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   BGH, 31.05.1968 - 4 StR 19/68   

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Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 22, 170
  • NJW 1968, 1838



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Wird zitiert von ... (20)  

  • BGH, 14.05.1974 - 1 StR 366/73  

    Hinweis auf Aussagefreiheit in der Hauptverhandlung

    Daraus könne jedoch entgegen BGHSt 22, 170 nicht gefolgert werden, daß Gleiches für die Neufassung gelten müsse.

    Zu den verschiedenen hier auftauchenden Fragen habe der Bundesgerichtshof, soweit ersichtlich, bisher nur insofern Stellung genommen, als er die Vorschrift des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO als Ordnungsvorschrift bezeichnet habe (BGHSt 22, 170).

    Im Rahmen ihrer Prüfung kann offen bleiben, ob BGHSt 22, 170 der vom Oberlandesgericht beabsichtigten Entscheidung entgegensteht.

    In diesem Urteil ist unter Hinweis auf BGHSt 22, 129 und 22, 170 ausgesprochen, daß die Revision auf die Unterlassung der in § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO vorgeschriebenen Belehrung nicht gestützt werden kann.

    Allein darin liegt der Sinn der in Anlehnung an das französische Strafprozeßrecht (vgl. Art. 114 Abs. 1 des Code de procédure pénale; Amtliche Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 7. Februar 1962, BTDrucks. IV/178 S. 32 - Begründung der Neufassung des § 136 StPO -) eingeführten Form der Unterrichtung (vgl. BGHSt 22, 170 [174]).

    Er hat beantragt, wie folgt zu beschließen: "Auch ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO begründet grundsätzlich kein Verwertungsverbot hinsichtlich der unter Verletzung dieser Belehrungspflicht zustandegekommenen Aussagen des Angeklagten (Ergänzung zu BGHSt 22, 170).".

    Aus der Auffassung des Senats kann ein seine Entscheidung tragender Widerspruch zur Rechtsprechung über die Bewertung von Verstößen gegen die Hinweispflicht im Vorverfahren (vgl. BGH GA 1962, 148; BGHSt 22, 129; 22, 170) nicht hergeleitet werden.

  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91  

    nemo tenetur se ipso accusare

    Der Senat weicht damit von seiner bisherigen Rechtsprechung (BGHSt 31, 395; BGH GA 1962, 148; BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 94) ab, desgleichen von der in BGHSt 22, 170, 172 vertretenen, dort aber nicht ausschlaggebenden Rechtsauffassung des 4. Strafsenats sowie von dem Urteil des 4. Strafsenats vom 20. März 1975 - 4 StR 582/74 - (VRS 50, 350).
  • BFH, 23.01.2002 - XI R 10/01  

    Betriebsprüfung - Das Verhältnis von strafrechtlichem zu steuerrechtlichem

    Für die ausdrückliche gesetzliche Anordnung eines Verwertungsverbotes hätte jedoch zur Zeit des In-Kraft-Tretens der AO 1977 besonderer Anlass bestanden, da der Bundesgerichtshof (BGH) damals selbst bei einer Verletzung der Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ein strafverfahrensrechtliches Verwertungsverbot verneint hat, obgleich der Strafprozess vom Grundsatz, dass sich niemand selbst einer Straftat bezichtigen muss, geprägt ist ("nemo tenetur se ipsum accusare"; vgl. BGH-Urteil vom 31. Mai 1968 4 StR 19/68, BGHSt 22, 170, 172 f.; Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 13. Januar 1981 1 BvR 116/77, BVerfGE 56, 37; vom 21. April 1988 2 BvR 330/88, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Abgabenordnung, § 371, Rechtsspruch 20; Bericht des Finanzausschusses, BTDrucks 7/4292, S. 46).
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