Rechtsprechung
   BGH, 31.03.1993 - XII ZR 198/91   

Weitervermieteter Bäckereiladen

Berufung auf § 552 S. 3 BGB <Fassung bis 31.8.01> 537 Abs. 2 BGB nF) ist rechtsmißbräuchlich (§ 242 BGB), wenn der Mieter endgültig ausgezogen ist und der Vermieter zur Schadensminderung weitervermietet

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Alpmann Schmidt

    BGB § 552 S. 3

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Differenzmiete bei vorzeitigem Auszug des Mieters und Weitervermietung zu einem geringeren Mietzins an Dritten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Mietdifferenz bei vorzeitigem Auszug

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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Pflicht des Mieters zur Zahlung der Mietdifferenz bei vorzeitigem Auszug und ungünstigerer Weitervermietung der Geschäftsräume

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 122, 163
  • BGHZ 127, 163
  • NJW 1993, 1645
  • ZIP 1993, 774
  • MDR 1993, 641
  • ZMR 1993, 317
  • WM 1993, 1564
  • DB 1993, 2022



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Wird zitiert von ... (35)  

  • BGH, 19.12.2007 - XII ZR 13/06  

    Mietrecht - Weitervermietung nach grundloser Vertragserfüllungsverweigerung

    Der Mieter eines Messestandes, der sich grundlos weigert, den Mietvertrag zu erfüllen, verstößt gegen Treu und Glauben, wenn er sich gegenüber dem Mietzinsanspruch des Vermieters, der den Messestand wegen dieser vertragswidrigen Weigerung des Mieters weitervermietet hat, auf § 537 Abs. 2 BGB beruft (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 122, 163).*).

    a) In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass es dem vertragsbrüchigen Mieter, der die Mieträume nicht übernimmt oder vorzeitig räumt, gemäß § 242 BGB versagt sein kann, sich auf § 537 Abs. 2 BGB (§ 552 Satz 3 BGB a.F.) zu berufen (Senatsurteile BGHZ 122, 163, 169 und vom 22. Dezember 1999 - XII ZR 239/97 - NJW 2000, 1105; MünchKomm/Schilling 4. Aufl. § 537 BGB Rdn. 11; Staudinger/Emmerich [2006] § 537 BGB Rdn. 36; Schmidt-Futterer/Langenberg Mietrecht 9. Aufl. § 537 BGB Rdn. 24).

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Berufen des Mieters auf die fehlende Erfüllungsbereitschaft des Vermieters regelmäßig rechtsmissbräuchlich, wenn er eine grobe Vertragsverletzung begangen hat, indem er ohne Rücksicht auf den weiter bestehenden Mietvertrag endgültig ausgezogen ist und keine Miete mehr gezahlt hat und er auf diese Weise den Vermieter zu einer Weitervermietung der Mietsache veranlasst hat (Senatsurteil BGHZ 122, 163, 168 f.).

    Von einem groben Vertragsbruch kann allerdings dann nicht ohne weiteres ausgegangen werden, wenn der Mieter aus nachvollziehbaren Gründen davon ausgeht, das Mietverhältnis sei beendet (Senatsurteil BGHZ 122, 163, 169).

    Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Mieters liegt schließlich selbst bei grobem Vertragsbruch des Mieters dann nicht vor, wenn sich der Vermieter im Vertrauen auf die Verpflichtung des Mieters zur Fortzahlung der Miete nicht redlich bemüht hat, durch die Gebrauchsüberlassung an Dritte aus der von dem Mieter vertragswidrig geschaffenen Situation in beiderseitigem Interesse das Beste zu machen (Senatsurteil BGHZ 122, 163, 169).

  • BGH, 22.12.1999 - XII ZR 339/97  

    Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses bei Nichtbezug durch den Mieter und

    Zu der Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des Mietzinses, wenn er sich grundlos geweigert hat, die Mieträume zu übernehmen und den Mietvertrag zu erfüllen, und wenn der Vermieter deshalb ohne Kündigung des Mietvertrages an einen anderen Mieter weitervermietet hat (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 122, 163).*).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handele ein Mieter, der ohne Rücksicht auf den weiterbestehenden Mietvertrag einfach ausgezogen sei, keine Miete mehr gezahlt und den Vermieter dadurch veranlaßt habe, die Mietsache zu einem niedrigeren Mietzins weiter zu vermieten, regelmäßig rechtsmißbräuchlich, wenn er die Zahlung der Differenzmiete verweigern wolle mit der Begründung, der Vermieter sei wegen der Weitervermietung zur Gebrauchsüberlassung nicht mehr in der Lage gewesen (Senatsurteil BGHZ 122, 163 f.).

    Für das weitere Verfahren und für den Fall, daß die Vertragsparteien eine ordentliche Kündigung bis zum Jahre 2004 wirksam ausgeschlossen haben sollten, weist der Senat auf folgendes hin: Der Senat hat bereits entschieden, daß sich der Mieter gegenüber dem Mietzinsanspruch des sonst vertragstreuen Vermieters regelmäßig nicht darauf berufen kann, der Vermieter sei wegen einer Weitervermietung zur Gebrauchsüberlassung nicht in der Lage gewesen (§ 552 Satz 3 BGB), wenn der Mieter ohne Rücksicht auf den weiterbestehenden Mietvertrag einfach ausgezogen ist und keine Miete mehr bezahlt hat; in einem solchen Einwand läge dann eine gegen Treu und Glauben verstoßende unzulässige Rechtsausübung (BGHZ 122, 163 ff.).

  • OLG Brandenburg, 12.07.2006 - 3 U 220/05  

    Insolvenzrecht - Einrede der kapitalersetzenden Nutzungsüberlassung

    Ist der Mieter ohne Rücksicht auf den weiteren bestehenden Mietvertrag endgültig, ausgezogen und hat keine Miete mehr gezahlt und vermietet der Vermieter daraufhin das Mietobjekt zu einem niedrigeren Mietzins weiter, der dem erzielbaren Marktpreis entspricht, so bleibt der Mieter verpflichtet, die Mietdifferenz zu zahlen (Anschluss an BGH-Urteil vom 31.03.1993 - XII ZR 198/91 = BGHZ 122, 163; Urteil vom 22.12.1999 - XII ZR 339/97 = NJW 2000, 1105).

    Der Vermieter muss sich in diesem Fall auf die geltend gemachte vertragliche Miete diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er durch die Weitervermietung der Mietsache erlangt hat (Anschluss an BGH-Urteil vom 31.03.1993 - XII ZR 198/91 = BGHZ 122, 163; Urteil vom 22.12.1999 - XII ZR 339/97 = NJW 2000, 1105).

    Der Kläger muss sich auf die geltend gemachte Miete von 2.057,95 EUR diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er durch die Weitervermietung der Mietsache erlangt hat (vgl. BGH-Urteil vom 31.03.1993 - XII ZR 198/91 = BGHZ 122, 163; Urteil vom 22.12.1999 - XII ZR 339/97 = NJW 2000, 1105).

    Er kann sich gegenüber dem Mietzinsanspruch des Vermieters nicht darauf berufen, der Vermieter sei wegen der Weitervermietung zur Gebrauchsüberlassung an ihn nicht mehr in der Lage gewesen (vgl. BGH-Urteil vom 31.03.1993 - XII ZR 198/91 = BGHZ 122, 163).

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  • BGH, 28.04.2008 - II ZR 207/06  

    Gesellschaftsrecht - Wirkung einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung

    a) Entgegen der Ansicht der Revision geht das Berufungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 122, 163 ff.; BGH, Urt. v. 22. Dezember 1999 - XII ZR 339/97, WM 2000, 776 ff.; Urt. v. 19. Dezember 2007 - XII ZR 13/06, NZM 2008, 206 ff.) davon aus, dass der Beklagte rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er sich gegenüber dem Mietzinszahlungsanspruch des Klägers auf § 537 Abs. 2 BGB beruft.
  • BGH, 22.10.2003 - XII ZR 112/02  

    Mietrecht - Mieter darf nicht mit unbestimmter Frist kündigen

    Zwar ist in der Regel ein grober Vertragsbruch seitens des Mieters erforderlich, um ihm die Berufung auf § 552 Satz 3 BGB a.F. zu versagen (Senatsurteil BGHZ 122, 163).
  • LAG Hamm, 18.03.2009 - 6 Sa 1284/08  

    5,20 Euro Stundenlohn ist sittenwidriger Lohnwucher // KiK-Mitarbeiterinnen

    Durch diese Regelung wird der aus § 242 BGB folgende Rechtsgrundsatz, wonach niemand aus seinem eigenen unredlichen Verhalten rechtliche Vorteile ziehen darf (BGH 31. März 1993, XII ZR 198/91), für den Verfall der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis konkretisiert.
  • OLG Koblenz, 20.01.1994 - 5 U 494/93  

    Anspruch auf Mietzins gegen den vormaligen Mieter bei Aufhebung des Mietvertrags

    Indessen ist anerkannt, daß die Vorschrift einschränkend auszulegen ist und dann keine Anwendung findet, wenn die besondere Ausgestaltung des Einzelfalls die Weigerung des Mieters, das vertraglich vereinbarte Nutzungsentgelt fortzuentrichten, treuwidrig erscheinen läßt (BGH NJW 1993, 1645, 1646; vgl. auch OLG Düsseldorf ZMR 1991, 380, 381; OLG Hamm NJW 1986, 2321, 2322; OLG Köln NJW-RR 1990, 1232, 1233; Emmerich in Staudinger, BGB, 12. Aufl., 2. Bearbeitung, § 552 Rn. 40, 40 a; Gelhar in RGRK, BGB, 12. Aufl., § 552 Rn. 10; Jendrek in Erman, BGB, 9. Aufl., § 552 Rn. 9; Putzo in Palandt, BGB, 52. Aufl., § 552 Rn. 12; Voelskow in Münchner Kommentar, BGB, 2. Aufl., § 552 Rn. 5; zurückhaltend OLG Saarbrücken WM 1979, 140 f.; abweichend OLG München ZMR 1992, 51, 52).

    Die Vereinbarung eines möglichst hohen Mietzinses mit der GmbH begünstigte grundsätzlich auch die Beklagte, weil sie so sicher sein konnte, nicht auf den Ausgleich einer offenen Mietdifferenz in Anspruch genommen zu werden; die Kläger hätten sich einem begründeten Vorwurf der Beklagten ausgesetzt, wenn sie die Mietsache ohne hinreichenden Grund zu einem Preis weitervermietet hätten, der unter den Möglichkeiten des Marktes lag (vgl. BGH NJW 1993, 1645, 1647).

  • LAG Hamm, 18.03.2009 - 6 Sa 1372/08  

    Sittenwidriger Lohn im Einzelhandel

    Durch diese Regelung wird der aus § 242 BGB folgende Rechtsgrundsatz, wonach niemand aus seinem eigenen unredlichen Verhalten rechtliche Vorteile ziehen darf (BGH 31. März 1993, XII ZR 198/91), für den Verfall der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis konkretisiert.
  • OLG Naumburg, 25.11.1997 - 11 U 940/97  
    Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 31.03.1993 (BGH, NJW 1993, 1645 ) über den Fall zu entscheiden, daß der Mieter unter Verletzung des Mietvertrages endgültig aus den Mieträumen ausgezogen war und keine Miete mehr zahlte, worauf der Vermieter die Räume anderweitig zu einem niedrigeren Mietzins weitervermietete und den Ursprungsmieter auf die Mietdifferenz in Anspruch nahm.

    Denn der Mieter, der vertragsbrüchig geworden sei, handele rechtsmißbräuchlich, wenn er sich gegenüber dein Vermieter, der sich redlich bemüht habe, durch die Weitervermietung aus der vom Mieter vertragswidrig geschaffenen Situation in beiderseitigem Interesse das Beste zu machen, auf § 552 Satz 3 BGB berufe, zumal der Vermieter aufgrund des Umstandes, daß der Mieter auf die schriftliche Ankündigung der Weitervermietung nicht reagiert habe, davon ausgehen durfte, der Mieter wolle auch weiterhin von seinem vertraglichen Nutzungsrecht an den Mieträumen keinen Gebrauch machen (BGH, NJW 1993, 1645, 1646 f.).

  • OLG Rostock, 25.02.2002 - 3 U 209/00  

    Praktikabilitätsgründe bei der Stellvertretung haben keinen Einfluß auf die

    Die Weitervermietung lag nämlich im Interesse der Beklagten, die ihrerseits mit der Erfüllungsverweigerung einen groben Vertragsbruch begangen hatte (vgl. BGHZ 122, 163 = NJW 1993, 1645 = MDR 1993, 383 = ZIP 1993, 774).
  • OLG Düsseldorf, 03.04.2001 - 24 U 69/00  

    Mietrecht - Verlust des Minderungsrechts

  • OLG Brandenburg, 15.11.2006 - 3 U 88/06  

    Mietrecht - Einrede der fehlenden Gebrauchsüberlassung

  • OLG Celle, 29.01.2003 - 2 U 150/02  

    Wohnraummietvertrag: Befreiung von der Mietzahlungspflicht nach einer

  • OLG Karlsruhe, 28.10.2004 - 9 U 110/04  

    Mietrecht - Schadensminderung durch Weitervermietung

  • KG, 13.11.2006 - 8 U 51/06  

    Mietrecht - Langfristiger Mietvertrag: Berufung auf Schriftformmangel abdingbar?

  • OLG Düsseldorf, 11.03.2008 - 24 U 138/07  

    Mietrecht - "Automatische" Mietanpassungsklausel

  • OLG Düsseldorf, 04.11.2004 - 10 U 36/04  

    Mietrecht - Ausfall der Mietzinspflicht wegen Gebrauchsentziehung?

  • KG, 16.01.2006 - 8 U 157/05  

    Mietrecht - Kündigung durch schlüssiges Verhalten

  • OLG Celle, 12.04.2000 - 2 U 219/99  

    Gewerberaummiete: Ansprüche des Vermieters bei unberechtigtem vorzeitigem Auszug

  • OLG Düsseldorf, 26.02.2004 - 10 U 103/03  

    Zur Gebrauchsüberlassung des Mieters an einen Dritten gem. § 537 Abs. 2 BGB

  • KG, 12.05.2005 - 8 U 7/05  

    Wohnraummiete: Auszug des Mieters bei noch bestehendem Mietverhältnis;

  • KG, 01.10.2001 - 8 U 3861/00  

    Mieter darf wegen Gasgeruch nicht fristlos kündigen

  • OLG Dresden, 06.09.2011 - 5 U 1627/10  

    Mietrecht - Pauschalierter Schadensersatz bei Rücktritt vom Gewerbemietvertrag?

  • OLG Brandenburg, 29.09.1999 - 3 U 9/99  
  • KG, 14.06.2001 - 12 U 5931/00  

    Schadensberechnung bei Beschädigung eines gebrauchten Fahrzeugs

  • AG Neuruppin, 15.01.2009 - 42 C 273/08  

    Wohnraummietrecht - Mietzahlung bei vorzeitiger Überlassung an den Nachmieter?

  • LG Mannheim, 03.06.2009 - 4 S 5/09  

    Mietrecht - Anspruch auf Aufhebungsvertrag?

  • KG, 16.09.1996 - 8 REMiet 2891/96  

    Kündigung eines Mietvertrages mit Verlängerungsklausel durch den Mieter wegen

  • KG, 29.08.2002 - 20 U 112/01  

    Ansprüche des Vermieters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen vor Beendigung

  • OLG Düsseldorf, 14.07.1994 - 10 U 174/93  

    Mietzahlungspflicht bei Auszug vor Beendigung des Mietverhältnisses

  • OLG Düsseldorf, 23.10.1997 - 10 U 39/97  

    Bindungswirkung in einem Nachfolgeprozeß

  • LAG Hamm, 22.03.2012 - 15 Sa 1896/11  

    Verfall von Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüchen; Kein unredliches Verhalten des

  • LG Duisburg, 20.03.2006 - 13 T 37/06  
  • LG Düsseldorf, 12.09.2006 - 35 O 5/05  
  • OLG Dresden, 17.07.2007 - 5 U 464/07  
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