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   BSG, 03.08.2005 - B 6 KA 22/05 R   

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    Anwendbarkeit des Anhörungsrügengesetzes, Beginn der Rügefrist

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (3)  

  • BSG, 28.09.2006 - B 3 P 1/06 C  

    Zulässigkeit der Anhörungsrüge, Besetzung der Richterbank

    In einem solchen Falle wäre es vom Sinn und Zweck der Vorschrift des § 178a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGG nicht mehr gerechtfertigter und im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG überzogener Formalismus, vom Beklagten zusätzlich auch noch die Glaubhaftmachung des Zeitpunktes des Bekanntwerdens des Urteils zu verlangen, obwohl er diesen Umstand dem Gericht zuvor durch Rückleitung des Empfangsbekenntnisses bereits nachgewiesen hat (ebenso der 6. Senat des BSG, Beschluss vom 3. August 2005 - B 6 KA 22/05 R - nicht veröffentlicht; zur Beweiskraft des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses als öffentlicher Urkunde vgl BSG SozR 3-1500 § 164 Nr. 13 mwN; zum Verbot, verfahrensrechtliche Regelungen so anzuwenden, dass den Parteien der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eröffneten Instanzen in unzumutbarer und aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird, s BVerfG >Kammer< NJW 2005, 657, 658).

    Der 9. Senat des BSG hat entschieden, dass ein Beschluss über eine Anhörungsrüge gegen eine mit ehrenamtlichen Richtern getroffene Entscheidung jedenfalls dann ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter getroffen wird, wenn die Anhörungsrüge unzulässig ist und keine - in das Ermessen des Senats gestellte (§ 124 Abs. 3 SGG ) - mündliche Verhandlung stattgefunden hat (Beschluss vom 16. Februar 2006 - B 9a V 47/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr. 4) Der 6. Senat hat eine Anhörungsrüge gegen ein Urteil durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zurückgewiesen, ohne ehrenamtliche Richter zu beteiligen; er hat die Frage der Zuziehung ehrenamtlicher Richter dabei aber nicht problematisiert (Beschluss vom 3. August 2005 - B 6 KA 22/05 R - nicht veröffentlicht).

  • BSG, 09.09.2010 - B 11 AL 4/10 C  

    Zulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren; Zeitpunkt der

    Denn erst die Kenntnis der Entscheidung ermöglicht die Kenntnis der den Gehörsverstoß begründenden Tatsachen (vgl BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 5; BSG Beschluss vom 3.8.2005, B 6 KA 22/05 R; ebenso BVerfG Beschluss vom 4.4.2007, 1 BvR 66/07, NJW 2007, 2242; Sächsisches OVG, Urteil vom 4.6.2009, 5 B 319/08).
  • BFH, 20.04.2011 - I S 2/11  

    Anhörungsrüge: Fristbeginn bei Kenntnis von der Verletzung rechtlichen Gehörs

    a) Zur Wahrung der Zweiwochenfrist für die Einlegung und Begründung der Anhörungsrüge kommt es zwar auf den Zeitpunkt der - tatsächlichen, subjektiven - Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs an, und der Zeitpunkt der Zustellung der (vollständigen) gerichtlichen Entscheidung ist dafür allenfalls der frühestmögliche Zeitpunkt; er ist nicht automatisch mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung gleichzusetzen (ebenso z. B. - zur Parallelvorschrift des § 178a des Sozialgerichtsgesetzes - Bundessozialgericht - BSG -, Beschlüsse vom 28. September 2006 B 3 P 1/06 C, Sozialrecht - SozR - 4-1500 § 178a Nr. 5; vom 3. August 2005 B 6 KA 22/05 R, juris; ebenso BVerfG-Beschluss vom 4. April 2007 1 BvR 66/07, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 2007, 2242; s. auch Rüsken in Beermann/ Gosch, AO/ FGO, § 133a FGO Rz 41 ff.).
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