Rechtsprechung
   BPatG, 28.10.2008 - 33 W (pat) 105/06   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • GRUR 2009, 491
  • GRUR-RR 2009, 448 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BGH, 20.05.2009 - I ZB 107/08  

    Vierlinden

    Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen (BPatG GRUR 2009, 491).
  • OLG Frankfurt, 24.02.2011 - 6 U 260/10  

    Keine Begrenzung des Schutzumfangs wegen Freihaltebedürfnis an geographischer

    Ob für ein etwaiges Freihaltebedürfnis an inländischen Ortsnamen ein strengerer Maßstab anzulegen ist, soweit es um die Kennzeichnung von Handelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Bedarfs geht (vgl. hierzu BPatG GRUR 2009, 491 - Vierlinden), kann für die vorliegende Entscheidung dahinstehen.
  • BPatG, 25.09.2012 - 33 W (pat) 62/10  
    Im Anmeldeverfahren kommt es nicht auf die konkrete (beabsichtigte) Verwendung des schutzsuchenden Zeichens durch den Anmelder an (vgl. BPatG GRUR 2009, 491 Nr. 25 f. - Vierlinden), sondern darauf, ob andere Anbieter dasselbe Zeichen im beschreibenden Sinne verwenden können.
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  • BPatG, 19.11.2012 - 27 W (pat) 571/11  
    Die Markenstelle hat ihre Argumentation auf die Entscheidung des 33. Senats (GRUR 2009, 491 - Vierlinden) gestützt.
  • BPatG, 21.07.2010 - 29 W (pat) 522/10  
    Bei sämtlichen beanspruchten Dienstleistungen ist der Ort ihrer Erbringung von besonderem Interesse, weil dem Durchschnittsverbraucher an einer problemlosen und zeitsparenden Versorgung gelegen ist, was den Anbieter zu einer entsprechenden beschreibenden Hervorhebung eines günstig gelegenen Standorts veranlasst (vgl. bei Handelsdienstleistungen im Lebensmittelbereich: BPatG GRUR 2009, 491, 493 -Vierlinden).
  • BPatG, 07.12.2010 - 33 W (pat) 47/09  
    (883) -Lichtenstein; BPatG GRUR 2009, 491 (494 f.) -Vierlinden).
  • BPatG, 21.07.2010 - 29 W (pat) 521/10  
    Bei sämtlichen beanspruchten Dienstleistungen ist der Ort ihrer Erbringung von besonderem Interesse, weil dem Durchschnittsverbraucher an einer problemlosen und zeitsparenden Versorgung gelegen ist, was den Anbieter zu einer entsprechenden beschreibenden Hervorhebung eines günstig gelegenen Standorts veranlasst (vgl. bei Handelsdienstleistungen im Lebensmittelbereich: BPatG GRUR 2009, 491, 493 -Vierlinden).
  • BPatG, 22.10.2009 - 30 W (pat) 24/08  
    Entgegen der Auffassung des Markeninhabers können auch solche einem Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegen; denn der Schutz von Herkunftsangaben erstreckt sich nicht nur auf große und bekannte Örtlichkeiten, sondern auf alle geografischen Angaben, insbesondere wenn sie regional bekannt sind (Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 279; BPatG GRUR 2009, S. 1175 -Burg Lissingen; GRUR 2009, S. 491 -Vierlinden).
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