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   BGH, 30.10.2013 - XII ZB 482/13   

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https://dejure.org/2013,30089
BGH, 30.10.2013 - XII ZB 482/13 (https://dejure.org/2013,30089)
BGH, Entscheidung vom 30.10.2013 - XII ZB 482/13 (https://dejure.org/2013,30089)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 482/13 (https://dejure.org/2013,30089)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 321 Abs 1 S 5 FamFG
    Unterbringungssache: Beauftragung des behandelnden Arztes mit der Erstattung des über die Notwendigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme einzuholenden Gutachtens; Begründungspflicht

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verfahren zur Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme bzgl. Gutachtenerstattung durch den behandelnden Arzt über die Notwendigkeit der Maßnahme; Darlegen der Gründe für eine Abweichung von der Regelung des § 321 Abs. 1 S. 5 FamFG in der ...

  • rewis.io

    Unterbringungssache: Beauftragung des behandelnden Arztes mit der Erstattung des über die Notwendigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme einzuholenden Gutachtens; Begründungspflicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahren zur Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme bzgl. Gutachtenerstattung durch den behandelnden Arzt über die Notwendigkeit der Maßnahme; Darlegen der Gründe für eine Abweichung von der Regelung des § 321 Abs. 1 S. 5 FamFG in der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gerichtliche Genehmigung einer ärztlichen Zwangsbehandlung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gutachten über Notwendigkeit ärztlicher Zwangsmaßnahmen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    In Unterbringungssachen kann der behandelnde Arzt nicht als Gutachter zu bestellen sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    In Unterbringungssachen kann der behandelnde Arzt nicht als Gutachter zu bestellen sein

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Betreuungssrecht - Unterbringung und Zwangsbehandlung - Kann auch behandelnder Arzt zum Sachverständigen bestellt werden?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3784
  • MDR 2013, 1463
  • FGPrax 2014, 24
  • FamRZ 2014, 29
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.07.2012 - XII ZB 661/11

    Freiheitsentziehende Unterbringung eines Kindes: Erfordernis der erneuten

    Auszug aus BGH, 30.10.2013 - XII ZB 482/13
    Der in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG statthafte Antrag, auch die sofortige Wirksamkeit der Genehmigung der Unterbringung einstweilen außer Vollzug zu setzen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2012 - XII ZB 661/11 - FamRZ 2012, 1556 Rn. 25), ist begründet.

    Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für den Betroffenen gegeneinander abzuwägen (Senatsbeschluss vom 18. Juli 2012 - XII ZB 661/11 - FamRZ 2012, 1556 Rn. 26; vgl. auch BGH Beschluss vom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10 - FGPrax 2010, 97 Rn. 5).

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 383/10

    Unterbringung des Betreuten: Behandelnder Arzt als Sachverständiger im

    Auszug aus BGH, 30.10.2013 - XII ZB 482/13
    Jedenfalls aber muss das Gutachten namentlich Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchung und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 18 ff. mwN).

    Daraus folgt im Umkehrschluss, dass bei einer kürzeren Unterbringungsdauer der behandelnde Arzt zum Sachverständigen bestellt werden kann (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 9).

  • BGH, 21.01.2010 - V ZB 14/10

    Abschiebungshaft: Erlass einer einstweiligen Anordnung und Aussetzung der

    Auszug aus BGH, 30.10.2013 - XII ZB 482/13
    Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für den Betroffenen gegeneinander abzuwägen (Senatsbeschluss vom 18. Juli 2012 - XII ZB 661/11 - FamRZ 2012, 1556 Rn. 26; vgl. auch BGH Beschluss vom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10 - FGPrax 2010, 97 Rn. 5).
  • BGH, 31.10.2018 - XII ZB 411/18

    Umgangsrechtsverfahren: Statthaftigkeit und Begründetheit eines an das

    Ein an das Rechtsbeschwerdegericht gerichteter Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung eines das Umgangsrecht regelnden Beschlusses ist in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG statthaft (im Anschluss an BGH Beschluss vom 21. Januar 2010, V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97 und Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013, XII ZB 482/13, FamRZ 2014, 29).

    Die Aussetzung der Vollziehung einer Umgangsregelung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird danach regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (im Anschluss an BGH Beschluss vom 21. Januar 2010, V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97 und Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013, XII ZB 482/13, FamRZ 2014, 29).

    Die Anträge sind in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG statthaft (vgl. BGH Beschluss vom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10 - FGPrax 2010, 97 Rn. 3 mwN; Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 482/13 - FamRZ 2014, 29 Rn. 14 mwN) und auch im Übrigen zulässig.

    Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für den Rechtsbeschwerdeführer gegeneinander abzuwägen (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 482/13 - FamRZ 2014, 29 Rn. 15).

  • BGH, 04.06.2014 - XII ZB 121/14

    Betreuung: Voraussetzungen für die Einwilligung des Betreuers in ärztliche

    Darüber hinaus gelten Sonderregelungen für die Person des gerichtlichen Gutachters (§§ 312 Abs. 1 Satz 5, 329 Abs. 3 FamFG; vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 482/13 - FamRZ 2014, 29 Rn. 9).
  • LG Stuttgart, 10.02.2022 - 19 T 46/22

    Grobe Verfahrensverstöße bei der Durchführung des Unterbringungsverfahrens

    - Bestellung eines nach § 321 Abs. 1 S. 4 FamFG qualifizierten Sachverständigen, der nur in Ausnahmefällen der behandelnde Stationsarzt sein sollte (vgl. BT-Drs. 17/12086, 11; BGH NJW 2013, 3784), wobei der Sachverständige zwingend vor der Untersuchung des Betroffenen bestellt sein muss (vgl. BGH FamRZ 2013, 1725 Rn. 8).

    Bestellung eines nach § 321 Abs. 1 S. 4 FamFG ausreichend qualifizierten Sachverständigen, der nur in Ausnahmefällen der behandelnde Stationsarzt sein soll (vgl. BT-Drs. 17/12086, 11; BGH NJW 2013, 3784), wobei der Sachverständige zwingend vor der Untersuchung des Betroffenen bestellt sein muss (vgl. BGH FamRZ 2013, 1725 Rn. 8).

    Es wurde vom Amtsgericht bereits weder festgestellt, dass die Sachverständige nach § 321 Abs. 1 S. 4 FamFG hinreichend qualifiziert ist, noch, warum vorliegend die behandelnde Stationsärztin bestellt wurde (vgl. BT-Drs. 17/12086, 11; BGH NJW 2013, 3784).

    Im Hinblick auf die Bedeutung der Begutachtung des Betroffenen für die gerichtliche Entscheidung kann in Verfahren zur Genehmigung einer Unterbringung - wie vorliegend - der behandelnde Arzt jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa wegen besonderer Dringlichkeit, mit der Erstattung des vor der Entscheidung einzuholenden Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme beauftragt werden (BGH MDR 2013, 1463).

    Abweichungen von obigen Grundsätzen, insbesondere auch der Qualifikation des Sachverständigen, sind in der Entscheidung besonders zu begründen (BT-Drs. 17/12086, 11; BGH NJW 2013, 3784).

  • BGH, 08.07.2015 - XII ZB 600/14

    Unterbringungssache: Genehmigung der Zwangsmedikation eines untergebrachten

    In diesem Fall hat das Gericht jedoch in dem Genehmigungsbeschluss nachvollziehbar zu begründen, weshalb es von § 321 Abs. 1 Satz 5 FamFG abgewichen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 482/13 - FamRZ 2014, 29 Rn. 9 mwN).
  • AG Brandenburg, 07.12.2016 - 97 XIV 216/16

    Zum Verhältnis öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Unterbringung und zur

    Die gegenüber §§ 280 Abs. 1, 321 Abs. 1 Satz 1 und 4 FamFG erhöhten Anforderungen an die Qualifikation des Arztes und die Einführung eines "Vier-Augen-Prinzips" ( Dodegge , NJW 2013, Seiten 1265 ff. ) tragen dabei dem Umstand Rechnung, dass die gerichtliche Genehmigung einer Anordnung der ärztlichen Leitung bei dem Betroffenen zu einem zusätzlichen schweren Grundrechtseingriff führt, der über die mit der Unterbringung verbundenen Beschränkungen des Betroffenen hinausgeht ( BGH , Beschluss vom 30.10.2013, Az.: XII ZB 482/13, u.a. in: FamRZ 2014, Seiten 29 f. ).

    Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen - etwa bei besonderer Eilbedürftigkeit - kann hiervon abgewichen werden und im Einzelfall auch der behandelnde Arzt die Anordnung der ärztlichen Leitung fertigen ( BGH , Beschluss vom 30.10.2013, Az.: XII ZB 482/13, u. a. in: FamRZ 2014, Seiten 29 f. ).

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