Rechtsprechung
   BGH, Ermittlungsrichter, 09.02.2012 - 3 BGs 82/12; 2 BJs 8/12-2   

Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 119 StPO, § 126 Abs. 1 StPO, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 133 NJVollzG, 134a Abs. 1 Satz 2 NJVollzG
    Anordnung von Beschränkungen in der Untersuchungshaft (gesetzliche Grundlage; Zuständigkeit); Vorrang des Bundesrechts; Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers.

  • HRR Strafrecht

    § 119 StPO; § 126 Abs. 1 StPO; § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO; 134a Abs. 1 Satz 2 NJVollzG
    Gesetzgebungskompetenz für Einschränkungen der Untersuchungshaft; Zuständigkeit

  • lexetius.com

    StPO § 119, § 126 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 2; NJVollzG §§ 133 ff., 134a Abs. 1 Satz 2

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  • bundesgerichtshof.de
  • bundesgerichtshof.de
  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit des BGH-Ermittlungsrichters für Anordnungen von Beschränkungen für den Beschuldigten aufgrund des Zwecks der Untersuchungshaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Strafrecht - Zuständigkeit bei Haftbefehl des Ermittlungsrichters des BGH

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Untersuchungshaft und der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs

Besprechungen u.ä.

  • delegibus.com (Entscheidungsbesprechung)

    Richterliche Eigenmacht am Bundesgerichtshof

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2012, 1158
  • NStZ 2012, 705



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Wird zitiert von ...  

  • OLG Celle, 14.03.2012 - 1 Ws 127/12  

    Rechtsgrundlage für Anordnungen zur Ausgestaltung der Untersuchungshaft in

    Der Senat hält auch nach der Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2012 - 3 BGs 82/12 - (NJW 2012, 1158) an seiner Rechtsprechung fest, dass durch die Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Recht des Untersuchungshaftvollzugs uneingeschränkt auf die Länder übertragen worden ist und dass deshalb § 119 StPO in Niedersachsen nicht mehr für den Bereich der Untersuchungshaft Anwendung findet, weil er den Untersuchungshaftvollzug regelt und insoweit das Land Niedersachsen durch das Niedersächsische Justizvollzugsgesetz von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat.

    An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch nach der abweichenden Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 012 - 3 BGs 82/12 - und trotz der Kritik im Schrifttum (Nestler HRRS 2010, 546; Kazele StV 2010, 258) fest.

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