Rechtsprechung
| BPatG, 15.12.2003 - 11 W (pat) 347/03 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Wird zitiert von ... (3)
- BPatG, 02.12.2004 - 10 W (pat) 29/02 Diese Entscheidung ist zwar in jüngerer Zeit auf Kritik gestoßen (vgl BPatG 20. Senat BPatGE 47, 252 - Streulichtmessung; 19. Senat BPatGE 47, 261 - Pulswechselrichter; 34. Senat BPatGE 47, 267 - Rundum-Etikettiermaschine; 11. Senat BPatGE 47, 270 - Einspruchsverwerfung; 23. Senat BPatGE 47, 277 - Kabelverbindungsmodul).
Diese Vorschrift korrespondiert, was die Fälle der Aufrechterhaltung oder des Widerrufs des Patents angeht, mit der Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1 PatG, wonach die Patentabteilung durch Beschluss entscheidet, "ob und in welchem Umfang das Patent aufrechterhalten oder widerrufen wird." Mit diesen für das Einspruchsverfahren vorgeschriebenen Tenorierungen kann nur die Sachentscheidung bei zulässigem Einspruch gemeint sein (vgl BPatGE 26, 143 mit ausführlicher Begründung; ebenso 11. Senat BPatGE 47, 270, 273 - Einspruchsverwerfung, und 23. Senat BPatGE 47, 277, 284 - Kabelverbindungsmodul, der zur Begründung auch zutreffend darauf hinweist, dass in § 21 Abs. 1 PatG, der sich mit den Widerrufsgründen befasst, explizit auf § 61 Bezug genommen wird).
- BPatG, 11.03.2004 - 23 W (pat) 310/02 cc) Der 11. Senat vertritt in der ebenfalls zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung vom 15. Dezember 2003 im Verfahren 11 W (pat) 347/03 die Auffassung, bei Unzulässigkeit des Einspruchs sei lediglich die Verwerfung des Einspruchs auszusprechen.
- BPatG, 09.08.2004 - 11 W (pat) 307/02 Über den vorliegenden Einspruch entscheidet gemäß § 147 Abs. 3 PatG der erkennende Technische Beschwerdesenat (vgl dazu Beschluß des Senats vom 15. Dezember 2003 - 11 W (pat) 347/03 -, Veröffentlichung vorgesehen, Leitsätze in Mitt 2004, 218).
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