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   BGH, 30.11.1955 - IV ZR 296/55   

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https://dejure.org/1955,547
BGH, 30.11.1955 - IV ZR 296/55 (https://dejure.org/1955,547)
BGH, Entscheidung vom 30.11.1955 - IV ZR 296/55 (https://dejure.org/1955,547)
BGH, Entscheidung vom 30. November 1955 - IV ZR 296/55 (https://dejure.org/1955,547)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 19, 185
  • NJW 1956, 260
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.07.1953 - II ZR 127/52

    DM-Eröffnungsbilanz. Anfechtungsklage

    Auszug aus BGH, 30.11.1955 - IV ZR 296/55
    Auch sonst werden im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Streitverfahren durchgeführt (BGHZ 6, 248 [254]; 10, 155 [162]; BGH LM § 16 FGG Nr. 2), für die sich bestimmte Verfahrensgrundsätze, die deren Eigenart Rechnung tragen, herausgebildet haben, wenn in dieser Hinsicht auch noch vieles im Fluß ist (vgl. Bärmann ArchZivPrax 154, 373 [393 ff]).

    Mit dem Reichsgericht ist anzunehmen, daß der Rechtsweg für eine solche Klage unzulässig ist, da die Frage, ob ein bürgerlicher Rechtsstreit innerhalb der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden ist, die Zulässigkeit des Rechtsweges betrifft (BGHZ 10, 155 [162]; a.A. Baur Freiwillige Gerichtsbarkeit § 2 B III 5 S. 32, über die besondere hier zu entscheidende Frage s. dort § 26 II 3 S. 283; für Unzulässigkeit des Rechtswegs bei Herausgabestreit unter geschiedenen Ehegatten wohl auch Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. Vorbem vor § 1 III 3, wie aus dem dortigen Zitat Fußn 129 a hervorgeht [ohne eigene Stellungnahme allerdings § 883 Anm. III Fußn 14 a], und Rosenberg Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 6. Aufl. § 13 III 2 a S. 54 unter Anführung desselben Zitats sowie Schlegelberger FGG in der 6. Aufl. Vorbemerkung I 2 vor § 33 S. 330 im Gegensatz zur 5. Aufl.; auch Schlegelberger sagt jetzt, für den Prozeßweg sei kein Raum).

    Es braucht nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob das Verfahren vom ordentlichen Gericht an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit abgegeben werden könnte, wie das der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage in einer vor dem ordentlichen Gericht anhängig gemachten Sache getan hat, in der ein Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit hätte angerufen werden müssen, die dafür bestimmte Frist jedoch durch die Beschreitung des Klageweges versäumt worden war (BGHZ 10, 155 [163]; zustimmend Keidel JZ 1953, 760 [761, 762]).

  • BGH, 16.10.1951 - IV ZB 46/51

    Sorgerechtsregelung nach § 74 EheG

    Auszug aus BGH, 30.11.1955 - IV ZR 296/55
    Einzelmaßnahmen vielmehr nur unter den Voraussetzungen des § 1666 BGB zulässig sind (BGHZ 3, 220 und NJW 1952, 1254 [BGH 07.07.1952 - IV ZB 5/52]).
  • BGH, 07.07.1952 - IV ZB 5/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.11.1955 - IV ZR 296/55
    Einzelmaßnahmen vielmehr nur unter den Voraussetzungen des § 1666 BGB zulässig sind (BGHZ 3, 220 und NJW 1952, 1254 [BGH 07.07.1952 - IV ZB 5/52]).
  • BGH, 17.06.1952 - V BLw 5/52

    Abgrenzung von streitiger und freiwilliger Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BGH, 30.11.1955 - IV ZR 296/55
    Auch sonst werden im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Streitverfahren durchgeführt (BGHZ 6, 248 [254]; 10, 155 [162]; BGH LM § 16 FGG Nr. 2), für die sich bestimmte Verfahrensgrundsätze, die deren Eigenart Rechnung tragen, herausgebildet haben, wenn in dieser Hinsicht auch noch vieles im Fluß ist (vgl. Bärmann ArchZivPrax 154, 373 [393 ff]).
  • BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 31/83

    Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung auf Kindesherausgabe

    Die sachlichen Gründe, die in solchen Fällen - insbesondere bei Entscheidungen über die Herausgabe eines Kindes - für die Vollstreckung nach § 33 FGG sprechen (OLG Frankfurt a.a.O. S. 1040 f.; vgl. auch BGHZ 19, 185, 190 ff.), werden nicht entkräftet, wenn die Entscheidung in der Form einer einstweiligen Anordnung ergangen ist.
  • BGH, 25.10.1976 - IV ZB 38/76

    Gerichtliche Zuständigkeit für Vollstreckbarerklärung einer ausländischen

    Im übrigen kann auf die Gründe verwiesen werden, nach denen es für geboten erachtet wurde, die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für den Elternstreit über die Herausgabe von Kindern zu begründen (vgl. BGHZ 19, 185; 40, 1, 10).
  • BGH, 22.05.1963 - IV ZR 224/62

    Abgrenzung von streitiger und Freiwilliger Gerichtsbarkeit

    Im Falle eines Rechtsstreits zwischen Ehegatten über die Herausgabe eines gemeinsamen Kindes hat der erkennende Senat die Frage, ob bei der - von ihm bejahten - Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts eine Verweisung an dieses Gericht stattfinden könne , offen gelassen und eine Verweisung jedenfalls dann nicht für geboten erachtet, wenn, wie in dem Fall jener Entscheidung, ein entsprechender Antrag von seiten der Parteien nicht gestellt und keine Frist für die Einleitung des Verfahrens vorgesehen war, die im Falle der Notwendigkeit, es vor dem Gericht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit neu anhängig zu machen, nicht mehr hätte gewahrt werden können (BGHZ 19, 185).
  • BGH, 22.11.1974 - IV ZR 195/73

    Umsatzsteuerpflicht für eine Vergütung, die ein Rechtsanwalt als Vormund erhält -

    Die Frage, ob und inwieweit eine Umsatzsteuer bei der Festsetzung einer Vergütung nach § 1836 BGB berücksichtigt werden kann und tatsächlich einbezogen worden ist, haben die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden; für sie ist der Rechtsweg zu den Gerichten der streitigen Gerichtsbarkeit verschlossen (vgl. hierzu BGHZ 10, 155, 162; 19, 185, 194; 40, 1).
  • BGH, 25.10.1976 - IV ZR 38/76
    Im übrigen kann auf die Gründe verwiesen werden, nach denen es für geboten erachtet wurde, die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für den Elternstreit über die Herausgabe von Kindern zu begründen (vgl. BGHZ 19, 185; 40, 1, 10).
  • BGH, 22.06.1960 - IV ZR 11/60

    Rechtsmittel

    In dem BGHZ 19, 185 veröffentlichten Urteil hat der erkennende Senat zwar entschieden, daß bei einem Streit zwischen geschiedenen Ehegatten darüber, ob ein gemeinsames Kind von dem einen an den anderen herauszugeben sei, das Vormundschaftsgericht zu entscheiden habe, daß im Verhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten der Rechtsweg bei einer solchen Streitigkeit unzulässig sei.
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