Rechtsprechung
   BPatG, 31.03.2004 - 32 W (pat) 309/02   

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • GRUR 2004, 685



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (29)  

  • BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04  

    LOTTO

    Die Beschwerde der Markeninhaberinnen hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen; auf die Beschwerde der Antragstellerin hat es unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde die Löschung der eingetragenen Marke für weitere Waren und Dienstleistungen angeordnet (BPatG GRUR 2004, 685), und zwar für die Ware "Lotteriespiele" sowie für die Dienstleistungen Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und anderen Geld- und Glücksspielen; Verteilung von Lotterielosen und sonstigen Teilnahmeunterlagen; Organisation von Rundfunk- und Fernseh- und sonstigen Unterhaltungsveranstaltungen, Veranstaltung von sportlichen Wettbewerben und sonstigen kulturellen Aktivitäten (im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Lotterien und deren Durchführung).
  • BPatG, 03.08.2005 - 32 W (pat) 238/04  

    "WM 2006" nur teilweise geschützt

    Im Zweifel ist zu Gunsten der Marke zu entscheiden (Beschluss des Senats GRUR 2004, 685 - LOTTO).

    Die abstrakte Unterscheidungseignung fehlt einem Zeichen aber nur in den seltensten Fällen, etwa ganz allgemeinen Werbeanpreisungen oder unübersichtlichen bzw. ornamentalen Zeichengebilden (vgl. Beschluss des Senats GRUR 2004, 685 - LOTTO; STRÖBELE/HACKER, Markengesetz, 7. Aufl., § 3 Rdnr. 10; HACKER, GRUR Int. 2004, 215 f; INGERL/ROHNKE, Markengesetz, 2. Aufl., § 8 Rdn. 117).

    Die Feststellung, dass ein Zeichen als Merkmalsbezeichnung dienen kann, ist eine unwiderlegbare Vermutung für das Bestehen des Allgemeininteresses an seiner ungehinderten Verwendung und hat zwangsläufig die Eintragungsversagung zur Folge (vgl. Beschluss des Senats GRUR 2004, 685 - LOTTO).

    Wegen der starken Medienbeachtung, die der oft mit der angegriffenen Marke in Kurzform bezeichnete Event erfährt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass jedenfalls ein maßgeblicher Teil der Verbraucher "WM 2006" für eine Marke hält (ebenso Beschluss des Senats GRUR 2004, 685 - LOTTO).

    Eine Monopolstellung wäre kein Hindernis, Markenschutz zu erwerben (vgl. EuGH GRUR Int. 2002, 842 Tz. 65 - PHILIPS; BGH GRUR 1960, 83 - NÄHRBIER; STRÖBELE/HACKER, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rdn. 482; vgl. auch Beschluss des Senats GRUR 2004, 685 - LOTTO).

    Mit Rücksicht darauf, dass die Eintragung einer Merkmalsbezeichnung zu einer Beeinträchtigung des Allgemeininteresses an der ungehinderten Verwendung von Merkmalsbezeichnungen führt und dass die Hauptfunktion der Marke darin besteht, den Verbrauchern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, muss ein Zeichen für mehr als 50 % der beteiligten Kreise zur Marke mutiert sein (vgl. Beschlüsse des Senats GRUR 2004, 685 - LOTTO; vom 28. Juni 2000, Az: 32 W (pat) 162/00 - GROSSER PREIS VON DEUTSCHLAND).

  • BPatG, 03.08.2005 - 32 W (pat) 237/04  

    "Fußball WM 2006" nur teilweise geschützt

    Im Zweifel ist zu Gunsten der Marke zu entscheiden (Beschluss des Senats GRUR 2004, 685 - Lotto).

    Die abstrakte Unterscheidungseignung fehlt einem Zeichen aber nur in den seltensten Fällen, etwa ganz allgemeinen Werbeanpreisungen oder unübersichtlichen bzw ornamentalen Zeichengebilden (vgl Beschluss des Senats GRUR 2004, 685 - Lotto; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 3 RdNr 10; Hacker, GRUR Int 2004, 215f; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl, § 8 RdNr 117).

    Die Feststellung, dass ein Zeichen als Merkmalsbezeichnung dienen kann , ist eine unwiderlegbare Vermutung für das Bestehen des Allgemeininteresses an seiner ungehinderten Verwendung und hat zwangsläufig die Eintragungsversagung zur Folge (vgl Beschluss des Senats GRUR 2004, 685 - Lotto).

    Wegen der starken Medienbeachtung, die der oft mit der angegriffenen Marke in Kurzform bezeichnete Event erfährt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass jedenfalls ein maßgeblicher Teil der Verbraucher "FUSSBALL WM 2006" für eine Marke hält (ebenso Beschluss des Senats GRUR 2004, 685 - Lotto) "FUSSBALL WM 2006" ist auch kein Werbeslogan und keine sonstige Aufforderung zum Kauf bzw zum Ordern.

    Mit Rücksicht darauf, dass die Eintragung einer Merkmalsbezeichnung zu einer Beeinträchtigung des Allgemeininteresses an der ungehinderten Verwendung von Merkmalsbezeichnungen führt und dass die Hauptfunktion der Marke darin besteht, den Verbrauchern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, muss ein Zeichens für mehr als 50 % der beteiligten Kreise zur Marke mutiert sein (vgl Beschlüsse des Senats GRUR 2004, 685 - Lotto; vom 28. Juni 2000, Az: 32 W (pat) 162/00 - Grosser Preis von Deutschland).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht