Rechtsprechung
   BSG, 01.07.2010 - B 13 R 58/09 R   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsrücknahmefiktion - Klagerücknahmefiktion - Ausnahmecharakter - Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Unterschriftserfordernis

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren; keine entsprechende Anwendung der Klagerücknahmefiktion des § 102 Abs 2 SGG iS der Fiktion einer Berufungsrücknahme; Ausnahmecharakter; Wegfall des Rechtsschutzinteresses; Betreibensaufforderung; Unterschriftserfordernis

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  • Bundessozialgericht

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsrücknahmefiktion - Klagerücknahmefiktion - Ausnahmecharakter - Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Unterschriftserfordernis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer fiktiven Berufungsrücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Im Sozialgerichtsgesetz geregelte Klagerücknahmefiktion ist nicht im Sinne der Fiktion einer Berufungsrücknahme analog anzuwenden

Sonstiges (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Rentenversicherung

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zu den Urteilen des BSG vom 01.07.2010, Az.: B 13 R 58/09 R und B 13 R 74/09 R (Berufungsrücknahmefiktion?)" von RiLSG Dr. Sabine Niedermeyer, original erschienen in: NZS 2011, 366 - 370.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 106, 254
  • NJW 2011, 1992
  • NZS 2011, 513 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (23)  

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.10.2011 - L 22 R 951/10  

    Klagerücknahme

    Durch eine Fiktion der Klagerücknahme im Berufungsverfahren wird § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht über seinen Anwendungsbereich hinaus angewendet, so dass diese Vorschrift im Berufungsverfahren grundsätzlich anwendbar ist (so Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 01. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R, abgedruckt in BSGE 106, 254 = SozR 4-1500 § 102 Nr. 1).

    Es erscheint grundsätzlich nicht gerechtfertigt, im Rechtsmittelverfahren eher noch höhere Anforderungen an die Demonstration mangelnden Rechtsschutzinteresses zu stellen, wie dies teilweise in der Literatur gefordert wird (vgl. die Fundstellen im Urteil des BSG vom 01. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R).

    Außerdem ist das der Verfügung entsprechende gerichtliche Schreiben durch Wiedergabe des vollen Namens des zuständigen Richters von der Geschäftsstelle des Senats beglaubigt worden (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 01. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R).

    Im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung ist auch das für eine Rechtsmittelrücknahmefiktion geforderte ungeschriebene Tatbestandsmerkmal erfüllt gewesen, dass nach dem prozessualen Verhalten der Klägerin hinreichender Anlass bestand, von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses auszugehen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 01. Juli 2010, B 13 R 58/09 R unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht - BVerfG - , Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95, abgedruckt in DVBl 1999, 166).

    Allerdings ist bei fehlender Mitwirkung das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus in jede nur mögliche Richtung ("ins Blaue hinein") zu ermitteln und Beweis zu erheben (BSG, Urteil vom 01. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2012 - L 19 AS 1437/12  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Diese Rücknahmefiktion kommt unter Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 92 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, der für § 102 Abs. 2 SGG als Vorbild diente, aber nur dann in Betracht, wenn sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers vorliegen (vgl. BT-Drs 16/7716 S 19; vgl. auch BSG Urteile vom 01.07.2010 - B 13 R 58/09 R = juris Rn 46 und - B 13 R 74/09 R = juris Rn 50; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.04.2011 - L 9 SO 48/09 = juris Rn 26).

    Maßgeblich ist der Zeitraum bis zur Betreibensaufforderung (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2010 - B 13 R 58/09 R = juris Rn 46; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.04.2011 - L 9 SO 48/09 = juris Rn 27).

    Hier ging es auch nicht etwa um einen Fall, in dem keinerlei Begründung seitens der Kläger erfolgt war (vgl. hierzu BSG Urteil vom 01.07.2010 - B 13 R 58/09 R = juris Rn 47).

    In der Gesamtschau fehlt es unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters der Norm (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2010 - B 13 R 58/09 R = juris Rn 32 mwN) sowie der prozessualen Konstellation einer Anfechtung von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden an sachlich begründeten Anhaltspunkten für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses.

  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 74/09 R  

    Zulässigkeit einer fiktiven Berufungsrücknahme bei Nichtbetreiben des

    Schon von daher trifft die Ansicht des LSG nicht zu, aus den entsprechenden Vorschriften über das Berufungsverfahren ergebe sich "nichts anderes" iS des § 153 Abs. 1 SGG (aA auch LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.10.2009 - L 33 R 290/09 WA - Juris RdNr 32, ohne eigenständige Begründung unter Hinweis auf das im Parallelverfahren B 13 R 58/09 R aufgehobene Urteil des LSG Hamburg vom 18.3.2009 ) .

    b) Fraglich ist vorliegend ferner, ob das vom BVerfG für gesetzliche Rechtsmittelrücknahmefiktionen aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 103 Abs. 1 GG) geforderte ungeschriebene Tatbestandsmerkmal erfüllt war, dass zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung sachlich begründete Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses bestanden (vgl BVerfG Beschluss vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166, 167; vgl ebenso Senatsurteil vom heutigen Tage - B 13 R 58/09 R).

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  • LSG Bayern, 12.07.2011 - L 11 AS 582/10  

    1. Nur wenn das zuzustellende Schriftstück die Unterschrift des zuständigen

    Nur wenn das zuzustellende Schriftstück die Unterschrift des zuständigen Richters trägt wird die Drei-Monats-Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG in Lauf gesetzt (Anschluss an BSG, Urteil vom 01.07.2010 - B 13 R 58/09 R).

    Eine die Fiktion der Klagerücknahme auslösende Betreibensaufforderung wäre nur in Betracht gekommen, wenn zum Zeitpunkt ihres Erlasses sachlich begründete Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses der Klägerin bestanden hätten (vgl BVerfG, Beschluss vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95; BSG, Urteil vom 01.07.2010 - B 13 R 58/09 R; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.06.2010 - L 5 AS 217/10; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.10.2009 - L 33 R 290/09 WA - jeweils zitiert nach juris - Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl, § 102 Rn 8a).

    Einer Zurückverweisung im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG bedurfte es daher nicht (so aber ohne Begründung offenbar LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.06.2010 - L 5 AS 217/10; BayLSG, Urteil vom 08.12.2009 - L 5 R 884/09; zum Revisionsverfahren BSG, Urteil vom 01.07.2010 - B 13 R 58/09 R; zu § 92 Abs. 2 VwGO: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.10.2010 - OVG 10 B 2.10; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.10.2005 - 1 L 40/05).

  • BVerwG, 21.12.2010 - 7 C 23.09  

    Treibhausgas-Emissionen; Emissionshandel; Periode; Zuteilungsperiode;

    Vor diesem Hintergrund ist das Schweigen des Gesetzgebers zu den offenen Zuteilungsverfahren im Zuteilungsgesetz 2012 als "beredtes Schweigen" zu qualifizieren (vgl. dazu Urteile vom 24. Oktober 2002 - BVerwG 3 C 7.02 - Buchholz 428.7 § 16 StrRehaG Nr. 1 = juris Rn. 15 und vom 31. Januar 2002 - BVerwG 3 C 39.01 - Buchholz 442.16 § 18 StVZO Nr. 2 = juris Rn. 18; BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R - juris Rn. 32).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.12.2010 - L 1 KR 360/09  

    Fiktion der Klagerücknahme bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses

    Diese ist von dem zuständigen Richter, der Vorsitzenden der 38. Kammer, verfügt und mit vollem Namen unterzeichnet worden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R Rdnr. 49).

    Es kann hier unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen an die Auslegung des § 102 Abs. 2 SGG und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in den Urteilen vom 1. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R und B 13 R 74/09 R nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin kein Interesse mehr an der Fortsetzung des Rechtsstreits S 38 KR 456/06 hatte.

  • LSG Baden-Württemberg, 11.07.2011 - L 2 AS 1462/11  

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Zuständigkeit des Richters

    Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung über eine Änderung der Verhältnisse gemäß § 73a SGG i.V.m. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO bedarf der Ausgestaltung als Richterbrief; die zugrunde liegende Verfügung und die zu übermittelnde Ausfertigung/beglaubigte Abschrift sind vom Richter mit vollem Namen zu unterzeichnen (vgl. Urteil des BSG zu § 102 Abs. 2 SGG vom 01.07.2010, Az. B 13 R 58/09 R, SozR 4-1500 § 102 Nr. 1).

    Nur ergänzend wird ausgeführt, dass der erkennende Senat es wegen der mit der Nichtbeantwortung der Aufforderung gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO verbundenen gravierenden Rechtsfolgen im Sinne eines Eingriffs in zuvor erworbene Rechte (Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, § 124 Nr. 2 ZPO) unter Übertragung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Betreibensaufforderung im Zusammenhang mit § 102 Abs. 2 SGG (Urteil des BSG vom 01.07.2010, Az. B 13 R 58/09 R, SozR 4-1500 § 102 Nr. 1, zitiert nach , dort Rn. 48-50) für erforderlich hält, dass die Aufforderung zur Erklärung über eine Änderung der Verhältnisse als Richterbrief ausgestaltet und nicht nur die zugrunde liegende Verfügung vom Richter mit vollem Namen unterzeichnet wird, sondern auch die zu übermittelnde Ausfertigung/beglaubigte Abschrift den vollen Namen des Richters ausweist und somit erkennen lässt, dass die Aufforderung von ihm stammt, denn wegen des mit der Aufforderung verbundenen Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung handelt es sich keineswegs um einen bloßen Routinevorgang.

  • LSG Sachsen, 01.12.2010 - L 7 AS 524/09  

    Wert des Beschwerdegegenstandes im sozialgerichtlichen Verfahren bei der

    Denn ein lediglich mit dem Zusatz "Auf richterliche Anordnung" durch eine Justizangestellte unterzeichnetes gerichtliches Schreiben der Geschäftsstelle kann eine Frist zum Betreiben des Verfahrens nicht in Lauf setzen (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2010 - B 13 R 58/09 R, RdNr. 48 m.w.N.; so auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl., Kap. VII RdNr. 170a; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., § 92 RdNr. 21).

    Eine formell ordnungsgemäße Betreibensaufforderung muss nicht nur vom zuständigen Richter verfügt und unterschrieben sein, sondern auch die gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG zuzustellende Ausfertigung/beglaubigte Abschrift muss durch Wiedergabe des vollen Namens des Richters erkennen lassen, dass die Betreibensaufforderung von ihm stammt (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2010, a.a.O. RdNr. 49).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.09.2011 - L 13 SB 126/11  

    Prozesskostenhilfe; Klagerücknahme; Rücknahmefiktion

    Vielmehr ist nur das Unterlassen solcher prozessualen Mitwirkungshandlungen erheblich, die für die Feststellung von entscheidungserheblichen Tatschen bedeutsam sind, die also für das Gericht - nach seiner Rechtsansicht - notwendig sind, um den Sachverhalt zu klären und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. Bundessozialgericht -BSG-, Urteile vom 1. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R - sowie - B 13 R 74/09 R -, bei Juris).

    (vgl. BSG, Urteile vom 1. Juli 2010 a. a. O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.07.2012 - L 7 AS 776/11  

    Sozialgerichtliches Verfahren - Fiktion der Klagerücknahme - Wegfall des

    Deshalb muss sie nicht nur vom zuständigen Richter verfügt und unterschrieben sein, sondern auch die gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG zuzustellende Ausfertigung beziehungsweise beglaubigte Abschrift diesen Umstand erkennen lassen, das heißt durch Wiedergabe des vollen Namens des Richters ausweisen, dass die Betreibensaufforderung von ihm stammt (BSG, Urteil vom 01.07.2010 - B 13 R 58/09 R = juris Rdnr. 49; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.08.2011 - L 9 AS 61/10 = juris Rdnr. 24).

    Es muss aber im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, das nach dem prozessualen Verhalten des Klägers hinreichender Anlass bestand, von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses auszugehen (BSG, Urteil vom 01.07.2010, B 13 R 58/09 R = juris; Beschluss des Senats vom 08.02.2011 - L 7 AS 1012/09 B; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.12.2011 - L 3 AS 74/10 = juris Rdnr. 21).

  • LSG Schleswig-Holstein, 16.12.2011 - L 3 AS 74/10  

    Zulässigkeit einer Betreibensaufforderung im sozialgerichtlichen Verfahren

  • LSG Baden-Württemberg, 15.11.2011 - L 11 KR 3607/10  

    Krankenversicherung - Erhebung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags - Hinnahme

  • LSG Rheinland-Pfalz, 21.08.2012 - L 3 AS 133/12  

    Statthaftigkeit der Berufung bei Streit um Beendigung des Verfahrens vor dem

  • LSG Sachsen-Anhalt, 30.08.2012 - L 2 AS 132/12  
  • LSG Bayern, 28.06.2011 - L 5 R 880/10  

    Betriebsprüfungsbescheide dürfen nicht nur Status feststellen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.11.2010 - L 12 R 793/09  

    Gerichtsbescheid - Anhörung - Inhalt - Unterschrift

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2011 - L 9 SO 48/09  

    Fiktive Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichtbetreiben des

  • LSG Baden-Württemberg, 12.07.2011 - L 11 KR 1429/11  

    Sozialgerichtliches Verfahren - fiktive Klagerücknahme - Betreibensaufforderung -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.05.2011 - L 13 SB 32/11  

    Betreibensaufforderung; Zurückverweisung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2011 - L 9 AS 61/10  

    Zulässigkeit einer fiktiven Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren bei

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2011 - L 14 AS 1663/11  

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Gerichtsbescheid - wesentlicher Mangel

  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.12.2011 - L 6 U 69/08  
  • LSG Baden-Württemberg, 28.02.2012 - L 9 R 4943/11  

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückweisung gem § 159 Abs 1 Nr 2 SGG -

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