Rechtsprechung
   BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 1/06 S   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung - Dauerbehandlung - Vertrag zwischen Krankenhaus und Krankenkasse hinsichtlich Betreuungspflichten

  • Bundessozialgericht

    Krankenversicherung - Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung - Dauerbehandlung - Vertrag zwischen Krankenhaus und Krankenkasse hinsichtlich Betreuungspflichten

  • IWW
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  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Krankenversicherung - Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung - Dauerbehandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 § 39 Abs. 1 S. 2
    Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung bei Dauerbehandlung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Entscheidung über die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Krankenversicherung: Stationäre Behandlung kann über Jahre erforderlich sein

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Droht eine stärkere Überprüfung ärztlicherEntscheidungen durch Krankenkassen?




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Wird zitiert von ... (7)  

  • BSG, 25.09.2007 - GS 1/06  

    Krankenversicherung - Voraussetzungen für Gewährung von vollstationärer

    Während der 1. Senat der Meinung ist, dass Verwaltung und Gerichte die medizinische Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung selbst in vollem Umfang zu überprüfen und festzustellen haben, geht der 3. Senat davon aus, dass sie an die Beurteilung des behandelnden Krankenhausarztes gebunden sind, sofern diese unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt bekannten oder erkennbaren Umstände vertretbar ist, dh nicht im Widerspruch zur allgemeinen oder besonderen ärztlichen Erfahrung steht oder medizinische Standards verletzt (vgl Urteil vom 28. September 2006 - B 3 KR 23/05 - SozR 4-2500 § 112 Nr. 6 RdNr 12 und die zusammenfassende Darstellung im Beschluss vom 3. August 2006 - B 3 KR 1/06 S - Umdruck RdNr 10).

    Umgekehrt hat der 3. Senat in seiner Antwort auf die Anfrage des 1. Senats betont, auch nach seiner Auffassung sei über die sachliche Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung nach objektiven Kriterien zu entscheiden; er wende sich nur dagegen, dass eine fachlich vertretbare Beurteilung des Krankenhausarztes später aufgrund eines am grünen Tisch erstatteten anderslautenden Gutachtens korrigiert werde (Beschluss vom 3. August 2006 - B 3 KR 1/06 S - Umdruck RdNr 10).

    Davon geht auch der 3. Senat ausdrücklich aus (Beschluss vom 3. August 2006 - B 3 KR 1/06 S - Umdruck RdNr 5 und 8).

    Die Entscheidung darüber, ob dem Versicherten ein Anspruch auf Gewährung vollstationärer Krankenhausbehandlung als Sachleistung zusteht und darin eingeschlossen die Entscheidung, ob eine stationäre Behandlung aus medizinischen Gründen notwendig ist, obliegt nicht dem Krankenhaus, sondern der Krankenkasse, gegen die sich der Anspruch richtet (BSGE 65, 94, 97 = SozR 2200 § 182 Nr. 115 S 264 f; BSGE 82, 158, 161 f = SozR 3-2500 § 39 Nr. 5 S 26 f; Urteil des BSG vom 11. Oktober 1988 - 3/8 RK 20/87 - USK 88157; siehe auch Beschluss des 3. Senats vom 3. August 2006 - B 3 KR 1/06 S - Umdruck RdNr 10).

  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 32/04 R  

    Vorlagebeschluss an den Großen Senat - Voraussetzung für Anspruch auf

    Mit Beschluss vom 3. August 2006 - B 3 KR 1/06 S - hat der 3. Senat des BSG die Anfrage des 1. Senats vom 4. April 2006 dahin beantwortet, dass er an seiner Rechtsprechung festhält.

    Der Anspruch des Leistungserbringers auf Vergütung folgt im Wesentlichen diesem Sachleistungsanspruch und kann daher nur unter Würdigung der versicherungsrechtlichen Lage umschrieben werden (vgl zB BSG 3. Senat, Urteil vom 7. Juli 2005 - B 3 KR 40/04 R, GesR 2005, 558, 560 = USK 2005-66; ebenso Antwort-Beschluss vom 3. August 2006 - B 3 KR 1/06 S, RdNr 4).

    Mit seinem Urteil vom 13. Mai 2004 - B 3 KR 18/03 R (BSGE 92, 300 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 2, jeweils RdNr 17 ff) hat sich der 3. Senat des BSG allerdings von der bisherigen Linie abgewandt (stRspr, vgl die Nachweise und Ausführungen im Antwort-Beschluss des 3. Senats vom 3. August 2006 - B 3 KR 1/06 S, RdNr 6 ff).

    Wolle die KK einen Antrag auf (erstmalige oder weitere) Kostenübernahme für stationäre KH-Behandlung ablehnen, bestehe also Streit über die Notwendigkeit einer KH-Behandlung zwischen dem Versicherten (bzw seinem Betreuer) und den KH-Ärzten einerseits sowie der KK und dem MDK andererseits, habe die KK als Ausfluss ihrer Sachleistungs- und Beratungspflicht den Versicherten darüber zu unterrichten, welche konkrete ambulante Behandlungsalternative zur Verfügung stehe (so Urteil vom 13. Mai 2004 - B 3 KR 18/03 R, BSGE 92, 300 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 2, jeweils RdNr 19, konkretisiert durch Antwort-Beschluss vom 3. August 2006 - B 3 KR 1/06 S, RdNr 8).

  • LSG Sachsen, 21.03.2007 - L 1 KR 50/03  
    Wolle die Krankenkasse einen Antrag auf (erstmalige oder weitere) Kostenübernahme für stationäre Krankenhausbehandlung ablehnen, bestehe also Streit über die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung zwischen dem Versicherten und den Krankenhausärzten einerseits sowie der Krankenkasse und dem MDK andererseits, habe die Krankenkasse als Ausfluss ihrer Sachleistungs- und Beratungspflicht den Versicherten darüber zu unterrich-ten, welche konkrete ambulante Behandlungsalternative zur Verfügung stehe (so Urteil vom 13.05.2004 - B 3 KR 18/03 R - BSGE 92, 300 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 2, jeweils Rn. 19, konkretisiert durch den Antwort-Beschluss vom 03.08.2006 - B 3 KR 1/06 S - juris Rn. 8 ).

    Da der erkennende Senat nach der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG zur Erfor-derlichkeit der Krankenhausbehandlung hier erst recht zu dem Ergebnis kommen musste, dass den den Beigeladenen zu 1 im SKH aufnehmenden und behandelnden Ärzten kein Einschätzungsfehler bei der Annahme der - im Sinne der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG objektiv bestehenden - Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit, unterlaufen ist, be-steht auch diesbezüglich keine Divergenz (vgl. BSG, Beschluss vom 03.08.2006 - B 3 KR 1/06 S).

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  • SG Leipzig, 21.12.2006 - S 8 KR 310/05  

    Abgrenzung zwischen stationärer zu ambulanter Behandlung beim Tod des

    Die Notwendigkeit/Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung ist indes ein objek-tives Tatbestandsmerkmal (BSG, Beschluss vom 03.08.2006, Az: B 3 KR 1/06 S).

    Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BSG, Beschluss vom 03.08.2006, Az: B 3 KR 1/06 S), die hier auf Grund des von der Klägerin betriebenen personellen und ap-parativen Aufwands die stationäre Aufnahme des Versicherten rechtfertigt.

  • SG Leipzig, 30.11.2006 - S 8 KR 286/05  

    Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entlassung psychisch erkrankter Kinder

    Die Notwendig-keit/Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung ist indes ein objektives Tatbestands-merkmal (BSG, Beschluss vom 03.08.2006, Az: B 3 KR 1/06 S).

    Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BSG, Beschluss vom 03.08.2006, Az: B 3 KR 1/06 S).

  • LSG Hamburg, 18.07.2007 - L 1 KR 37/06  
    Die Einschätzung des Krankenhausarztes ist aber dann nicht maßgeblich, wenn sie ersichtlich verfehlt oder als Verstoß gegen medizinische Standards, mithin nicht vertretbar erscheint (BSG a.a.O. sowie 13.12.2001 - B 3 KR 11/01 R, SozR 3-2500 § 112 Nr. 2; 03.08.2006 - B 3 KR 1/06 S, juris Rn. 10).
  • SG Neuruppin, 22.06.2010 - S 20 KR 104/07  
    Davon geht auch der 3. Senat ausdrücklich aus (Beschluss vom 3. August 2006 - B 3 KR 1/06 S - Umdruck RdNr 5 und 8) .
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