Rechtsprechung
   BSG, 03.02.1999 - B 9 V 33/97 R   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Besatzungspersonenschaden - sowjetische Besatzungsmacht - Geheimpolizei NKWD - Beweislast - Glaubhaftmachung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachweis eines Besatzungspersonenschadens

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 83, 279



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Wird zitiert von ... (27)  

  • BSG, 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B  

    Verfahrensfehler und Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Diesem Erfordernis genügt die Klägerin mit dem Vorbringen, das LSG habe den vom Senat in seinem zurückverweisenden Urteil vom 3. Februar 1999 (BSGE 83, 279 = SozR 3-3900 § 15 Nr. 2) gegebenen Hinweis auf § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) nicht aufgegriffen.

    Dabei können, wenn der Tod als Schädigungsfolge geltend gemacht wird und zusätzlich bestimmte Fälle extremer Beweisnot vorliegen (vgl BSG Urteil vom 3. Februar 1999 aaO), Angaben des Antragstellers aus eigenem Wissen ausnahmsweise entbehrlich sein.

    In einem solchen Fall können die mit der Schädigung zusammenhängenden Tatsachen wie nach sonstigen diese Beweiserleichterung einräumenden rechtlichen Vorschriften glaubhaft gemacht werden (vgl dazu § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X und Urteil des Senats vom 3. Februar 1999 aaO S 293 f).

  • BSG, 28.06.2000 - B 9 VG 3/99 R  

    Keine Beweiserleichterung in der Gewaltopferentschädigung

    Dafür spreche insbesondere die Entscheidung des Senats vom 3. Februar 1999 (BSGE 83, 279 = SozR 3-3900 § 15 Nr. 2).

    Diese Bestimmung ist zwar grundsätzlich auch im Verfahren über Ansprüche nach dem OEG anwendbar (vgl die vorzitierten Urteile des Senats sowie Urteil vom 31. Mai 1989, SozR 1500 § 128 Nr. 39), und zwar nicht nur im Verwaltungsverfahren, sondern auch im Gerichtsverfahren (BSG aaO; BSGE 83, 279, 282 f).

    Allerdings hat der Senat in seinem Urteil vom 3. Februar 1999 (B 9 V 33/97 R - BSGE 83, 279 = SozR 3-3900 § 15 Nr. 2) von den vorstehend dargestellten Grundsätzen für den Fall eine Ausnahme anerkannt, daß die Hinterbliebenen einer wahrscheinlich durch Angehörige einer Besatzungsmacht getöteten Person aus eigenem Wissen keine Angaben über die Umstände der Tötung machen können, wenn ihre Beweisnot noch dadurch verstärkt worden ist, daß die Aufklärung der Tat in den Händen eben der (russischen) Besatzungsmacht lag, deren Angehörige unter Tatverdacht standen.

    Denn einer Übertragung der Grundsätze des genannten Urteils B 9 V 33/97 R aaO stehen hier zwei Gesichtspunkte entgegen: Einerseits konnte seinerzeit aufgrund der Umstände des Falls kein Zweifel daran bestehen, daß der Getötete durch eine Straftat ums Leben gekommen war.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2006 - L 5 V 20/03  

    Zur Beweiserleichterung (Glaubhaftmachung) in der Kriegsopferversorgung

    Auch die Gerichte haben die genannte Regelung bei der Ermittlung des Sachverhalts und der Beweiswürdigung heranzuziehen (vgl. BSG SozR 3-3900 § 15 Nr. 2 m.w.N.).

    Hierin hat das BSG eine strukturelle Beweisnot gesehen, die im Kriegsopfer- bzw. Kriegsopferverfahrensrecht nicht hinreichend Berücksichtigung gefunden hat (vgl. BSG SozR 3-3900 § 15 Nr. 2).

    Nach den Grundsätzen der sog. objektiven Beweislast, wonach die Folgen der Beweislosigkeit einer Tatsache von jenem Beteiligten zu tragen sind, der hieraus ein Recht herleiten will (vgl. ständige Rspr. BSG SozR 3- 3900 § 15 Nr. 2; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 8. Aufl., SGG § 103 Rdnr. 19a m.w.N.), war daher zulasten des Klägers zu entscheiden.

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