. 2 und 3
    Unterhaltsberechnung bei Unterhaltspflicht gegenüber geschiedenem und neuem Ehepartner

  • 123recht.net (Kurzinformation, 5.8.2008)

    Kein Unterhalt für geschiedenen Ehegatten bei Kinderbetreuung durch neuen Ehegatten

  • 123recht.net (Pressebericht, 8.10.2008)

    Trotz Unterhaltsreform: Gleichstellung der geschiedenen Ehefrau mit der neuen Frau möglich!

  • 123recht.net (Pressemeldung, 31.7.2008)

    Unterhaltsansprüche für geschiedene Frauen // Versorgung der Kinder zweiter Ehefrau hat Vorrang

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Unterhaltsbedarf - Rang der Ansprüche

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Unterhaltsbedarf und zum Rang der Ansprüche, wenn der Unterhaltspflichtige neben einem geschiedenen Ehegatten auch einem neuen Ehegatten unterhaltspflichtig ist

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Nach der Unterhaltsrechtsreform: Länge der geschiedenen Ehe wirkt sich nicht immer auf den Unterhaltsanspruch aus

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Ehegattenunterhalt und Halbteilungsgrundsatz

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Ehegattenunterhalt: Rangverhältnis zwischen erster und zweiter Ehefrau

  • klemmpartner.de (Kurzinformation)

    Bedarf mehrerer (früherer und aktueller) Ehegatten

Besprechungen u.ä. (5)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Ehegattenunterhalt - BGH setzt neue Maßstäbe

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung, 31.7.2008)

    Unterhalt

  • anwalt-wille.de (Entscheidungsbesprechung)

    § 1609 BGB
    Kinderbetreuende Ehefrau geht geschiedener Ehefrau vor, wenn die erste Ehe kinderlos blieb

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  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verhältnis von Unterhaltsansprüchen des geschiedenen und des neuen Ehegatten nach dem neuen Unterhaltsrecht - Steuervorteil aus der neuen Ehe als prägendes Einkommen der alten Ehe

  • bayern.de (Entscheidungsbesprechung)

    § 1578 BGB; § 1615l BGB; § 1578b BGB; § 138 BGB; § 242 BGB
    Bemessung des Unterhaltsbedarfs konkurrierender Ehegatten im Wege der Gleichteilung und Folgen für die Gestaltungspraxis (Notarassessor Sebastian Herrler, Erlangen; MittBayNot 2/2009, S. 110)

Sonstiges (10)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 30.7.2008 - XII ZR 177/06 - (Unterhaltsbedarf und der Rang der Ansprüche nach Wiederheirat des Unterhaltspflichtigen)" von VorsRiOLG Dr. Hans-Ulrich Maurer, original erschienen in: FamRZ 2008, 1919 - 1921.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH v. 30.7.2008 - XII ZR 177/06 (Neue BGH-Rechtsprechung zur Unterhaltsberechnung bei Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen)" von RiAG Dr. Wolfram Viefhues, original erschienen in: ZFE 2009, 4 - 8.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 30.7.2008, Az.: XII ZR 177/06 (Unterhaltsansprüche des geschiedenen neben neuem Ehegatten)" von RA Dr. Winfried Born, FAFamR, original erschienen in: FF 2008, 464 - 466.

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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Bedarf und Rang haben nichts miteinander zu tun - oder doch?" von RiOLG Volker Bißmaier, original erschienen in: FamRZ 2010, 849 - 850.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Bedarfsmessung durch Dreiteilung" von RiOLG a. D. Werner Gutdeutsch, original erschienen in: FamRB 2008, 382 - 385.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Die Drittelmethode des BGH - ein Irrweg?" von RA/FAFamR Dr. Wolfgang Hachenberg, original erschienen in: FF 2010, 442 - 445.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Die wandelbaren Lebensverhältnisse" von Dr. Rainer Kemper, original erschienen in: FuR 2009, 372 - 379.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Praxishinweis zum Urteil des BGH vom 30.07.2008, Az.: XII ZR 177/06 (Bedarfsberechnung beim Unterhalt von zwei Ehegatten/Auswirkungen des Nachrangs des geschiedenen Ehegatten ...)" von der Redaktion der FuR, original erschienen in: FuR 2008, 547 - 550.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 30.7.2008, Az.: XII ZR 177/06 (Bedarf und Rangfolge von Unterhaltsansprüchen der geschiedenen und der neuen Ehefrau)" von RA und Notar Klaus Mleczko, original erschienen in: NJW 2008, 3220.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 30.7.2008, Az.: XII ZR 177/06 (Bedarfsbestimmung durch Dreiteilung bei Unterhaltspflichten ggü. geschiedenen und neuem Ehegatten)" von PräsAG Helmut Borth, original erschienen in: FamRB 2008, 326 - 327.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 177, 356
  • NJW 2008, 3213
  • MDR 2008, 1338
  • DNotZ 2009, 131
  • NJ 2009, 27
  • FamRZ 2008, 1911



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Wird zitiert von ... (45)  

  • BGH, 18.11.2009 - XII ZR 65/09  

    Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe im Hinblick

    a) Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten ist bei Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten zur gleichmäßigen Aufteilung des Einkommens der Beteiligten nach der sogenannten Drittelmethode zu bemessen (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911; vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23; BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 und vom 28. Januar 2009 - XII ZR 119/07 - FamRZ 2009, 579).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stellt neben der Gesetzesänderung auch eine Änderung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung sowohl bei Urteilen als auch bei Vergleichen einen Abänderungsgrund dar (vgl. Senatsurteile vom 5. September 2001 - XII ZR 108/00 - FamRZ 2001, 1687, 1690 und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 851 f. und BGHZ 177, 356, 380 = FamRZ 2008, 1911, 1917 f.).

    Ob die Abänderung bestehender Unterhaltstitel erst ab der Verkündung des Senatsurteils vom 30. Juli 2008 (BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911) zulässig ist (so OLG Celle NJW 2009, 1758; vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848) oder - wofür die bereits im Jahr 2006 geänderte Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung nachehelich entstandener Unterhaltspflichten (Senatsurteil BGHZ 166, 351, 362 = FamRZ 2006, 683, 686) im Zusammenhang mit dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 spricht - bereits ab dem 1. Januar 2008, kann hier offenbleiben.

    Damit ist das Berufungsgericht der neueren Rechtsprechung des Senats gefolgt (Senatsurteile BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911; vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23 und BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411; ebenso OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1254; OLG Bremen NJW 2009, 925; OLG Celle NJW 2009, 1758; OLG Braunschweig FamRZ 2009, 977).

    Diese Rechtsprechung hat der Senat konsequent fortgeführt und auch auf nachehelich erstmals entstandene Unterhaltspflichten angewendet, zunächst auf den Kindesunterhalt (Senatsurteile BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683 und vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 972), später auch auf die nach Wiederverheiratung gegenüber dem neuen Ehegatten entstandene Unterhaltspflicht (Senatsurteile BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911; vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23; BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 und vom 28. Januar 2009 - XII ZR 119/07 - FamRZ 2009, 579).

    Der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten ist überdies selbst bei langer Ehedauer nicht zwangsläufig in den zweiten Rang einzuordnen, sondern gemäß § 1609 Nr. 2 BGB nur unter Berücksichtigung ehebedingter Nachteile (Senatsurteil BGHZ 177, 356, 382 = FamRZ 2008, 1911, 1918).

    Dass es sich bei dieser Praxis wie auch bei ihrer Weiterentwicklung durch den Senat im Wesentlichen um eine vereinfachende Zusammenfassung handelt und die Wertungen des § 1581 BGB (z.B. die Heranziehung nicht prägenden Einkommens im Rahmen der Billigkeitsabwägung) dadurch nicht außer Kraft gesetzt werden, sondern weiterhin zu beachten sind, ist in die Rechtsprechung des Senats etwa bei der Einbeziehung zusätzlichen Einkommens aus einem Karrieresprung (Senatsurteile BGHZ 179, 196, 207 f. = FamRZ 2009, 411, 414 f. und vom 28. Januar 2009 - XII ZR 119/07 - FamRZ 2009, 579) oder des Splittingvorteils aus der neuen Ehe (Senatsurteil BGHZ 177, 356, 376 = FamRZ 2008, 1911, 1916) bereits eingeflossen.

    Ein unterschiedlicher Rang der Ehegatten wirkt sich schließlich erst dann aus, wenn der sogenannte Ehegattenselbstbehalt nicht gewahrt ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683 und BGHZ 177, 356, 374 f. = FamRZ 2008, 1911, 1916), was auch in der Düsseldorfer Tabelle (Anm. B.IV) und den Leitlinien der Oberlandesgerichte (Nr. 21.4) seinen Niederschlag gefunden hat.

    Dass dadurch wiederum die zweite Ehe nicht benachteiligt werden darf (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 1821, 1823 f.), wird durch die notwendige Vergleichsberechnung mit dem hypothetischen Bedarf der geschiedenen Ehefrau ohne Wiederverheiratung sichergestellt (Senatsurteil BGHZ 177, 356, 376 = FamRZ 2008, 1911, 1916), die gewährleistet, dass der Bedarf der geschiedenen Ehefrau nicht höher liegt, als er ohne die zweite Eheschließung läge.

    Entgegen der Revision kann die seit dem Senatsurteil vom 30. Juli 2008 (BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911) im Hinblick auf die Konkurrenz von geschiedener und neuer Ehe geänderte Rechtsprechung und die nunmehr anzuwendende Drittelmethode nicht für eine zusätzliche wirtschaftliche Entflechtung der geschiedenen Ehegatten angeführt werden, die ihrerseits eine Neubewertung der für die Befristung streitenden Umstände eröffnen könnte.

    Auch das Senatsurteil vom 30. Juli 2008 (BGHZ 177, 356, 380 = FamRZ 2008, 1911, 1918) lässt sich für eine Zulassung des Befristungseinwands allein aufgrund der gesetzlichen Neuregelung nicht anführen.

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10  

    Dreiteilungsmethode

    Dabei hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6. Februar 2008 auch nach Rechtskraft der Scheidung entstehende Unterhaltspflichten gegenüber Kindern (vgl. BGHZ 175, 182 [195 ff.]) und mit Urteil vom 30. Juli 2008 erstmals auch eine Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehepartner (vgl. BGHZ 177, 356 [367 ff.]) in die Bemessung des Bedarfs des vorangegangenen, geschiedenen Ehegatten gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB einbezogen.

    In das Gesamteinkommen bezieht der Bundesgerichtshof das tatsächliche Einkommen der Beteiligten ein, damit namentlich auch die durch die Wiederverheiratung erzielten Splittingvorteile (vgl. BGHZ 177, 356 [375 ff.]) sowie Einkommenserhöhungen infolge eines die Ehe nicht prägenden, nachehelichen Karrieresprungs des Unterhaltspflichtigen, soweit diese die neu hinzugetretene Unterhaltsverpflichtung auffangen (vgl. BGHZ 179, 196 [207 f.]).

    Mittels einer Kontrollrechnung stellt der Bundesgerichtshof schließlich sicher, dass der geschiedene Ehegatte maximal in der Höhe Unterhalt erhält, die sich ergäbe, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erneut geheiratet hätte (vgl. BGHZ 177, 356 [367 f.]).

    Zwar legt sie der Bedarfsermittlung das tatsächliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter Einbeziehung auch von Steuervorteilen zugrunde, die gegebenenfalls aus einer nachfolgenden Eheschließung erwachsen (vgl. BGHZ 177, 356 [375 ff.]) und rechnet inzwischen dem nachfolgenden Ehegatten, sofern dieser nicht erwerbstätig ist und nicht Kinder betreut, fiktiv dasjenige Einkommen an, welches er im Falle der Scheidung seiner eigenen Ehe mit dem Unterhaltspflichtigen zu erzielen verpflichtet wäre (vgl. BGHZ 183, 197 [212 ff.]), was rechnerisch dem Bedarf des geschiedenen Ehegatten zugute kommt.

    Wirkt sich die Dreiteilungsmethode aufgrund dessen oder wegen eines tatsächlich vorhandenen höheren Erwerbseinkommens des nachfolgenden Ehegatten allerdings zugunsten des geschiedenen Ehegatten aus, wird sein Unterhaltsbedarf mittels der vom Bundesgerichtshof vorgesehenen Kontrollrechnung auf den sich nach seinen ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Betrag wieder herabbemessen (vgl. BGHZ 177, 356 [376 f.]).

    Zudem hat der Bundesgerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechung zu den "wandelbaren Lebensverhältnissen" erst nach Inkrafttreten des geänderten Unterhaltsrechts erstmals mit Urteil vom 30. Juli 2008 eine Unterhaltspflicht gegenüber einem nachfolgenden Ehepartner einbezogen (vgl. BGHZ 177, 356 [367 f.]) und dabei zudem erstmals die Bedarfsbestimmung nach der Dreiteilungsmethode vorgenommen.

  • BGH, 17.12.2008 - XII ZR 9/07  

    Familienrecht - Spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens und Unterhalt

    Lediglich als Obergrenze ist der Betrag zu beachten, der sich ohne die neue Ehe und den sich daraus ergebenden Splittingvorteil als Unterhalt im Wege der Halbteilung ergeben würde (Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1914 ff.).

    Der Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist in solchen Fällen deswegen auf der Grundlage des nach dem Karrieresprung aktuell erzielten Einkommens unter Berücksichtigung der später hinzu gekommenen Unterhaltspflichten - im Falle einer Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten im Wege der Dreiteilung (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1914 ff.) - zu bemessen.

    Dort wie hier ist als Obergrenze allerdings der Unterhalt zu beachten, der sich ohne den Einkommenszuwachs und ohne die Unterhaltspflicht gegenüber neu hinzu gekommenen Unterhaltsberechtigten ergibt (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1916).

    Wie ausgeführt, sind auch insoweit die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen, was im Regelfall zu einer Dreiteilung der vorhandenen Einkünfte, nämlich derjenigen des Beklagten als Unterhaltspflichtigem sowie der Klägerin als geschiedener Ehefrau und der neuen Ehefrau des Beklagten, führt (Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1914 f.).

    Der bloße Umstand, dass sie ebenfalls berufstätig ist, besagt schon deswegen nichts, weil bei dem relativ hohen Einkommen des Beklagten voraussichtlich ein Anspruch auf Familienunterhalt verbleibt, der zu Zwecken der Unterhaltsberechnung im Rahmen der Dreiteilung in Form eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen berechnet werden kann (Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1914 f.).

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  • BGH, 01.10.2008 - XII ZR 62/07  

    Familienrecht - Woraus setzt sich Wohnvorteil an der Familienwohnung zusammen?

    Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist sowohl der Unterhaltsbedarf eines vom Unterhaltspflichtigen nachehelich adoptierten Kindes als auch der Unterhaltsbedarf seines neuen Ehegatten zu berücksichtigen (im Anschluss an die Senatsurteile vom 6. Februar 2008 XII ZR 14/06 FamRZ 2008, 968, 971 f. und vom 30. Juli 2008 XII ZR 177/06 FamRZ 2008, 1911).*).

    Denn der Rang des Unterhaltsanspruchs wirkt sich erst über die Leistungsfähigkeit im Mangelfall aus (Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1913 ff.).

    Dann ist es ausreichend, den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten im Wege einer Kontrollberechnung auf die Höhe zu begrenzen, die bestünde, wenn weder die neue Ehefrau noch der durch diese Ehe entstandene Splittingvorteil vorhanden wäre (Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1916 f.).

    Für die Zeit ab Januar 2008 wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau im Hinblick auf das Alter der am 8. Juni 1998 geborenen Tochter noch als Betreuungsunterhalt in den zweiten Rang nach § 1609 Nr. 2 BGB fällt und ob für die Klägerin ehebedingte Nachteile entstanden sind, die ebenfalls für einen Rang ihres Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1609 Nr. 2 BGB sprechen könnten (Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1917 f.).

  • BGH, 07.12.2011 - XII ZR 151/09  

    Familienrecht - Eheliche Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 I S. 1 BGB

    Im Anschluss an diese Entscheidung gibt der Senat diese Rechtsprechung zur Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (vgl. Senatsurteile BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968 Rn. 42 ff. und BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 Rn. 30 ff.) auf und kehrt für die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu dem seiner früheren Rechtsprechung zugrunde liegenden Stichtagsprinzip zurück.

    (2) Soweit im Rahmen der Leistungsfähigkeit gegenüber einem geschiedenen und einem gleichrangigen neuen Ehegatten bei der Billigkeitsabwägung eine Dreiteilung des vorhandenen Einkommens erfolgt, ist nach den Grundsätzen der bisherigen Senatsrechtsprechung das gesamte Einkommen aller Beteiligten zu berücksichtigen (vgl. insoweit Senatsurteile BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 Rn. 39 f. und BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 Rn. 40 ff.).

    Auch der Splittingvorteil einer neuen Ehe muss im Rahmen der Dreiteilung der vorhandenen Einkommen bei der Leistungsfähigkeit nicht eliminiert werden, weil eine gleichrangige Unterhaltspflicht aus einer neuen Ehe regelmäßig zu einer Kürzung der Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten führt (vgl. Senatsurteile vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 33; BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 Rn. 47 und vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23 Rn. 32).

    Zwar kann im Rahmen der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Klägers gegenüber der Beklagten und seiner neuen Ehefrau, deren Unterhaltsansprüche wegen Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder nach § 1609 Nr. 2 BGB gleichrangig sind, auf das gesamte vorhandene Einkommen einschließlich des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zurückgegriffen werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 Rn. 46 ff.).

  • BGH, 14.04.2010 - XII ZR 89/08  

    Familienrecht - Nachehelicher Unterhalt bei Hinderung an Erwerbstätigkeit

    Gleiches gilt für die Unterhaltspflicht gegenüber einer neuen Ehefrau des Beklagten, die nach der - nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen -Rechtsprechung des Senats im Weg der Dreiteilung zu berücksichtigen ist (Senatsurteile BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 - Tz. 37 ff.; vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23 Tz. 28 f.; BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 - Tz. 27 ff. und Urteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 -FamRZ 2010, 111 Tz. 21).

    Um eine Erhöhung des Unterhaltsbedarfs des geschiedenen Ehegatten durch die neue Ehe zu verhindern, ist es ausreichend, den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten im Wege einer Kontrollberechnung auf den Unterhalt zu begrenzen, wie er ohne die neue Ehe geschuldet wäre (Senatsurteile BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 - Tz. 46 ff. und vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23 Tz. 32).

    Dies gilt auch für Zulagen im Einkommen des Beklagten, die lediglich um der neuen Ehe willen geleistet werden (Senatsurteil BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 -Tz. 52 ff.).

  • BGH, 17.09.2008 - XII ZR 72/06  

    Familienrecht - Berücksichtigung des Splittingvorteils

    a) Der Senat hat anders als bei konkurrierenden Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt (vgl. allerdings nunmehr zum Ehegattenunterhalt Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - zur Veröffentlichung bestimmt) den aus der neuen Ehe herrührenden Splittingvorteil gemäß §§ 26, 26 b, 32 a Abs. 5 EStG bei der Bemessung des Kindesunterhalts mit herangezogen (Senatsurteile BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968, 973; BGHZ 163, 84, 91, 101 = FamRZ 2005, 1817, 1822 und vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 885).

    Abgesehen davon, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor dem Hintergrund der früher praktizierten Bedarfsbemessung ergangen ist (zur neuen Rechtsprechung des Senats s. Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - zur Veröffentlichung bestimmt), ließen sich daraus für den Kindesunterhalt von vornherein keine vergleichbaren Folgerungen ziehen.

  • BGH, 28.01.2009 - XII ZR 119/07  

    Familienrecht - Feststellung der ehelichen Lebensverhältnisse

    Lediglich als Obergrenze ist der Betrag zu beachten, der sich ohne die neue Ehe und den sich daraus ergebenden Splittingvorteil als Unterhalt im Wege der Halbteilung ergeben würde (Senatsurteile vom 17. Dezember 2008 - XII ZR 9/07 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt und vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1914 ff.).

    Der Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist in solchen Fällen deswegen auf der Grundlage des nach dem Karrieresprung aktuell erzielten Einkommens unter Berücksichtigung der später hinzugekommenen Unterhaltspflichten - im Falle einer Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten im Wege der Dreiteilung (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1914 ff.) - zu bemessen (Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - XII ZR 9/07 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Dort wie hier ist als Obergrenze allerdings der Unterhalt zu beachten, der sich ohne den Einkommenszuwachs und ohne die Unterhaltspflicht gegenüber neu hinzugekommenen Unterhaltsberechtigten ergibt (Senatsurteile vom 17. Dezember 2008 - XII ZR 9/07 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt und vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1916).

  • OLG Bremen, 15.05.2009 - 4 WF 50/09  

    Ehegattenunterhalt - Unterhaltsberechnung bei mehreren Berechtigten

    Bei der im Wege der Drittelmethode vorzunehmenden Bedarfsberechnung (BGH, FamRZ 2008, 1911 = NJW 2008, 3213; OLG Bremen, FamRZ 2009, 343 = NJW 2009, 449; NJW 2009, 925 = FPR 2009, 181) ist auf Seiten des Klägers in geringfügiger Abweichung von der Berechnung des Amtsgerichts von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von rund EUR 1.542,00 auszugehen.

    Dies wäre aber nur gerechtfertigt, wenn man in der von dem Pflichtigen und der mit ihm zusammenlebenden Ehefrau getroffenen Wahl einer Rollenverteilung, bei der die Ehefrau nicht oder in geringerem Umfang arbeitet, als es ihr im Falle der Trennung von dem Pflichtigen aufgrund der sie dann treffenden Erwerbsobliegenheit obläge, ein unterhaltsrechtlich vorwerfbares Verhalten erblicken würde, da nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2008, 1911, 1914) die Berücksichtigung einer nachehelichen Verringerung des verfügbaren Einkommens des Pflichtigen durch hinzugetretene weitere Unterhaltspflichten ihre Grenze erst in der nachehelichen Solidarität findet, so dass nur bei unterhaltsrechtlich vorwerfbarem Verhalten von einem fiktiven Einkommen auszugehen ist.

    Da dem geschiedenen Ehegatten kein höherer Unterhaltsanspruch zustehen darf, als er ohne die neue Ehe des Pflichtigen hätte (BVerfG, FamRZ 2003, 1821, 1823f.), ist eine Kontrollberechnung durchzuführen, um zu prüfen, in welcher Höhe die Beklagte einen Unterhaltsanspruch gegen den Kläger hätte, wenn dieser nicht neu geheiratet hätte und deswegen weder ein Splittingvorteil noch ein neuer unterhaltsberechtigter Ehegatte vorhanden wäre (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1911, 1916).

    Soweit die Beklagte meint, bei dem Kläger und seiner Ehefrau seien Vorteile aus dem Zusammenleben zu berücksichtigen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Entscheidung des BGH vom 30.07.2008 (FamRZ 2008, 1911, 1914; ebenso OLG Bremen, NJW 2009, 925 = FPR 2009, 181, 182) Zuschläge oder Abschläge im Hinblick auf eventuelle Vorteile des Zusammenlebens nicht gerechtfertigt sind.

    Die positive Feststellung des Vorliegens ehebedingter Nachteile ist aber nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2008, 1911, 1918) auch dann, wenn - wie hier - die Ehe der Parteien von langer Dauer war, Voraussetzung dafür, dass der Aufstockungsunterhaltsanspruch der Beklagten nach § 1609 Nr. 2 BGB im zweiten Rang steht.

  • BGH, 25.11.2009 - XII ZR 8/08  

    Ausschluss der Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs bei Fehlen einer

    Dadurch gelangt er im Ergebnis zu einer Dreiteilung des verfügbaren Einkommens in Fällen, in denen wie hier ein geschiedener Ehegatte mit einem neuen Ehegatten konkurriert (Senatsurteile vom 28. Januar 2009 - XII ZR 119/07 - FamRZ 2009, 579, 583; BGHZ 179, 196, 205 f. = FamRZ 2009, 411, 414; vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23, 24 ff.; BGHZ 177, 356, 367 f. = FamRZ 2008, 1911, 1913 f. und vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 971 f.).
  • BGH, 21.01.2009 - XII ZR 54/06  

    Kindesunterhalt - Berechnung der Haftungsanteile bei einer neuen Ehe des

  • OLG Hamm, 28.04.2009 - 2 WF 1/09  

    Zeitliche Grenzen einer Abänderungsklage; Begriff der wesentlichen Veränderung

  • BGH, 29.09.2010 - XII ZR 205/08  

    Familienrecht - Keine Rechtsänderung bezüglich Aufstockungsunterhalt

  • OLG Celle, 11.03.2010 - 17 UF 154/09  

    Geschiedenenunterhalt: Erwerbsobliegenheit der Ehefrau eines Zahnarztes als un-

  • OLG Celle, 13.03.2009 - 12 UF 156/08  

    Nachehelicher Unterhalt: Zeitpunkt für die Anwendung der

  • BGH, 27.01.2010 - XII ZR 100/08  

    Familienrecht - Zusätzliche Erwerbseinkünfte

  • OLG Braunschweig, 02.12.2008 - 2 UF 29/08  

    Nachehelichenunterhalt: Verlängerung des Betreuungsunterhalts wegen der Betreuung

  • OLG Bremen, 19.12.2008 - 4 WF 145/08  

    Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei Wiederverheiratung des

  • OLG Bremen, 08.10.2008 - 4 WF 74/08  

    Unterhalt wegen Krankheit, zeitliche Begrenzung, Bedarfsermittlung und Rangfolge

  • OLG Brandenburg, 02.12.2008 - 10 WF 227/08  

    Nachehelichenunterhalt: Erfolgsaussicht der Verteidigung gegen eine auf den

  • BGH, 25.01.2012 - XII ZR 139/09  

    Familienrecht - Trennungsunterhalt

  • OLG Saarbrücken, 04.12.2008 - 6 UF 40/08  

    Befristung des nachehelichen Unterhalts; Präklusion des Vorbringens bei möglicher

  • OLG Dresden, 25.09.2009 - 24 UF 717/08  

    Nachehelicher Ehegattenunterhalt; Befristung und Begrenzung des

  • OLG Karlsruhe, 12.11.2009 - 2 UF 95/09  

    Abänderung eines Unterhaltsvergleichs bei Vorbehalt der Geltendmachung der

  • OLG Celle, 10.10.2008 - 10 WF 322/08  

    Unterhalt: Anspruch auf Nachehelichenunterhalt und Anspruch einer

  • BGH, 02.02.2011 - XII ZB 133/08  

    Beamtenrecht - Abflachungsbetrag beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte

  • OLG Hamm, 26.03.2010 - 7 UF 118/09  

    Befristung des Unterhaltsanspruchs bei fortbestehenden ehebedingten Nachteilen

  • OLG Koblenz, 30.09.2009 - 9 UF 230/09  

    Ehegattenunterhalt - Unterhaltsbegrenzung kann im Abänderungsverfahren

  • BGH, 23.05.2012 - XII ZR 147/10  

    Familienrecht - Befristung des Unterhalts

  • OLG Saarbrücken, 14.01.2009 - 9 UF 54/07  

    Höhe des nachehelichen Unterhalts bei erhöhtem Betreuungsbedarf eines

  • OLG Hamm, 12.03.2009 - 2 UF 179/08  

    Erwerbsobliegenheit des neuen Ehegatten des Unterhaltsverpflichteten im

  • BGH, 16.12.2009 - XII ZB 20/09  

    Ermittlung von Umfang und Ziel der Berufung durch Auslegung unter Heranziehung

  • OLG Saarbrücken, 15.07.2010 - 6 UF 4/10  

    Berechnung des nachehelichen Unterhalts in Altfällen

  • OLG Hamm, 21.11.2008 - 7 UF 83/08  

    Zeitliche Begrenzung des Nachscheidungsunterhalts

  • OLG Brandenburg, 08.12.2009 - 10 UF 17/05  
  • OLG Brandenburg, 03.06.2010 - 10 UF 69/09  

    Berechnung des Trennungsunterhalts

  • OLG Saarbrücken, 04.03.2010 - 6 UF 86/09  

    Zulässigkeit einer Abänderungsklage

  • OLG Frankfurt, 21.07.2010 - 2 UF 63/10  

    Nachehelichenunterhalt: Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung von

  • AG Essen, 11.03.2009 - 106 F 296/08  

    Kein Unterhalt wegen verfestigter Beziehung zu neuem Partner

  • OLG Düsseldorf, 17.06.2009 - 5 UF 238/08  
  • OLG Saarbrücken, 17.02.2011 - 6 UF 114/10  

    Höhe des nachehelichen Unterhalts bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit

  • OLG Hamm, 08.12.2010 - 8 UF 82/09  

    Zulässigkeit eines Antrags auf Befristung des nachehelichen Unterhalts nach

  • OLG Hamm, 08.12.2010 - 8 UF 103/09  

    Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse i.S. von § 58 EheG; Befristung des

  • OLG Karlsruhe, 16.04.2010 - 20 UF 10/09  

    Berechnung des monatlichen Bedarfs des Unterhaltsberechtigten bei

  • KG, 12.09.2011 - 2 Ws 294/11  

    Voraussetzungen für den Anspruch eines Strafgefangenen auf Übergangsgeld

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