Rechtsprechung
| BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83 |
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DRiG § 26 Abs. 3, § 78 Nr. 4 lit. e
Umfang der Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Zulässigkeit einer Bemerkung in einer dienstlichen Beurteilung
Kurzfassungen/Presse
- Jurion (Leitsatz)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 90, 41
- NJW 1984, 2531
- MDR 1984, 488
Wird zitiert von ... (81)
- BGH, 16.09.1987 - RiZ(R) 4/87
Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine dienstliche …
Eine kritische Bewertung des Richters durch die Dienstaufsicht ist unzulässig, wenn der Richter dadurch veranlaßt werden könnte, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung künftig in einem anderen Sinne als ohne diese Kritik zu treffen (BGHZ 90, 41, 43 f.).Ferner hat der Senat beispielsweise die Ermahnung zu einer strafferen Verhandlungsführung (BGHZ 90, 41, 46 f.) oder zu einer bestimmten Art der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 1/83 - DRiZ 1984, 365) als Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bewertet.
Die richterliche Amtsführung unterliegt jedoch insoweit der Dienstaufsicht und damit auch der dienstlichen Beurteilung, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 90, 41, 45).
Dementsprechend hat es das Dienstgericht des Bundes für zulässig gehalten, in einer dienstlichen Beurteilung die Erledigungszahlen des Richters zu erörtern und mit denen anderer Richter zu vergleichen, und etwa die Bemerkung, den qualitativ guten Leistungen des Richters stünden zu geringe Erledigungszahlen gegenüber, unbeanstandet gelassen (BGHZ 69, 309, 313 f.; s. auch BGHZ 90, 41, 46).
Derartigen Rechtsfehlern ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 90, 41, 48 ff.; ebenso BVerwGE 67, 222, 223 ff.) im richterdienstgerichtlichen Verfahren nicht nachzugehen.
Die Aussetzung des richterdienstgerichtlichen Verfahrens nach dieser Vorschrift ist - nur - veranlaßt, wenn ein unlösbarer Zusammenhang zwischen der (behaupteten) Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit und der (behaupteten) sonstigen Fehlerhaftigkeit in Frage steht und sich etwa die Maßnahme der Dienstaufsicht gerade wegen der näheren Umstände ihrer allgemeinen Fehlerhaftigkeit als Versuch einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit herausstellen könnte (vgl. BGHZ 90, 41, 51).
- BGH, 10.01.1985 - RiZ(R) 7/84
Beanstandung der Terminierungspraxis eines Amtsrichters
Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist daher in jeder Meinungsäußerung einer dienstaufsichtsführenden Stelle zu erblicken, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten eines Richters befaßt (vgl. BGHZ 51, 280, 284; 90, 41, 43; BGH DRiZ 1979, 378; DRiZ 1984, 445 ).Da der Antragsteller behauptet, durch die Maßnahme des Dienstvorgesetzten in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt zu werden und diese Behauptung nicht aus der Luft gegriffen, sondern einleuchtend erscheint (BGHZ 90, 41, 43), ist der Prüfungsantrag von Dienstgericht zu Recht als zulässig angesehen worden.
Dabei sind alle ihr auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einzubeziehen (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 47, 275, 286; 67, 184, 187 f; 70, 1 4; 71, 9, 11; 76, 288, 291; 90, 41, 45).
Dies wäre unvollziehbar und gegenstandslos, wenn die richterliche Tätigkeit der Dienstaufsicht schlechthin entzogen wäre, denn sie setzt ein Urteil über Ordnungswidrigkeit oder Ordnungsgemäßheit voraus, das zu treffen nicht dem Richter selbst überlassen sein kann (BGHZ 42, 163, 170; 90, 41, 45).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ DRiZ 1971, 317; 1978, 185; BGHZ 90, 41, 45 m.w.N.).
Steht jedoch die Beanstandung der Terminsfestsetzung mit der Rechtsfindung in einzelnen Sachen in keinem Zusammenhang, so besteht unter dem Gesichtspunkt richterlicher Unabhängigkeit kein Anlaß, der dienstaufsichtsführenden Stelle jede Einflußmöglichkeit zu versagen (vgl. BGHZ 51, 280, 287; 85, 145, 162; 90, 41, 45 f; BGH DRiZ 1971, 317).
- BGH, 14.01.1991 - RiZ(R) 5/90
Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch Formulierungen in der …
Eine kritische Bewertung des Richters durch die Dienstaufsicht ist unzulässig, wenn der Richter dadurch veranlaßt werden könnte, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung künftig in einem anderen Sinne als ohne die Kritik zu treffen (BGHZ 90, 41, 43 f).Ferner hat der Senat die Ermahnung zu einer strafferen Verhandlungsführung (BGHZ 90, 41, 46 f) oder zu einer bestimmten Art der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (…BGH, Urt. v. 31.1.1984 - RiZ (R) 1/83, DRiZ 1984, 365) als Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bewertet; ebenso die Bemerkung, betont auf Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bedacht, bemühe sich der Richter um eine positive, problemfreie Zusammenarbeit mit Vorgesetzten (…BGH, Urt. v. 30.3.1987 - RiZ (R) 5/86, DRiZ 1987, 442 = NJW 1987, 2442 f).
Die richterliche Amtsführung unterliegt jedoch insoweit der Dienstaufsicht und damit auch der dienstlichen Beurteilung, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 90, 41, 45; BGH NJW 1988, 419, 420).
Derartige Formulierungen, in Richterbeurteilungen nicht ungewöhnlich, sind unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. z.B. BGHZ 90, 41, 44 f), es sei denn, sie werden im Zusammenhang mit einer für sich gesehen bereits unangebrachten anderen Formulierung gebraucht, wie zum Beispiel "betont auf Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bedacht, bemüht er sich... " (vgl. BGH DRiZ 1987, 442 = NJW 1987, 2442, 2443).
In dieser Hinsicht ist die Nachprüfung den Verwaltungsgerichten vorbehalten (BGHZ 90, 41, 48).
Die Einwendungen der Revision, die Beurteilung leide an formellen Mängeln und sei der Sache nach unrichtig, sind daher im vorliegenden Verfahren unbeachtlich (vgl. BGHZ 90, 41, 48).
- BGH, 27.01.1995 - RiZ(R) 3/94 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01
Rechtsbeugung durch Verfahrensverzögerung (Fall Schill)
Das Interesse an einer wirksamen Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit gebietet es, auch die der Rechtsfindung nur mittelbar dienenden, sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich richterlichen Wirkens über dessen Kernbereich hinaus einzubeziehen (BGHZ 90, 41, 45).Zwar handelt es sich bei den genannten Tätigkeiten nicht um den Kernbereich richterlichen Wirkens, die Spruchtätigkeit, jedoch gebietet es das Interesse an einer wirksamen Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit, auch die der Rechtsfindung nur mittelbar dienenden, sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich einzubeziehen (BGHZ 90, 41, 45).
Dem entspricht es, daß nach ständiger Rechtsprechung des Richterdienstgerichts des Bundes verzögerte Terminierungen oder als unangemessen lang gewertete Urteilsabsetzungszeiträume nur dann im Rahmen der Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 2 DRiG beanstandet werden dürfen, wenn dies losgelöst von einzelnen Rechtssachen oder Fallgruppen geschieht und wenn die Aufsichtsmaßnahme die Entscheidungsfreiheit des Richters im Einzelfall unberührt läßt (BGHZ 51, 280, 287; 90, 41, 46; 93, 238, 243 f.).
- BGH, 10.08.2001 - RiZ(R) 5/00
Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch kritische …
Die Vereinbarkeit der Dienstaufsichtsmaßnahme mit anderen Gesetzen und Rechtsvorschriften hat das vom Antragsteller angerufene Verwaltungsgericht nachzuprüfen (vgl. BVerwGE 67, 222 ; BGHZ 90, 41 ; 102, 369 ; st.Rspr.; BVerfGE 87, 68 ).Die vom Gesetzgeber nebeneinander in verschiedenen Rechtswegen mit unterschiedlichen Rechtsschutzzielen zugelassenen Rechtsbehelfe (vgl. BGHZ 90, 41 ) sind der in § 17 Abs. 2 GVG vorgesehenen Konzentration der Prüfungsbefugnis bei dem zuerst angerufenen Gericht (§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG, § 90 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 1 Satz 1, § 83 DRiG) unzugänglich.
Sie ist unzulässig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den Richter veranlassen könnte, in Zukunft eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung als ohne diese Kritik zu treffen (vgl. BGHZ 90, 41 m.w.N. und Senat, Urteil vom 27. Januar 1995 - RiZ(R) 3/94 - DRiZ 1995, 352; st.Rspr.).
- BGH, 08.11.2006 - RiZ(R) 2/05
Dienstrecht - Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
b) Zutreffend - und von der Antragstellerin ebenfalls nicht angegriffen - ist ferner, dass der vom Antragsgegner erteilte Vorhalt und die Ermahnung, die Antragstellerin möge künftig auch die Ordnungswidrigkeitenverfahren unverzögert erledigen, inhaltlich mit der Rechtsprechung nichts zu tun hatten und insoweit die Entscheidungsfreiheit der Antragstellerin unberührt ließen (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 46 und vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04, NJW 2006, 692).Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff. und vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04 aaO S. 693 m.w.Nachw.), die auch das Dienstgericht nicht übersieht, ist Gegenstand der Prüfung vor den Dienstgerichten allein die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit, nicht hingegen deren Übereinstimmung mit anderen Gesetzen und Rechtsgrundsätzen.
Soweit sich das Dienstgericht zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme mit der Begründung befugt sieht, es prüfe die Ermessensentscheidung des Antragsgegners insoweit allein unter dem Blickwinkel der richterlichen Unabhängigkeit, berücksichtigt es nicht, dass sich die durchgeführte allgemeine Ermessenskontrolle nur am Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit orientiert und die Auffassung, bei einer Unvereinbarkeit der Maßnahme mit diesem Grundsatz liege zugleich eine Verletzung richterlicher Unabhängigkeit vor, eine Rückkehr zu der früheren, seit langem aufgegebenen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff.), Rechtsprechung darstellt, nach welcher den Dienstgerichten unter dem Blickwinkel richterlicher Unabhängigkeit auch die allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der Maßnahme oblag.
Dass gegen ein und dieselbe Maßnahme sowohl das Richterdienstgericht - mit der Behauptung, die Maßnahme beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit - als auch das Verwaltungsgericht - mit der Behauptung, sie sei aus anderen Gründen, hier wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, rechtswidrig - anzurufen ist, nimmt das Gesetz in Kauf, und zwar auch bei Bestehen enger Bezüge zwischen der (behaupteten) Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit und den näheren Umständen der (behaupteten) allgemeinen Fehlerhaftigkeit der Maßnahme (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 50 f.).
Das Gesetz nimmt auch hin, dass die Gerichte in Fällen eines engen Zusammenhangs zur Vermeidung einer unerwünschten unterschiedlichen Beurteilung desselben Lebenssachverhalts wechselseitig die Aussetzung des Verfahrens zu bedenken haben (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 aaO S. 51).
- DGH Nordrhein-Westfalen, 10.05.2004 - 1 DGH 2/02
Zur Frage, inwieweit dienstaufsichtliche Maßnahmen des Präsidenten eines OVG in …
Nicht von Bedeutung ist weiter die Art und Weise, wie der Richter von der Maßnahme Kenntnis erhält (vgl. BGHZ 52, 287 [292]; 61, 374 [377 f.]; 90, 41 [43]; 93, 238 [241 f.]; 95, 313 [320; 324]; 100, 271 [274 f.]; BGH NJW 1984, 2471 [2472]; 1988, 419 [420]; 2002, 359; DRiZ 1981, 265; 1995, 352 [353]).Diese Behauptung ist nicht aus der Luft gegriffen, sondern einleuchtend und nachvollziehbar (vgl. zu diesem Erfordernis BGHZ 90, 41 [43]; 93, 238 [243]; BGH DRiZ 1992, 24 [25]; NJW 2002, 359).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 42, 163 [169 f.]; 47, 275 [286]; 51, 280 [285]; 51, 362 [367]; 52, 345 [346]; 90, 41 [45]; 93, 238 [243 f.]; BGH NJW 1988, 419 [420]; 1988, 421 [422]; DRiZ 1984, 365; 1992, 24 [25]; 1995, 352 [353]).
Alle Sach- und Verfahrensentscheidungen sind in die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit einbezogen (BGHZ 42, 163 [169]; 47, 275 [286]; 57, 344 [349]; 90, 41 [45]; 93, 238 [243]; BGH DRiZ 1984, 365; 1992, 24 [25]; 1995, 352 [353]; 1998, 20 [22]; 2003, 367 [368]; NJW 1988, 419 [420]; 1988, 421; 1988, 1094; 2002, 359 [361]).
Der Richter hat in eigener Verantwortung und grundsätzlich unbeeinflusst von der Dienstaufsicht darüber zu befinden, in welcher Weise er den Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör gewährt und in welchem Umfang er ihnen das Gefühl geben will, mit ihrem Standpunkt und ihren Anliegen in der ihnen selbst richtig erscheinenden Weise zu Wort gekommen zu sein (vgl. BGHZ 90, 41 [46 f.]).
- OLG Hamm, 10.05.2004 - 1 DGH 2/02 Nicht von Bedeutung ist weiter die Art und Weise, wie der Richter von der Maßnahme Kenntnis erhält (vgl. BGHZ 52, 287 [292]; 61, 374 [377 f.]; 90, 41 [43]; 93, 238 [241 f.]; 95, 313 [320; 324]; 100, 271 [274 f.]; BGH NJW 1984, 2471 [2472]; 1988, 419 [420]; 2002, 359; DRiZ 1981, 265; 1995, 352 [353]).
Diese Behauptung ist nicht aus der Luft gegriffen, sondern einleuchtend und nachvollziehbar (vgl. zu diesem Erfordernis BGHZ 90, 41 [43]; 93, 238 [243]; BGH DRiZ 1992, 24 [25]; NJW 2002, 359).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 42, 163 [169 f.]; 47, 275 [286]; 51, 280 [285]; 51, 362 [367]; 52, 345 [346]; 90, 41 [45]; 93, 238 [243 f.]; BGH NJW 1988, 419 [420]; 1988, 421 [422]; DRiZ 1984, 365; 1992, 24 [25]; 1995, 352 [353]).
Alle Sach- und Verfahrensentscheidungen sind in die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit einbezogen (BGHZ 42, 163 [169]; 47, 275 [286]; 57, 344 [349]; 90, 41 [45]; 93, 238 [243]; BGH DRiZ 1984, 365; 1992, 24 [25]; 1995, 352 [353]; 1998, 20 [22]; 2003, 367 [368]; NJW 1988, 419 [420]; 1988, 421; 1988, 1094; 2002, 359 [361]).
Der Richter hat in eigener Verantwortung und grundsätzlich unbeeinflusst von der Dienstaufsicht darüber zu befinden, in welcher Weise er den Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör gewährt und in welchem Umfang er ihnen das Gefühl geben will, mit ihrem Standpunkt und ihren Anliegen in der ihnen selbst richtig erscheinenden Weise zu Wort gekommen zu sein (vgl. BGHZ 90, 41 [46 f.]).
- DGH Nordrhein-Westfalen, 19.01.2004 - 1 DGH 2/03 Die allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle obliegt nicht den Dienstgerichten, vielmehr den Verwaltungsgerichten (ständige Rechtsprechung seit BGHZ 90, 41, 48 ff.; BGH Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 27.01.1995 - RiZ (R) 3/94 -, auszugsweise in DRiZ 1995, 352, 353; NJW 2002, 359, 360).
Das Prüfungsverfahren gibt dem Richter kein Mittel an die Hand, sich losgelöst von einem ihn selbst betreffenden Konfliktfall vor dem Richterdienstgericht mit Vorgängen und Verlautbarungen im Bereich der Justizverwaltung auseinander zu setzen (vgl. zum Vorstehenden BGH NJW 1984, 2471, 2472; DRiZ 1984, 239; BGH Urteil vom 27.01.1995).
Eine dienstliche Beurteilung kann die Unabhängigkeit eines Richters nur dann tangieren, wenn sie auf eine auch nur mittelbare Weisung hinausläuft, wie der Richter in Zukunft verfahren oder entscheiden soll; die Beurteilung muss sich auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten (BGH DRiZ 1984, 239).
Nach der auch vom Senat geteilten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts (BGHZ 90, 41, 51 ff = NJW 1984, 2531 = DRiZ 1984, 239, 241; BGH-Urteil vom 27.01.1995 - RiZ (R) 3/94 - BGH NJW 2002, 359, 360; BVerwG NJW 1983, 2589) findet § 17 Abs. 2 GVG, der die Prüfungsbefugnis bei dem zuerst angerufenen Gericht konzentrieren will, keine Anwendung.
Soll eine Maßnahme aus anderen Gründen als wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit überprüft werden, handelt es sich um einen anderweitigen, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallenden Klagegrund, der beim Richterdienstgericht nicht angefallen ist und deshalb auch nicht als prozessualer Anspruch im Ganzen verwiesen werden kann (BGHZ 90, 41, 51; BGH DRiZ 1986, 57, 59).
- BGH, 16.09.1987 - RiZ(R) 5/87
Anregung zur Abhaltung von mehr Sitzungstagen
- OLG Hamm, 19.01.2004 - 1 DGH 2/03
- BGH, 11.12.1987 - RiZ(R) 8/87
Widerruf von Sonderurlaub zur firstgemäßen Absetzung der Urteilsgründe
- OVG Berlin, 15.01.2004 - 4 S 77.03
- BGH, 23.08.1985 - RiZ(R) 10/84
Entfernung der Widerspruchsakten zu einer für unzulässig erklärten dienstlichen …
- BGH, 05.07.2000 - RiZ(R) 6/99
Zulässigkeit eines dienstrechtlichen Vorhalts
- BGH, 04.06.2009 - RiZ(R) 5/08
Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch allgemeine Kritik an der …
- BGH, 04.12.1989 - RiZ(R) 5/89
Entscheidungen des Präsidiums über die Geschäftsverteilung als Maßnahmen der …
- BGH, 10.08.2001 - RiZ (R) 5/00
- BGH, 05.10.2005 - RiZ(R) 5/04
Beamtenrecht - Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
- BGH, 21.10.2010 - RiZ(R) 5/09
Vereinbarkeit einer Nichtvorlage ausgedruckter Handelsregister-Eingaben an einen …
- BGH, 01.03.2002 - RiZ(R) 1/01
- BGH, 10.08.2001 - RiZ (R) 5/00
- BGH, 23.08.1985 - RiZ 10/84
- BGH, 24.11.1994 - RiZ(R) 4/94
Zulässigkeit von Maßnahmen der Dienstaufsicht im Hinblick auf die Nutzung des …
- BGH, 25.09.2002 - RiZ(R) 4/01
Dienstrecht - Dienstliche Beurteilung eines Richters
- BGH, 14.05.2003 - XII ZB 154/02
- VG Arnsberg, 11.02.2008 - 2 L 31/08
- BGH, 07.04.1995 - RiZ(R) 7/94
Anfechtung der Entscheidung des Präsidiums über die Zulassung der Richterschaft …
- BGH, 17.04.2008 - RiZ(R) 3/07
Richterrrecht - Aktenversendung an das Landesjustizministerium auf d. Dienstweg?
- BGH, 30.03.1987 - RiZ(R) 5/86
Zulässigkeit von Bemerkungen in einer richterlichen Beurteilung
- BGH, 08.05.1989 - RiZ(R) 6/88
Heranziehung eines Zivilkammervorsitzenden zur Referendarausbildung
- BVerwG, 07.06.1984 - 2 C 52.82
- BGH, 19.09.1986 - RiZ(R) 1/86
Geschäftsprüfung des richterlichen Dienstes
- OLG Schleswig, 02.03.2000 - 11 U 119/98
- BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 1/83
- BGH, 14.09.1990 - RiZ(R) 1/90
Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch Meldung der überjährigen …
- AGH Niedersachsen, 05.06.2003 - AGH 27/02
- AGH Niedersachsen, 03.02.2003 - AGH 15/02
- VG Arnsberg, 25.09.2008 - 2 K 85/08
Teilerfolg für Richter mit zwei Richterämtern
- BGH, 16.11.1990 - RiZ 2/90
Richterliche Unabhängigkeit der Mitglieder des Bundesrechnungshofes; Allgemeine …
- BGH, 20.06.2001 - RiZ(R) 2/00
Überprüfung der richterlichen Terminierungspraxis
- BGH, 06.10.2011 - RiZ(R) 7/10
Verfahrensrecht - Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit
- BGH, 27.01.1995 - RiZ(R) 6/94
- BGH, 14.04.1997 - RiZ(R) 1/96
Zulässigkeit von Vorhalten; Unpünktlichkeit von Diensthandlungen; Erstattung von …
- BVerwG, 17.09.2009 - 2 B 69.09
Zweifel an Dienstfähigkeit eines Richters; Untersuchungsanordnung; ärztliche …
- BGH, 03.11.2004 - RiZ(R) 4/03
Zulässigkeit von Vorhalten in Bezug auf einzelne Verfahren
- BGH, 05.10.1989 - IX ZR 265/88
Gutgläubiger Erwerb von Eigentum an abhanden gekommenen Sachen in einer …
- BGH, 03.11.2004 - RiZ(R) 5/03
Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch Bereichtspflichten
- BVerwG, 17.09.2009 - 2 B 70.09
Versetzung eines Richters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Überprüfung …
- BGH, 06.10.2011 - RiZ(R) 3/10
Verfahrensrecht - Richter darf zu ordnungsgemäßer Amtsführung angehalten werden!
- BVerwG, 07.06.1984 - 2 C 54.82
- StGH Hessen, 05.08.1992 - P.St. 1132
Überprüfung gerichtlicher Entscheidung am Maßstab des Gebots rechtlichen Gehörs
- OVG Sachsen, 11.04.2001 - 3 BS 83/01
GG Art 33 Abs. 2, Art 97 Abs. 1; SächsVerf Art 91 Abs. 2, Art 77 Abs. …
- OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 3 Ws 174/03
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2008 - 1 A 1703/07
- BGH, 20.01.2011 - RiZ(R) 1/10
Beamtenrecht - Dienstaufsichtliche Maßnahme gegen Richter
- BGH, 30.03.1987 - RiZ(R) 7/86
Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch Aufforderung zu …
- BGH, 12.10.1995 - RiZ(R) 2/95
Maßnahmen der Dienstaufsicht im Bereich der Rechtsfindung
- BGH, 14.04.1997 - RiZ(R) 3/96
- BGH, 12.03.2003 - RiZ(R) 1/02
Zulässigkeit dienstaufsichtlicher Vorhalte
- OVG Sachsen, 11.04.2001 - 3 BS 84/01
GG Art 33 Abs. 2, Art 97 Abs. 1; SächsVerf Art 91 Abs. 2, Art 77 Abs. …
- OVG Sachsen, 11.06.2009 - 2 E 47/09
Zuständigkeit; Rechtsweg; Verweisung; Arbeitsgericht
- OVG Sachsen, 11.06.2009 - 2 E 50/09
Zuständigkeit; Rechtsweg; Verweisung; Arbeitsgericht
- OVG Sachsen, 11.06.2009 - 2 E 57/09
Zuständigkeit; Rechtsweg; Verweisung; Arbeitsgericht
- OVG Sachsen, 11.06.2009 - 2 E 55/09
Verweisung; Arbeitsrecht
- OVG Sachsen, 11.06.2009 - 2 E 42/09
Verweisung; Arbeitsrecht; Verpflichtungsklage
- BGH, 13.02.1991 - RiZ(R) 6/90
Zulässigkeit dienstaufsichtlicher Maßnahmen
- OVG Sachsen, 20.05.2009 - 2 E 53/09
SächsPÜG; Zuständigkeit; Rechtsweg; Verweisung; Arbeitsgericht
- BGH, 16.04.1985 - RiZ(R) 1/85
Stellung eines Rechtshilfeersuchens als Maßnahme der Dienstaufsicht
- BGH, 16.11.1990 - RiZ 4/90
Gleitende Arbeitszeit und richterliche Unabhängigkeit
- OVG Sachsen, 22.09.2008 - 2 B 557/07
- BVerwG, 07.06.1984 - 2 C 53.82
- BVerwG, 02.07.1991 - 2 B 64.91
- VG Sigmaringen, 22.04.2009 - 1 K 157/08
Amtsärztliche Untersuchung; Maßnahme der Dienstaufsicht; Zuständigkeit der …
- BVerwG, 04.07.1984 - 2 B 86.82
- BGH, 16.11.1990 - RiZ(R) 2/90
- BVerwG, 13.05.1991 - 2 B 54.91
- BVerwG, 01.12.1993 - 2 B 86.93
- VG Oldenburg, 27.11.2002 - 6 A 4287/00
Beurteilung einer Frauenbeauftragten; Beurteilung; Frauenbeauftragte; …
- LG Düsseldorf, 24.04.1998 - DJ-6/97
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