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   BPatG, 04.07.2006 - 27 W (pat) 272/04   

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BPatG, 04.07.2006 - 27 W (pat) 272/04 (https://dejure.org/2006,28568)
BPatG, Entscheidung vom 04.07.2006 - 27 W (pat) 272/04 (https://dejure.org/2006,28568)
BPatG, Entscheidung vom 04. Juli 2006 - 27 W (pat) 272/04 (https://dejure.org/2006,28568)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 25/97

    St. Pauli Girl; Unterscheidungskraft einer aus fernöstlichen Schriftzeichen

    Auszug aus BPatG, 04.07.2006 - 27 W (pat) 272/04
    Aus diesem Grund fehlt der Anmeldemarke auch die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft, also nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rdn. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rdn. 35] - Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns) die Eignung, von den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.
  • BGH, 10.02.2000 - I ZB 37/97

    Unter Uns; nur generelle Eignung einer Wortfolge zur Werbung

    Auszug aus BPatG, 04.07.2006 - 27 W (pat) 272/04
    Aus diesem Grund fehlt der Anmeldemarke auch die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft, also nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rdn. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rdn. 35] - Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns) die Eignung, von den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 04.07.2006 - 27 W (pat) 272/04
    Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht daher das im Allgemeininteresse liegende Ziel entgegen, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden können (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 - CHIEMSEE; GRUR 2004, 680, 681 Rn. 35, 36 - BIOMILD).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 04.07.2006 - 27 W (pat) 272/04
    Aus diesem Grund fehlt der Anmeldemarke auch die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft, also nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rdn. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rdn. 35] - Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns) die Eignung, von den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 04.07.2006 - 27 W (pat) 272/04
    Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) ist nämlich davon auszugehen, dass die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) Abnehmer in dem angemeldeten Zeichen keinen Hinweis mehr auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, weil sie der angemeldeten Marke einen für diese Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 04.07.2006 - 27 W (pat) 272/04
    Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) ist nämlich davon auszugehen, dass die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) Abnehmer in dem angemeldeten Zeichen keinen Hinweis mehr auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, weil sie der angemeldeten Marke einen für diese Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 04.07.2006 - 27 W (pat) 272/04
    Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht daher das im Allgemeininteresse liegende Ziel entgegen, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden können (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 - CHIEMSEE; GRUR 2004, 680, 681 Rn. 35, 36 - BIOMILD).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 04.07.2006 - 27 W (pat) 272/04
    Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) ist nämlich davon auszugehen, dass die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) Abnehmer in dem angemeldeten Zeichen keinen Hinweis mehr auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, weil sie der angemeldeten Marke einen für diese Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 04.07.2006 - 27 W (pat) 272/04
    Entgegen der Ansicht der Anmelderin besteht die Anmeldemarke nämlich zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz. 32] - DOUBLEMINT) ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können und auf für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände hinweisen (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 - FÜNFER), die hinreichend eng mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - Berlin Card).
  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

    Auszug aus BPatG, 04.07.2006 - 27 W (pat) 272/04
    Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) ist nämlich davon auszugehen, dass die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) Abnehmer in dem angemeldeten Zeichen keinen Hinweis mehr auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, weil sie der angemeldeten Marke einen für diese Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 27/98

    SWATCH; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 47/96

    FOR YOU; Freihaltungsbedürfnis

  • BGH, 19.01.1995 - I ZB 20/92

    "PROTECH"; Unterscheidungskraft einer aus zwei Abkürzungen zusammengesetzten

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

  • BPatG, 21.11.2013 - 30 W (pat) 534/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "CADSTAR" - keine Unterscheidungskraft

    "CAD" steht im Zusammenhang mit elektronischer Datenverarbeitung für "computer-aided/assisted design" im Sinne eines "computerunterstützten Konstruierens/Entwerfens" bzw. einer "rechnerunterstützten Konstruktion und Arbeitsplanung" (vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage, Mannheim, 2006, CD-ROM; DUDEN, Das Wörterbuch der Abkürzungen, 2011, S. 90, garant Wörterbuch Abkürzungen, 2008, S. 128; DABI - Das Abkürzungsbuch für den Ingenieur, 1980, S. 59; vgl. BPatG 27 W (pat) 104/09 - it.cadpilot; 27 W (pat) 272/04 - LaserCAD; 32 W (pat) 95/99 - CADsys; HABM vom 4. Januar 2013, R 490/12-1 - CADSTAR).

    Die beanspruchten Waren der Klasse 9 "optische Datenträger und Magnetdatenträger; Computer und Datenverarbeitungsgeräte; Drucker, Bildschirme und Scanner für Computer" können auf die besonderen Anforderungen eines "CAD-Systems" zum computergestützten Entwerfen oder Diagnostizieren ausgerichtet sein (vgl. BPatG 27 W (pat) 272/04 - LaserCAD); die Dienstleistungen der Klasse 42: "technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Computerhardwareberatung; elektronische Datensicherung und Datenspeicherung" können sich auf eben diese beziehen.

  • BPatG, 05.12.2017 - 28 W (pat) 561/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "CADLAB" - keine Unterscheidungskraft

    Zum anderen belegen - teilweise bereits in dem angegriffenen Beschluss aufgeführte - Entscheidungen des Bundespatentgerichts die Bekanntheit der Elemente "CAD" und "LAB" (vgl. Beschluss vom 21. November 2013, 30 W (pat) 534/12 - CADSTAR; Beschluss vom 19. Januar 2010, 27 W (pat) 104/09 - it.cadpilot; Beschluss vom 4. Juli 2006, 27 W (pat) 272/04 - LaserCAD; Beschluss vom 20. August 2013, 24 W (pat) 508/11 - Audiolabs; Beschluss vom 3. Juli 2014, 30 W (pat) 56/12 - IR LAB).
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