Rechtsprechung
   BPatG, 12.06.2002 - 29 W (pat) 220/00   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bundespatentgericht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation - Auswirkungen eines Bindestrichs in einer Marke auf ihre phonetische Wiedergabe - Prägung durch aus Herstellerkennzeichen und Produktkennzeichnungen zusammengesetzten Marken - Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn

Zeitschriftenfundstellen

  • GRUR 2003, 70
  • afp 2003, 286



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Wird zitiert von ... (21)  

  • OLG Stuttgart, 09.08.2007 - 2 U 94/06  

    Markenrecht: Rechtserhaltende Benutzung einer Marke bei Benutzung in von der

    Aufgrund dieser Übung ist der Verkehr daran gewöhnt, den Herkunftshinweis jedenfalls auch in der Herstellerangabe zu sehen (vgl. BGH GRUR 1996, 406, 407 - JUWEL - und GRUR 2004, 865, 866 - Mustang - für den Bereich Mode, BGH GRUR 2002, 167, 170 - Bit/Bud - für Brauereien; BPatG GRUR 2003, 70, 73 ff - T-INNOVA/Innova - für Telekommunikation), so dass diesem eine mitprägende Stellung zukommt.
  • OLG Düsseldorf, 06.05.2003 - 20 U 140/02  
    Dem Zeichen "VoIP Gateways Innovaphone 400/3000" sind die Klagemarken INNOVA (Anlage K 2, vgl. auch BPatG GRUR 03, 70 = Anl. K 24) und INNOVA DIGITAL (Anlage K 3) gegenüber zu stellen.

    Der Senat geht wie das Bundespatentgericht (GRUR 03, 70, 72 = Anlage K 24, S. 15) von normaler Kennzeichnungskraft aus.

  • OLG Hamburg, 07.12.2006 - 3 U 34/06  

    home" und "T-Com-Surf - Markenrecht: Verwechslungsgefahr bei den Marken "O2-Surf

    Für die angesprochenen Verkehrskreise ist es angesichts der Vielzahl der unterschiedlichen Anbieter und der unterschiedlichen Tarifstrukturen sowie der vielfältigen häufig sehr ähnlichen Geräte, die meist verbilligt im Paket mit den Telekommunikations- und Internetdienstleistungen angeboten werden, schon wegen der von Anbieter zu Anbieter unterschiedlichen Grundgebühren, Preise, Boni und Zugangsmöglichkeiten praktisch unabdingbar, sich neben der Produktkennzeichnung auch an der Herstellerkennzeichnung zu orientieren (BPatG GRUR 2003, 70, 73 f. - T-INNOVA/Innova).
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