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   BGH, 31.08.2006 - 3 StR 246/06   

Volltextveröffentlichungen (6)

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Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 31.08.2006, Az.: 3 StR 246/06 (Erpresserischer Menschenraub)" von RiOLG Prof. Dr. Gereon Wolters, original erschienen in: StV 2007, 356 - 358.

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 2007, 32
  • StV 2007, 355



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BGH, 02.02.2012 - 3 StR 385/11  

    Erpresserischer Menschenraub (Zusammenfallen von Bemächtigungs- und

    Der erforderliche funktionale Zusammenhang liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sich der Täter des Opfers durch Nötigungsmittel bemächtigt, die zugleich unmittelbar der beabsichtigten Erpressung dienen, wenn also Bemächtigungs- und Nötigungsmittel zusammenfallen (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 2006 - 3 StR 246/06, NStZ 2007, 32 mwN).

    Damit könnte der Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a Abs. 1 Halbsatz 2 StGB (Ausnutzungsvariante) bereits zu diesem Zeitpunkt verwirklicht worden sein; denn diese Tatbestandsalternative ist bereits dann vollendet, wenn der Täter (während der Bemächtigungslage und unter Ausnutzung derselben) den Versuch einer Erpressung begeht (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 2006 - 3 StR 246/06, NStZ 2007, 32, 33; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 239a Rn. 12, 14), also unmittelbar zur Nötigung einer Person ansetzt, durch welche dem Vermögen der genötigten (oder einer anderen) Person in (rechtswidriger) Bereicherungsabsicht noch während des Andauerns der Bemächtigungslage ein Vermögensnachteil zugefügt werden soll.

  • BGH, 04.12.2007 - 3 StR 459/07  

    Erpresserischer Menschenraub (Zweipersonenverhältnis; Bemächtigungslage;

    Dies setzt voraus, dass die Bemächtigungssituation sich nach der Vorstellung des Täters in gewissem Umfang stabilisieren und neben den Nötigungsmitteln des § 253 StGB eigenständige Bedeutung für die Durchsetzung der erpresserischen Forderung erlangen wird (vgl. BGHSt 40, 350, 359; BGH NStZ 2007, 32).
  • BGH, 19.12.2007 - 5 StR 534/07  

    Erpresserischer Menschenraub (Sich Bemächtigen; stabile Zwischenlage);

    Mit der aufgrund der Fesselung entstandenen Bemächtigungssituation sollte nur ein möglicher Widerstand der Opfer ausgeschaltet werden, es sollte aber nicht - was nach § 239a StGB Voraussetzung wäre - aus einer gesicherten und stabilisierten Beherrschungslage durch weitere Nötigungshandlungen eine Vermögensverfügung der Opfer herbeigeführt werden (vgl. BGH NStZ 2006, 448, 449; BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 4, 8, 9).
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  • BGH, 02.09.2010 - 3 StR 273/10  

    Erpresserischer Menschenraub (stabile Bemächtigungslage); Wahrunterstellung

    Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, legen diese Feststellungen nahe, dass die Angeklagten mittels Gewalt und Drohung mit Leibes- und Lebensgefahr die physische Herrschaft über ihr Opfer erlangt hatten und eine so von ihnen geschaffene stabile Bemächtigungslage (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 1/94, BGHSt 40, 350; Beschluss vom 3. August 1995 - 4 StR 435/95, BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 4; Urteil vom 8. März 2006 - 5 StR 473/05, NStZ 2006, 448; Urteil vom 31. August 2006 - 3 StR 246/06, BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 9) für die Fortsetzung ihres erpresserischen Verhaltens ausnutzten, indem sie den Nebenkläger zwangen, mit ihnen in seinem Auto zur Sparkasse zu fahren, Geld abzuheben und ihnen zu übergeben.
  • OLG Zweibrücken, 16.02.2009 - 1 Ws 17/09  

    Tatbestandsalternativen beim erpresserischen Menschenraub

    Mit der eigenständigen Bedeutung der Bemächtigungslage ist gemeint, dass sich über die in jeder mit Gewalt verbundenen Nötigungshandlung liegende Beherrschungssituation hinaus eine weitergehende Drucksituation auf das Opfer gerade auch aus der stabilen Bemächtigungslage ergeben muss (vgl. BGH NStZ 2007, 32).
  • OLG Zweibrücken, 16.02.2009 - 1 Ws 18/09  

    Tatbestandsalternativen beim erpresserischen Menschenraub

    Mit der eigenständigen Bedeutung der Bemächtigungslage ist gemeint, dass sich über die in jeder mit Gewalt verbundenen Nötigungshandlung liegende Beherrschungssituation hinaus eine weitergehende Drucksituation auf das Opfer gerade auch aus der stabilen Bemächtigungslage ergeben muss (vgl. BGH NStZ 2007, 32).
  • OLG Zweibrücken, 16.02.2009 - 1 Ws 19/09  

    Tatbestandsalternativen beim erpresserischen Menschenraub

    Mit der eigenständigen Bedeutung der Bemächtigungslage ist gemeint, dass sich über die in jeder mit Gewalt verbundenen Nötigungshandlung liegende Beherrschungssituation hinaus eine weitergehende Drucksituation auf das Opfer gerade auch aus der stabilen Bemächtigungslage ergeben muss (vgl. BGH NStZ 2007, 32).
  • OLG Zweibrücken, 16.02.2009 - 1 Ws 20/09  

    Tatbestandsalternativen beim erpresserischen Menschenraub

    Mit der eigenständigen Bedeutung der Bemächtigungslage ist gemeint, dass sich über die in jeder mit Gewalt verbundenen Nötigungshandlung liegende Beherrschungssituation hinaus eine weitergehende Drucksituation auf das Opfer gerade auch aus der stabilen Bemächtigungslage ergeben muss (vgl. BGH NStZ 2007, 32).
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