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   BPatG, 08.07.1999 - 25 W (pat) 177/98   

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    Wahrenähnlichkeit bei diätätischen Lebensmitteln für medizinische Zwecke - Verwechslungsgefahr bei Wort-Bild- oder Wort-Zahl-Marke

Zeitschriftenfundstellen

  • GRUR 2000, 432



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Wird zitiert von ... (10)  

  • BPatG, 13.09.2000 - 32 W (pat) 452/99  
    Dies steht im Widerspruch zu der Entscheidung BPatG GRUR 2000, 432 "Netto 62", wonach eine auf Originalitätsmangel beruhende Kennzeichnungsschwäche des Wortbestandteils einer Verwechslungsgefahr entgegenstehen soll.
  • BPatG, 08.03.2005 - 24 W (pat) 211/03  
    Die jüngere Spruchpraxis geht im Grundsatz davon aus, daß zwischen diätetischen Lebensmitteln und Lebensmitteln zum allgemeinen Verzehr eine durchschnittliche Ähnlichkeit besteht (vgl BPatG GRUR 2000, 432, 433 "Netto 62"; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rn 105).
  • BPatG, 30.04.2002 - 27 W (pat) 55/01  
    Ein hiervon losgelöster Schutz für die zugrundeliegende Angabe "mobil" kann mit der Widerspruchsmarke nicht beansprucht werden (vgl BGH GRUR 1989, 420 -REYNOLDS R1/EREINTZ; 1989, 349 "ROTH-HÄNDLE-KEN-TUCKY/Cenduggy"; GRUR 1990, 681, 684 - Schwarzer Krauser; BPatGE 42, 34 - Netto 62; BPatGE 44, 57 - COMFORT HOTEL).
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  • BPatG, 05.08.2004 - 25 W (pat) 117/03  
    Danach können sich die Marken auch auf jedenfalls ähnlichen Waren begegnen, welche durchaus hochgradige Berührungspunkte aufweisen können, da sich Arzneimittel von Nahrungsergänzungsmitteln nur graduell unterscheiden und insbesondere auch Calcium-Präparate sowohl Arzneimittel wie auch Nahrungsergänzungsmittel sein können (vgl zum Begriff der Nahrungsergänzungsmittel vgl EG Richtlinie 2002/46 vom 10.6.2002 - Nahrungsergänzungsmittel sowie zur Umsetzung durch die deutsche Nahrungsergänzungsmittelverordnung- NemV - Hahn ZLR 2003, 417; zur Abgrenzung Arzneimittel von Nahrungsergänzungsmitteln vgl zuletzt BGH WRP 2004, 1023 - Sportlernahrung II; zur Warenähnlichkeit BPatG GRUR 2000, 432 - Netto 62).
  • BPatG, 30.01.2002 - 28 W (pat) 227/00  
    Insoweit besteht zwischen den im Tenor genannten Lebensmitteln und den "diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke" eine je nach den Berührungspunkten mit den Waren der Widersprechenden unterschiedlich ausgeprägte Warenähnlichkeit (vgl BPatGE 42, 34 ff "Netto 62", PAVIS CD-ROM 30 W (pat) 233/98 sowie Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 11. Aufl. S. 114 ff ), für die übrigen noch im Streit befindlichen Waren ist diese jedoch zu verneinen.
  • BPatG, 01.12.2004 - 32 W (pat) 321/03  
    Ob - wie die Markenstelle angenommen hat - zwischen den von der jüngeren Marke beanspruchten Waren in Klasse 30 und den hier maßgeblichen Erzeugnissen der Widerspruchsmarke in Klasse 5 in Anbetracht der unterschiedlichen Zweckbestimmung (einerseits Genuß, andererseits Förderung der Gesundheit) überhaupt keine Ähnlichkeit besteht, oder in Anwendung der Grundsätze der Netto 62-Entscheidung des 25. Senats des Bundespatentgerichts (GRUR 2000, 432) grundsätzlich von Ähnlichkeit auszugehen ist - wobei dann allerdings der nicht unbeträchtliche Warenabstand zu berücksichtigen wäre -, kann letztlich dahinstehen, weil jedenfalls die Vergleichsmarken sich nicht in einer verwechslungsbegründenden Weise ähnlich sind.
  • BPatG, 01.10.2003 - 32 W (pat) 230/02  
    Außerdem werden sowohl diätetische als auch "normale" Lebensmittel oft von denselben Unternehmen hergestellt, in denselben Vertriebsstätten nebeneinander angeboten und sie dienen auch sich ergänzenden Ernährungszwecken (vgl. PAVIS PROMA; Kliems, 25 W (pat) 177/98).
  • BPatG, 15.12.2004 - 32 W (pat) 262/03  
    Zwischen Lebens- und Genußmitteln in Klasse 30 sowie pharmazeutischen und diätetischen Erzeugnissen in Klasse 5 kann - je nach vorhandenen Berührungspunkten - eine unterschiedlich ausgeprägte Warenähnlichkeit bestehen (vgl. BPatG GRUR 2000, 432 - Netto 62).
  • BPatG, 20.07.2005 - 32 W (pat) 101/04  
    Diese lassen sich von "normalen" Lebensmitteln, dh solchen, die für allgemeine Ernährungs- und Genusszwecke bestimmt sind, nicht immer klar unterscheiden, weil insoweit nicht allein auf den (unterschiedlichen) Verwendungszweck, sondern auch auf die sich nicht unterscheidende äußere Erscheinungsform und zum Teil auch auf gemeinsame Vertriebsstätten abzustellen ist (vgl BPatG GRUR 2000, 432 - Netto 62).
  • BPatG, 11.05.2010 - 30 W (pat) 48/09  
    Diese liegen zu den angegriffenen Waren zum Teil im Ähnlichkeitsbereich, und zwar nicht nur hinsichtlich der "pharmazeutischen Erzeugnisse" und der "diätetischen Erzeugnissen für medizinische Zwecke", was die Markeninhaberin in der Beschwerde auch nicht mehr angezweifelt hat, sondern auch hinsichtlich der "veterinärmedizinischen Erzeugnisse" (vgl. Richter Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 14. Aufl. 2008, S. 240, mi. Sp.), aber auch zu den "Milchprodukten" (vgl. S. 208, li. Sp. unten, BPatG Az. 25 W (pat) 177/98).
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