Rechtsprechung
   BSG, 03.11.1999 - B 3 KR 4/99 R   

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 85, 110
  • NZS 2000, 456 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (39)  

  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2003 - 14 S 730/03  

    Festsetzung des Benutzungsentgelts für Rettungsdienste - gerichtliche Überprüfung

    Die hier getroffene Regelung über das Entgelt für Krankentransportleistungen überschneidet sich mit der Regelung des Landesgesetzgebers in § 28 RDG insofern, als der Regelungsbereich des § 28 RDG umfassender ausgestaltet ist und auch die Krankentransportleistungen zugunsten in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter Personen einschließt, die die Versicherungsträger nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach dem Sachleistungsprinzip durchführen (vgl. BSG, Urteil vom 03.11.1999 - B 3 KR 4/99 -, BSGE 85, 110; Urteil vom 30.01.2001 - B 3 KR 2/00 - ebenso BGH, Urteil vom 26.11.1998 - III ZR 223/97 -, NJW 1999, 858).

    Die hieraus für die Versicherungsträger erwachsende Verpflichtung wird in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 03.11.1999, a.a.O.) dahin verstanden, dass die gesetzlichen Versicherungsträger gehalten sind, die Vergütungen nach Maßgabe des Wirtschaftlichkeitsgebots auszuhandeln und die Verträge mit den günstigsten geeigneten Anbietern abzuschließen, bzw. dem preisgünstigsten Anbieter den Vorzug zu geben (BSG, Urteil vom 29.11.1995 - 3 RK 32/94 -, BSGE 77, 119).

    Von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.05.1996, a.a.O.) generell bejahten Vorrang der landesrechtlichen Regelung über die Entgeltfestsetzung - gleichgültig, ob diese vertraglich oder durch normative Festsetzung zustande kommt - vor dem in § 133 SGB V verankerten Grundsatz einer Begrenzung der Kosten für Krankentransportleistungen geht im Übrigen auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 30.01.2001, a.a.O.; und vom 03.11.1999, a.a.O.), die Kartellrechtsprechung der Zivilgerichte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.1993, a.a.O.) und wohl auch die des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.01.1999 - 2 BvL 8/98 -) aus.

    Aus der Verbindlichkeit der Regelung in § 133 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB V auch für die Entscheidung der Schiedsstelle folgt jedoch, dass, wie das Bundessozialgericht unter Bezugnahme auf diese Vorschrift entschieden hat (Urteil vom 29.11.1995, a.a.O.; Urteil vom 03.11.1999, a.a.O.), regelmäßig dem preisgünstigsten geeigneten Anbieter der Vorzug einzuräumen ist.

  • BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 21/99 R  

    Keine Klärung der Leistungspflicht für bestimmte Untersuchungs- oder

    Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Grundsätze des Leistungserbringungsrechts einem auf den Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag oder der ungerechtfertigten Bereicherung gestützten Anspruch gegen den Kostenträger entgegenstehen, wenn Leistungen an Versicherte erbracht werden, zu denen der Leistungserbringer nach diesen Grundsätzen nicht berechtigt ist (vgl Urteile des 6. Senats des BSG vom 28. Januar 1998 - B 6 KA 41/96 R = SozR 3-1500 § 97 Nr. 3 S 7; vom 26. Januar 2000 - B 6 KA 59/98 R jeweils mwN; Urteil des 3. Senats des BSG vom 3. November 1999 - SozR 3-2500 § 60 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in BSGE bestimmt).
  • BGH, 29.06.2004 - VI ZR 211/03  

    Sozialrecht - Beförderung gesetzl. Krankenversicherter: Personenbezogene Tarife

    Das Sachleistungsprinzip gilt grundsätzlich auch im Bereich der Krankentransporte mit Krankenkraftwagen (Notarztwagen, Rettungswagen und Krankentransportwagen) durch Rettungsdienste (vgl. BGHZ 33, 251, 255 f.; BGHZ 140, 102, 104 f. für einen Verlegungstransport; BSGE 77, 119, 128 f.; 85, 110, 112 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 1986, 703; Niedersächsisches OVG, MdR 2002, 474, 475; Hencke in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 19. Aufl., Stand Juli 2003, § 133 SGB V Rdn. 5; Höfler in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Lfg.

    Das auf diese Weise vereinbarte Benutzungsentgelt für den Rettungstransport hat das DRK der Klägerin in Rechnung gestellt (vgl. BSGE 85, 110, 113) und ist von dieser bezahlt worden.

    Die Krankenkassen sollen die Versorgung ihrer Versicherten in möglichst weitem Umfang durch vertragliche Vereinbarung mit den Leistungsanbietern sicherstellen, wodurch diese gezwungen sind ihre Leistungen marktgerecht anzubieten und wodurch die Krankenkassen in die Lage versetzt werden, die Vergütungen nach Maßgabe des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 SGB V, § 133 Abs. 1 Satz 7 SGB V) auszuhandeln und die Verträge mit den günstigsten geeigneten Anbietern abzuschließen (vgl. BSGE 85, 110, 115).

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