Rechtsprechung
| BPatG, 06.10.2004 - 32 W (pat) 162/03 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse (2)
Zeitschriftenfundstellen
- GRUR 2005, 773
Wird zitiert von ... (14)
- BPatG, 10.01.2006 - 24 W (pat) 352/03 Eine Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke lässt sich auch nicht aus der Registerlage ersehen (vgl. auch BPatG GRUR 2005, 773, 776 "Blue Bull/RED BULL").
Die Gefahr, dass die angegriffene Marke - im Sinne der in § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besonders angesprochenen Gefahr des gedanklichen Inverbindungbringens der Zeichen - infolge einer teilweisen Übereinstimmung in einem wesensgleichen Kern dem Inhaber der älteren Marke zugeordnet wird, setzt voraus, dass maßgebliche Teile des Verkehrs die Zeichen etwa wegen ihres Sinngehalts oder ihrer Zeichenbildung aufeinander bezogen erachten (vgl. dazu BGH GRUR 1999, 735, 737 " MONOFLAM/POLY-FLAM"; BGH GRUR 2004, 779 "Zwilling/Zweibrüder"; BPatG GRUR 2005, 773, 776 "Blue Bull/RED BULL").
- BPatG, 20.09.2012 - 30 W (pat) 29/11 Gerade ein halbwegs aufmerksamer Verbraucher, der sich auf die jeweiligen, als unterschiedlich erkannten Marken gedanklich einlässt (vgl. BPatG GRUR 2005, 773 - Blue Bull/RED BULL; GRUR 2006, 668 - go seven), wird geneigt sein, beide Marken demselben Anbieterbetrieb zuzuordnen.
- BPatG, 08.08.2007 - 32 W (pat) 272/03
WEB VIP / VIP
Mit "WEB VIP" gekennzeichnete Waren und Dienstleistungen können also ohne weiteres, gerade auch von einem halbwegs aufmerksamen Betrachter, auf den bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen vorrangig abzustellen ist (vgl. z. B. BPatG GRUR 2005, 773, 776 - Blue Bull/RED BULL), im Sinne eines Hinweises auf eine "Web-Variante" von Erzeugnissen und Angeboten der Marke "VIP" verstanden werden.
- BPatG, 17.11.2009 - 24 W (pat) 11/09 Gerade ein halbwegs aufmerksamer Verbraucher, der sich auf die jeweiligen, als unterschiedlich erkannten Marken gedanklich einlässt (vgl. BPatG GRUR 2005, 773 -Blue Bull/RED BULL; GRUR 2006, 668 -go seven), wird geneigt sein, beide Marken demselben Herstellungsbetrieb zuzuordnen bzw. auf eine gemeinsame Produktverantwortung zu schließen.
- BPatG, 17.11.2011 - 30 W (pat) 101/09 Gerade ein halbwegs aufmerksamer Verbraucher, der sich auf die jeweiligen, als unterschiedlich erkannten Marken gedanklich einlässt (vgl. BPatG GRUR 2005, 773 - Blue Bull/RED BULL; GRUR 2006, 668 - go seven), wird geneigt sein, beide Marken demselben Anbieterbetrieb zuzuordnen.
- BPatG, 16.02.2005 - 29 W (pat) 286/02 In diesem Sinn hat bereits das Hanseatische Oberlandesgericht (3 U 85/01 S 16/17), ebenso wie der 32. Senat des Bundespatentgerichts (32 W (pat) 162/03) der Marke RED BULL - auf dem Produktsektor der energiespendenden Getränke (Energydrinks) - eine gesteigerte Kennzeichnungskraft wegen intensiver Benutzung zugebilligt.
- BPatG, 01.02.2011 - 24 W (pat) 31/10 Ein halbwegs aufmerksamer Interessent, der sich auf die jeweiligen, als unterschiedlich erkannten Marken gedanklich einlässt (vgl. BPatG GRUR 2005, 773 -Blue Bull/RED BULL), wird sofort erkennen, dass die Einzelelemente des Wortbestandteils der Widerspruchsmarke "CONSOFT" auch in der jüngeren Marke, getrennt lediglich durch die mittlere Ziffer "4", identisch enthalten sind; der Schreibweise -einerseits Großbuchstaben, andererseits Normalschrift -kommt insoweit keine Bedeutung zu.
- BPatG, 22.08.2012 - 26 W (pat) 13/11 Die zu früh erhobene Einrede entfaltet auch nicht automatisch mit Ablauf der Benutzungsschonfrist die Rechtswirkungen einer zulässigen Einrede gemäß Paragraph 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG (BPatG GRUR 2000, 1052, 1053 f. - Rhoda-Hexan/Sota-Hexal; GRUR 2005, 773, 775 f. Blue Bull/RED BULL).
- BPatG, 30.05.2006 - 27 W (pat) 153/05 Die Gefahr, dass die angegriffene Marke - im Sinne der in § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besonders angesprochenen Gefahr des gedanklichen In-Verbindung-Bringens der Zeichen - infolge einer teilweisen Übereinstimmung in einem wesensgleichen Kern dem Inhaber der älteren Marke zugeordnet wird, setzt voraus, dass maßgebliche Teile des Verkehrs die Zeichen etwa wegen ihres Sinngehalts oder ihrer Zeichenbildung aufeinander bezogen erachten (vgl. dazu BGH GRUR 1999, 735, 737 "MONOFLAM/POLYFLAM"; BGH GRUR 2004, 779 "Zwilling/Zweibrüder"; BPatG GRUR 2005, 773, 776 "Blue Bull/RED BULL").
- BPatG, 11.07.2006 - 24 W (pat) 9/05 Eine wie hier verfrüht erhobene Einrede entfaltet nicht automatisch mit Ablauf der maßgeblichen Frist die Rechtswirkungen einer zulässigen Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG (vgl. BPatG GRUR 2000, 1052, 1053 f. "Rhoda-Hexan/Sota-Hexal"; GRUR 2005, 773, 775 f. "Blue Bull/RED BULL";… s. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl, § 43 Rdn. 18).
- BPatG, 04.10.2006 - 26 W (pat) 121/02
- BPatG, 13.02.2008 - 32 W (pat) 121/06
- BPatG, 09.04.2008 - 26 W (pat) 107/06
- BPatG, 18.10.2006 - 28 W (pat) 115/05
