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   BGH, 30.11.1993 - 4 ARs 27/93   

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Wird zitiert von ... (4)  

  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94  

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach StGB § 57a Abs. 1 Satz

    Der 4. Strafsenat vertritt weiterhin die Auffassung, besondere Schuldschwere liege vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, daß eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre (Beschl. vom 30. November 1993 - 4 ARs 27/93).
  • BGH, 29.12.1993 - 3 ARs 40/93  

    Mord: besondere Schuldschwere - Rechtsnatur des Merkmals

    Der genannte Beschluß entspricht inhaltlich den Ausführungen in den Beschlüssen des 4. Strafsenats vom 30. November 1993 (4 ARs 27/93) und des 5. Strafsenats vom 7. Dezember 1993 (5 ARs 65/93).
  • KG, 20.11.2000 - 4 ARs 70/00  
    Die dadurch notwendige Mitwirkung von Dolmetschern an Hauptverhandlungen kann sich im Rahmen des § 99 BRAGO daher nur auswirken, wenn sie zu einer außergewöhnlichen Verlängerung der Hauptverhandlung führt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. November 2000 aaO und 24. Juni 1993 - 4 ARs 27/93 -) .
  • KG, 06.11.2000 - 4 ARs 44/99  
    Die dadurch notwendige Mitwirkung von Dolmetschern an Hauptverhandlungen kann sich im Rahmen des § 99 BRAGO daher nur auswirken, wenn sie zu einer außergewöhnlichen Verlängerung der Hauptverhandlung führt (vgl. Senat, Beschluß vom 24. Juni 1993 - 4 ARs 27/93 -).
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