Rechtsprechung
| BGH, 31.05.1999 - 5 StR 223/99 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- HRR Strafrecht
§ 397a Abs. 1 Satz 2 StPO;
Prozeßkostenhilfe für Nebenklage - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 397a Abs. 1
Reichweite der Bestellung eines Zeugenbeistandes - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 17.12.1999 - 2 StR 574/99
Zulässige Ziele der Nebenklage; Bestellung eines Rechtsanwalts auf Antrag des …
Die am ersten Tag der Hauptverhandlung bewilligte Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. legt der Senat als Bestellung eines Beistands nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO in der ab 1. Dezember 1998 geltenden Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl I 820) i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO, §§ 177, 178 StGB a.F., 177 Abs. 1 und 3 StGB n.F. aus (vgl. BGH, Beschl. vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99).Die Bestellung von Rechtsanwältin H. als Beistand der Nebenklägerin wirkt aber über die jeweilige Instanz hinaus und gilt somit auch für das Revisionsverfahren (BGH, Beschl. vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397 a Rdn. 17), wobei dahingestellt bleiben kann, ob dies auch für den Fall einer Revisionshauptverhandlung gilt.
- BGH, 22.10.2002 - 1 StR 332/02
Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Erstreckung des …
Diese wirkt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hinaus (BGH, Beschluß vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 - Beschluß vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 - Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17) und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH, Beschluß vom 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00). - BGH, 22.08.2006 - 1 StR 391/06
Fortwirkende Bestellung als Beistand der Nebenkläger.
Diese wirkt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hinaus (BGH, Beschluss vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 - ; Beschluss vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 - ;… Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 397a Rdn. 17) und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00).
- BGH, 31.08.1999 - 1 StR 367/99
Prozeßkostenhilfe; Nebenklage; Beistand
Der Antrag der Nebenklägerin, N. H. vom 1. Juni 1999, ihr für die Revisionsinstanz ebenfalls Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, ist gegenstandslos, da die Bestellung von Rechtsanwältin S. aus Nürnberg als Beistand durch Beschluß des Landgerichts vom 21. Januar 1999 fortwirkt (vgl. BGH, Beschl. vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99). - BGH, 09.02.2000 - 5 StR 612/99
Prozeßkostenhilfe; Bestellung eines Beistandes; Wirkung über die Instanz hinaus
Diese wirkt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hinaus (BGH, Beschluß vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 - Beschluß vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17). - BGH, 26.04.2006 - 1 StR 153/06
Verwerfung der Revision als unbegründet.
Diese wirkt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hinaus (BGH, Beschluss vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 - Beschluss vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 - Kleinknecht/MeyerGoßner, StPO 48. Aufl. § 397a Rdn. 17) und erstreckt sich somit auch auf die Revisioninstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00). - BGH, 05.12.2006 - 1 StR 572/06
Fortwirkung der Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand (gegenstandsloser …
Diese wirkt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hinaus (BGH, Beschluss vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 - Beschluss vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 - ;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 397a Rdn. 17) und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00). - BGH, 08.10.1999 - 4 StR 344/99
Prozeßkostenhilfe; Beistand; Fortwirkung
Diese wirkt - nicht anders als eine Pflichtverteidigerbestellung, indes abweichend von der Regelung für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO n.F. i.V.m. § 119 ZPO - über die jeweilige Instanz hinaus (BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 und vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99;… vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 397 a Rdn. 17). - BGH, 21.09.1999 - 5 StR 408/99
Beistand der Nebenklägerin; Prozeßkostenhilfeantrag; Revisionsinstanz; …
Die am 1. Dezember 1998 in der Hauptverhandlung erfolgte Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand der Nebenklägerin nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO erstreckt sich auch auf die Revisionsinstanz, so daß der Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin gegenstandslos ist (vgl. BGH, Beschluß vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99;… zur Veröffentlichung in BGHR StPO § 397a bestimmt;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17).
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