Rechtsprechung
| BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 146/06 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Bundespatentgericht
- stroemer.de
Farbmarke Rapsgelb
Kurzfassungen/Presse
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Farbmarke Rapsgelb kann für Branchen-Telefonbücher im Wege der Verkehrsdurchsetzung eingetragen werden
Zeitschriftenfundstellen
- GRUR 2009, 170
Wird zitiert von ... (4)
- BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 19/05 Dies sowohl im Hinblick darauf, dass die Behauptung von der fehlenden Gewöhnung stimmt, oder umgekehrt sich eine solche Gewöhnung belegen lässt, als auch im Hinblick auf Feststellungen zur konkreten Unterscheidungskraft der beanspruchten Farbe (BPatG GRUR 2009, 161, 162 -YELLO, Rechtsbeschwerdeverfahren I ZB 76/08; GRUR 2009, 167 -Sonnengelb; GRUR 2009, 170, 171 -Rapsgelb; GRUR 2008, 428, 429 -Rot; 29 W (pat) 64/06 -Giftgrün; 30 W (pat) 131/05 -Cadmiumgelb; 33 W (pat) 143/02 -Gelb).
Diese werden ebenso wie Telefonbücher nur von wenigen Herstellen angeboten, regelmäßig kostenlos an die Haushalte abgegeben und sind im freien Handel nicht erhältlich, so dass auch insoweit von einem sehr spezifischen Markt auszugehen ist (vgl. BPatG GRUR 2009, 170, 171 -Rapsgelb).
Daher ist nicht davon auszugehen, dass Farben generell und so auch Magenta vom angesprochen Verbraucher als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen werden (vgl. BPatG GRUR 2008, 428, 430 -Rot; GRUR 2009, 167, 169 -Sonnengelb; GRUR 2009, 170, 172 -Rapsgelb).
- BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 20/05 Denn Telefonbücher und Branchenverzeichnisse werden nur von wenigen Herstellen angeboten, regelmäßig kostenlos an die Haushalte abgegeben und sind im freien Handel nicht erhältlich (vgl. BPatG GRUR 2009, 170, 171 -Rapsgelb).
Die Farben werden dabei regelmäßig nicht als Merkmal des herausgebenden Verlags hervorgehoben, noch wird auf andere Weise ein Identifikationszusammenhang zwischen den verwendeten Farben und dem jeweiligen Verlagsunternehmen hergestellt, so dass nicht davon auszugehen ist, dass sie vom angesprochen Verbraucher als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen werden (vgl. BPatG GRUR 2008, 428, 430 -Rot; GRUR 2009, 167, 169 -Sonnengelb; GRUR 2009, 170, 172 -Rapsgelb).
- BPatG, 09.12.2008 - 33 W (pat) 57/07
Farbe Lila
Angesichts der Ausführungen des EuGH zum regelmäßigen Verkehrsverständnis bei Farben als solchen kann das Erfordernis des spezifischen Marktes sich nur auf einen Markt beziehen, bei dem Farben abweichend vom üblichen Verkehrsverständnis als Herkunftshinweis aufgrund entsprechender Übung bereits üblich sind und deshalb dem Verkehr ein entsprechendes herkunftshinweisendes Verständnis nahelegen können (vgl. dazu auch BPatG GRUR 2009, 170, 171 f. unter II. 1.3 -Farbmarke Rapsgelb). - BPatG, 18.12.2009 - 29 W (pat) 115/07 Nur unter außergewöhnlichen Umständen kann ihr daher Unterscheidungskraft zukommen, etwa wenn die Zahl der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen sehr beschränkt und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (…vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 65 f. - Libertel; BPatG GRUR 2009, 170 ff. -Rapsgelb).
