Rechtsprechung
   BSG, 01.07.2010 - B 13 R 86/09 R   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Halbwaisenrentenanspruch in der Zeit zwischen dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und der Aufnahme eines Studiums im darauf folgenden Wintersemester - Übergangszeit von über vier Monaten - Verfassungsmäßigkeit

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Bundessozialgericht

    Halbwaisenrentenanspruch in der Zeit zwischen dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und der Aufnahme eines Studiums im darauf folgenden Wintersemester - Übergangszeit von über vier Monaten - Verfassungsmäßigkeit

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  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Waisenrente für die ersten vier Monate der Zeit zwischen Beendigung der Schulausbildung durch Abitur und Beginn des Studiums

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Waisenrente bei länger als vier Monate dauernder Überbrückungszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Zulässige Übergangszeiten im Recht der Waisenrenten - zugleich Besprechung von BSG, Urteil vom 01.07.2010, Az.: B 13 R 86/09 R" von Dr. Felipe Temming, LL.M., original erschienen in: SGb 2011, 609 - 619.

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ...  

  • LSG Schleswig-Holstein, 29.03.2012 - L 5 R 76/11  

    Anspruch auf Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung während

    Selbst wenn es sich insoweit nicht um Ausnahmevorschriften im eigentlichen Sinne handelt, die eng ausgelegt werden müssen, ist doch die Grundentscheidung des Gesetzgebers zu beachten, dass volljährige Waisen ihren Lebensunterhalt selbst - ohne Rückgriff auf die von der Versichertengemeinschaft aufgebrachten Mittel - bestreiten müssen, wenn keiner der in § 48 Abs. 4 SGB VI enumerativ aufgezählten Sachverhalte vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 B 13 R 86/09 R - zur erweiternden Auslegung des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b SGB V bei einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten, veröffentlicht in juris).
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