Rechtsprechung
| BPatG, 31.03.2004 - 32 W (pat) 309/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Bundespatentgericht
- aufrecht.de
Lotto für Lotterien löschungsreif
- wettrecht.de
Lotto
Verfahrensgang
- BPatG, 31.03.2004 - 32 W (pat) 309/02
- BGH, 06.10.2005 - I ZB 11/04
- BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04
- BGH, 14.06.2006 - I ZB 11/04
Zeitschriftenfundstellen
- GRUR 2004, 685
Wird zitiert von ... (29)
- BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04
LOTTO
Die Beschwerde der Markeninhaberinnen hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen; auf die Beschwerde der Antragstellerin hat es unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde die Löschung der eingetragenen Marke für weitere Waren und Dienstleistungen angeordnet (BPatG GRUR 2004, 685), und zwar für die Ware "Lotteriespiele" sowie für die Dienstleistungen Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und anderen Geld- und Glücksspielen; Verteilung von Lotterielosen und sonstigen Teilnahmeunterlagen; Organisation von Rundfunk- und Fernseh- und sonstigen Unterhaltungsveranstaltungen, Veranstaltung von sportlichen Wettbewerben und sonstigen kulturellen Aktivitäten (im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Lotterien und deren Durchführung). - BPatG, 03.08.2005 - 32 W (pat) 238/04
"WM 2006" nur teilweise geschützt
Im Zweifel ist zu Gunsten der Marke zu entscheiden (Beschluss des Senats GRUR 2004, 685 - LOTTO).Die abstrakte Unterscheidungseignung fehlt einem Zeichen aber nur in den seltensten Fällen, etwa ganz allgemeinen Werbeanpreisungen oder unübersichtlichen bzw. ornamentalen Zeichengebilden (vgl. Beschluss des Senats GRUR 2004, 685 - LOTTO;… STRÖBELE/HACKER, Markengesetz, 7. Aufl., § 3 Rdnr. 10;… HACKER, GRUR Int. 2004, 215 f;… INGERL/ROHNKE, Markengesetz, 2. Aufl., § 8 Rdn. 117).
Die Feststellung, dass ein Zeichen als Merkmalsbezeichnung dienen kann, ist eine unwiderlegbare Vermutung für das Bestehen des Allgemeininteresses an seiner ungehinderten Verwendung und hat zwangsläufig die Eintragungsversagung zur Folge (vgl. Beschluss des Senats GRUR 2004, 685 - LOTTO).
Wegen der starken Medienbeachtung, die der oft mit der angegriffenen Marke in Kurzform bezeichnete Event erfährt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass jedenfalls ein maßgeblicher Teil der Verbraucher "WM 2006" für eine Marke hält (ebenso Beschluss des Senats GRUR 2004, 685 - LOTTO).
Eine Monopolstellung wäre kein Hindernis, Markenschutz zu erwerben (…vgl. EuGH GRUR Int. 2002, 842 Tz. 65 - PHILIPS; BGH GRUR 1960, 83 - NÄHRBIER;… STRÖBELE/HACKER, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rdn. 482; vgl. auch Beschluss des Senats GRUR 2004, 685 - LOTTO).
Mit Rücksicht darauf, dass die Eintragung einer Merkmalsbezeichnung zu einer Beeinträchtigung des Allgemeininteresses an der ungehinderten Verwendung von Merkmalsbezeichnungen führt und dass die Hauptfunktion der Marke darin besteht, den Verbrauchern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, muss ein Zeichen für mehr als 50 % der beteiligten Kreise zur Marke mutiert sein (vgl. Beschlüsse des Senats GRUR 2004, 685 - LOTTO; vom 28. Juni 2000, Az: 32 W (pat) 162/00 - GROSSER PREIS VON DEUTSCHLAND).
- BPatG, 03.08.2005 - 32 W (pat) 237/04
"Fußball WM 2006" nur teilweise geschützt
Im Zweifel ist zu Gunsten der Marke zu entscheiden (Beschluss des Senats GRUR 2004, 685 - Lotto).Die abstrakte Unterscheidungseignung fehlt einem Zeichen aber nur in den seltensten Fällen, etwa ganz allgemeinen Werbeanpreisungen oder unübersichtlichen bzw ornamentalen Zeichengebilden (vgl Beschluss des Senats GRUR 2004, 685 - Lotto;… Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 3 RdNr 10; Hacker, GRUR Int 2004, 215f;… Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl, § 8 RdNr 117).
Die Feststellung, dass ein Zeichen als Merkmalsbezeichnung dienen kann , ist eine unwiderlegbare Vermutung für das Bestehen des Allgemeininteresses an seiner ungehinderten Verwendung und hat zwangsläufig die Eintragungsversagung zur Folge (vgl Beschluss des Senats GRUR 2004, 685 - Lotto).
Wegen der starken Medienbeachtung, die der oft mit der angegriffenen Marke in Kurzform bezeichnete Event erfährt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass jedenfalls ein maßgeblicher Teil der Verbraucher "FUSSBALL WM 2006" für eine Marke hält (ebenso Beschluss des Senats GRUR 2004, 685 - Lotto) "FUSSBALL WM 2006" ist auch kein Werbeslogan und keine sonstige Aufforderung zum Kauf bzw zum Ordern.
Mit Rücksicht darauf, dass die Eintragung einer Merkmalsbezeichnung zu einer Beeinträchtigung des Allgemeininteresses an der ungehinderten Verwendung von Merkmalsbezeichnungen führt und dass die Hauptfunktion der Marke darin besteht, den Verbrauchern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, muss ein Zeichens für mehr als 50 % der beteiligten Kreise zur Marke mutiert sein (vgl Beschlüsse des Senats GRUR 2004, 685 - Lotto; vom 28. Juni 2000, Az: 32 W (pat) 162/00 - Grosser Preis von Deutschland).
- OLG Hamburg, 04.04.2006 - 3 U 10/05
Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch: Benutzung von den Begriff "Post" …
Inhaltlich ist die in der Rechsprechung des BGH behandelte Problematik also keineswegs überholt (…vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 4 Rn. 14; BPatG GRUR 2004, 685, 690 - LOTTO; Kunz-Hallstein GRURInt 2004, 751, 753).Danach hat der BGH in dieser Entscheidung jedoch die Rechtsbeschwerde gegen die Löschungsentscheidung des BPatG vom 31.3.2004 (GRUR 2004, 685), auf die sich der Senat im Urteil vom 17.2.2005 in der Sache 3 U 117/04 (GRUR-RR 2005, 149 - TNT Post Deutschland) gestützt hatte, zurückgewiesen.
Nicht ausreichend ist demnach die bloße Frage nach der Zuordnung des Zeichens zu einem Anbieter, sondern es muss die Vorstellung des Verkehrs hinzutreten, dass die Bezeichnung gerade der kennzeichenmäßigen Unterscheidung gegenüber möglichen gleichen Erzeugnissen anderer Anbieter dient (BPatG GRUR 2004, 685, 690 - LOTTO).
- BGH, 10.04.2008 - I ZR 167/05
LOTTOCARD
Das Berufungsgericht brauchte sich auch nicht mit der im patentamtlichen Löschungsverfahren nach §§ 50, 54 MarkenG ergangenen Entscheidung des Bundespatentgerichts zur Marke "LOTTO" (Beschl. v. 31.3.2004 - 32 W(pat) 309/02, GRUR 2004, 685) auseinanderzusetzen, weil es dort nicht um die Benutzung als Herkunftshinweis für die vorliegend in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen geht. - OLG Hamburg, 17.02.2005 - 3 U 117/04
Markenrechtsschutz - zum Grad der Kennzeichnungskraft der Wortmarke "Post" als …
Inhaltlich ist die in der Rechsprechung des BGH behandelte Problematik also keineswegs überholt (…vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 4 Rn. 14; BPatG GRUR 2004, 685, 690 - LOTTO; Kunz-Hallstein GRURInt 2004, 751, 753).Nicht ausreichend ist demnach die bloße Frage nach der Zuordnung des Zeichens zu einem Anbieter, sondern es muss die Vorstellung des Verkehrs hinzutreten, dass die Bezeichnung gerade der kennzeichenmäßigen Unterscheidung gegenüber möglichen gleichen Erzeugnissen anderer Anbieter dient (BPatG GRUR 2004, 685, 690 - LOTTO).
- BGH, 06.10.2005 - I ZB 11/04
„LOTTO" ist keine Marke für Lotterieglücksspiele - Deutscher Lottoblock …
Den Rechtsanwälten L. , B. platz , K. , wird Einsicht in die Akten des Bundesgerichtshofs - I ZB 11/04 -, des Bundespatentgerichts - 32 W (pat) 309/02 - und des Deutschen Patent- und Markenamts - 396 38 296 - einschließlich des Löschungsverfahrens gewährt. - DPMA, 24.01.2008 - 305 39 481.9 /41 - S 103/06 Lösch Das Bundespatentgericht hatte in dem, dem BGH Beschluss vorausgehenden Beschwerdeverfahren (32 W (pat) 309/02, Beschluss; vom 24.03.2004, abgedruckt in GRUR 2004, 685 ff) die Schutzfähigkeit des Begriffs "Lotto" für diese Waren und Dienstleistungen ausdrücklich bejaht.
Hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, die "neu" sind, d.h. nicht vom BGH-Beschluss zur Wortmarke "Lotto" bzw. dem vorausgehenden Bundespatentgerichtsbeschluss (32 W (pat) 309/02, GRUR 2004, 685) umfasst sind - dies sind vorliegend die Waren "Spielzeug, insbesondere Stofftiere, Spielkarten" -, ist vor der Beurteilung des Bildbestandteiles zu prüfen, ob die Gesamtmarke nicht bereits aufgrund des Wortbestandteil "Lotto" schutzfähig ist (Fallgruppe 3).
- BPatG, 09.05.2007 - 32 W (pat) 156/04
ROCHER-Kugel
Dabei erscheint der demoskopische Ansatz zunächst insofern problematisch, als es wohl Schwierigkeiten bereitet, eine insoweit geeignete Fragestellung zu finden (vgl. den Versuch in BPatG GRUR 2004, 685, 691 - LOTTO und hierzu die Kritik von Pflüger, GRUR 2004, 652, 657). - BPatG, 19.01.2005 - 32 W (pat) 322/03 Dagegen ist nicht erforderlich, daß ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes "Freihaltebedürfnis" im Sinne der früheren deutschen Rechtsprechung besteht (…EuGH Chiemsee, aaO, Nr. 35; vgl auch Senatsbeschluss GRUR 2004, 685, 689 liSp - LOTTO).
- BPatG, 12.10.2005 - 32 W (pat) 193/04
- BPatG, 09.03.2010 - 27 W (pat) 211/09
“GELBE SEITEN” Keine Löschung der Marke “Gelbe Seiten”
- BPatG, 24.01.2007 - 32 W (pat) 134/04
Ristorante
- BPatG, 16.02.2005 - 32 W (pat) 213/03
- BPatG, 26.01.2005 - 32 W (pat) 353/03
- BPatG, 10.05.2006 - 28 W (pat) 279/04
- BPatG, 23.06.2004 - 32 W (pat) 308/02
- BPatG, 15.02.2005 - 27 W (pat) 339/03
TAE-BO
- BPatG, 15.02.2005 - 27 W (pat) 74/03
- BPatG, 26.07.2006 - 28 W (pat) 239/04
- BPatG, 16.02.2007 - 27 W (pat) 73/06
- BPatG, 23.10.2007 - 33 W (pat) 68/05
- BPatG, 14.11.2007 - 32 W (pat) 24/06
- BPatG, 13.03.2008 - 26 W (pat) 153/04
- BPatG, 19.03.2008 - 32 W (pat) 71/06
- BPatG, 19.03.2008 - 32 W (pat) 78/06
- BPatG, 18.07.2011 - 27 W (pat) 162/10
- BPatG, 26.10.2005 - 32 W (pat) 228/03
- BPatG, 26.07.2006 - 28 W (pat) 257/04
