Rechtsprechung
   BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 33/99 R   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    MfS-Versorgung - Offizier im besonderen Einsatz - OibE - Anwendung des MfSVersorgOAufhG - Kürzung der bestehenden Versorgungen und der festgesetzten Renten - Selbstvollzug des Gesetzes - Beiladung des Rentenversicherungsträgers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stasi-Versorgungsaufhebungsgesetz gilt auch für Offiziere im besonderen Einsatz, notwendige Beiladung des Rentenversicherungsträgers

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

  • SG Altenburg, 25.03.1998 - S 12 RA1764/96
  • BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 33/99 R

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 84, 195
  • NZS 2000, 98 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (6)  

  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.09.2008 - L 30 R 492/07  

    Zuordnung zu einem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung;

    Anderes folgt nicht aus der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 03. August 1999 - B 4 RA 33/99 R - in juris).

    Dass im Übrigen der hier streitige Zeitraum dem Sonderversorgungssystem gemäß Anlage 2 Nr. 4 AAÜG zuzuordnen ist und damit der Bescheid der Beklagten vom 13. November 1997 bei seiner Bekanntgabe von Beginn an, d.h. bei seinem Erlass, rechtswidrig war, erschließt sich aufgrund der den Beteiligten ausweislich ihrer Schriftsätze bekannten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 03. August 1999 - B 4 RA 33/99 R in juris), die zur Anwendung des Gesetzes über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen MfS/AfNS vom 29. Juni 1990 (MfSVersorgOAufhG) für verdeckt eingesetzte hauptamtliche Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (hier: OibE), soweit ihnen aufgrund des MfS-Versorgungsrechts infolge ihres Tarnberufs bei ihrem Schein-Arbeitgeber Ansprüche oder Anwartschaften auf Renten aus anderen Versicherungs- oder Versorgungssystemen der DDR zuerkannt wurden, ergangen ist.

  • BSG, 11.07.2000 - B 1 KR 14/99 R  

    Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes bei Rechtsänderung

    Daß es für die Notwendigkeit eines Aufhebungsbescheides von Bedeutung ist, ob ein Status vom Gesetz bloß modifiziert oder ob er völlig beseitigt wird, klingt auch in den Äußerungen des 4. Senats des BSG zur Problematik des Selbstvollzugs des Gesetzes an, wenn es heißt (Urteil vom 3. August 1999 - B 4 RA 33/99 R, zur Veröffentlichung vorgesehen), ein solcher Selbstvollzug liege nur vor, "wenn das, was im Einzelfall zwischen dem Verwaltungsträger und dem Bürger konkret verbindlich gelten solle, sich jedenfalls für den Betroffenen unzweifelhaft und ohne das Erfordernis, weitere individuelle Tatsachen feststellen zu müssen, von denen der Eintritt der Rechtsänderung abhängen könnte, aus dem Gesetzestext ergibt, wenn also kein die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles prüfender Erkenntnisprozeß und keine individuelle Entscheidung (Feststellung) des Verwaltungsträgers notwendig ist".
  • BSG, 29.07.2004 - B 4 RA 51/03 R  

    Zusammentreffen von Verletztenrente eines Bestandsunfallrentners mit Rente aus

    Denn der Schutz der Eigentumsgarantie erstreckte sich nicht rückwirkend auf Tatbestände, die vor dem 3. Oktober 1990 im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt und von dieser als Erwerbstatbestände von Unfallrenten ausgestaltet worden sind (vgl ua hierzu entsprechend BSGE 80, 149, 155 f = SozR 3-8585 § 2 Nr. 2).
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  • BSG, 23.05.2006 - B 13 RJ 14/05 R  

    Waisenrente - Auffüllbetrag - umgewandelte DDR-Rente - freiwilliges soziales Jahr

    Ein pauschaler Rückgriff auf das Recht der DDR verbietet sich insbesondere deshalb, weil dies in vielen Bereichen, insbesondere bei den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, keine verlässliche Rechtsgrundlage zur Prüfung der fortdauernden Rentenberechtigung darstellt (BSGE 80, 149, 153 = SozR 3-8585 § 2 Nr. 2).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.04.2007 - L 3 RJ 76/04  

    Anrechnung einer Tätigkeit als Agenturkraft in Polen als Versicherungszeit

    Wird ein teilbarer Verwaltungsakt nur hinsichtlich seines nicht streitbefangenen Teils durch einen später ergangenen weiteren Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt, ist für eine Einbeziehung dieses später ergangenen Verwaltungsakts nach § 96 Abs. 1 SGG in ein den ursprünglichen Verwaltungsakt betreffendes gerichtliches Verfahren kein Raum (vgl. BSG SozR 3-8585 § 2 Nr. 2;BSG vom 31. Juli 2002, Az.: B 4 RA 113/00 R).
  • LSG Berlin, 27.03.2000 - L 16 RA 2/99  
    § 23 Abs. 2 RAG unterscheidet sich insoweit nicht von § 2 des Gesetzes über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (vom 29. Juni 1990, GBl. I S. 501 - MfSVOAufaG -), für dessen Geltungsbereich die selbst vollziehende Wirkung besteht (BSG, Urteil vom 3. August 1999 - B 4 RA 33/99 R).
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