Rechtsprechung
   BSG, 02.09.2004 - B 7 AL 88/03 R   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung - Arbeitslosigkeit - Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit - Nebentätigkeit - Weigerung der Bekanntgabe des Arbeitgebers - Beweisvereitelung - Beweiserleichterung - Beweislastumkehr

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • fh-sozialversicherung.de

    Zur Abgrenzung von Aufhebungs- und Entziehungsbescheiden bei mangelnder Mitwirkung

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Verfahrensgang

  • SG Braunschweig, 04.09.2002 - S 7 AL 69/01
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2003 - L 7 AL 373/02
  • BSG, 02.09.2004 - B 7 AL 88/03 R



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Wird zitiert von ... (25)  

  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 18/04 R  

    Krankenversicherung - Gewährung von Krankengeld -

    Mit Blick auf die zitierte ständige Rechtsprechung des BSG ist daher weder Raum für eine Beweislastverschiebung unter dem Aspekt der Risikosphärenverteilung (vgl dazu zB BSG SozR 4-1500 § 128 Nr. 5 S 18 RdNr 17; BSGE 71, 256, 263 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 7 S 32) noch für die Annahme, die Richtigkeit der ärztlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit beruhe auf einer entsprechend ausgestalteten gesetzlichen oder einer tatsächlichen Vermutung.

    Der Klägerin steht insbesondere keine Beweiserleichterung analog § 444 Zivilprozessordnung wegen Beweisvereitelung zur Seite (vgl dazu allgemein zB BSG SozR 4-1500 § 128 Nr. 5 S 17 RdNr 15; BSG SozR 3-1750 § 444 Nr. 1 S 2 f; BSG SozR 3-1500 § 128 Nr. 11 S 17 ff mwN), ohne dass es der Vertiefung bedarf, wie weit die damit verknüpfte Beweiserleichterung reichen würde.

  • LSG Bayern, 15.04.2009 - L 8 AL 186/06  
    Dies steht insbesondere nicht mit sonstigen Feststellungen im Widerspruch (dazu BSG vom 02.09.2004 B 7 AL 88/03 R juris Rn 14; BSG SozR Nr. 40 zu § 128 SGG; BFHE 96, 13; BFHE 156, 38, 43; BVerwGE 8, 29), insbesondere nicht mit dem Inhalt der bereits erwähnten Schreiben der A vom 08.09.2003 und der V vom 19.10.2001, die für die hier fraglichen Zeiträume keine eindeutige Aussage enthalten.

    Der Senat hatte nach alledem eine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen zu treffen (dazu BSG 02.09.2004 B 7 AL 88/03 R juris Rn 15).

    Allerdings ist wegen der Weigerungen des Klägers eine Beweislastumkehr eingetreten (dazu BSG SozR 4-1500 § 128 Nr. 5, RdNr 15).

    Bei dieser Beweislastumkehr handelt es sich um eine Beweiserleichterung wegen Beweisvereitelung in Analogie zu § 444 Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. hierzu BSG 02.09.2004 B 7 AL 88/03 R juris Rn 17; SozR 3-1750 § 444 Nr. 1 mwN).

    Der Kläger als Leistungsempfänger muss auch dann, wenn erst nach der Leistungsbewilligung eine Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen notwendig wird, die hierfür erforderlichen Angaben machen (BSG vom 02.09.2004 B 7 AL 88/03 R juris 18 f; zum Umfang der Mitwirkung BSGE 45, 119 ff = SozR 2200 § 1542 Nr. 1).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.05.2011 - L 10 KR 52/07  

    Kein Versicherungsschutz bei Scheinarbeitsvertrag

    Denn es geht um Sozialleistungen zu Lasten einer Solidargemeinschaft, die ein Recht darauf besitzt, dass nur gesetzmäßige Ausgaben getätigt werden (vgl. etwa BSG 28. November 1990 - 4 RLw 5/90, SozR 3-1300 § 32 Nr. 4; BSG 2. September 2004 - B 7 AL 88/03 R, Juris).

    Diese Grundsätze gelten in vorsichtiger Analogie zu § 444 ZPO auch im sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. BSG 10. August 1993 - 9/9a RV 10/92, SozR 3-1750 § 444 Nr. 1 m.w.N.; BSG 2. September 2004 - B 7 AL 88/03 R, Juris).

    Danach kommt eine Beweiserleichterung wegen Beweisvereitelung in Betracht, wenn alle Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung ausgeschöpft sind (BSG 2. September 2004 a.a.O.).

    Ob ein Pflichtverstoß vorliegt, kann unter Heranziehung der Wertungen der §§ 60 bis 65 SGB I, die unmittelbar nur für das Verwaltungsverfahren gelten, festgestellt werden (BSG 2. September 2004 a.a.O.).

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