Rechtsprechung
   BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 12/05 R und B 1 KR 7/05 R   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - neue im Ausland [USA] angewandte Behandlungsmethode [hier: interstitielle Brachytherapie mit Permanent-Seeds bei Prostatakarzinom] - erstmalige Publizierung relevanter Daten für Abschätzung der Langzeitprognose vor ein bis fünf Jahren vor Behandlungsbeginn - kein Systemmangel wegen Untätigkeit des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
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Kurzfassungen/Presse (4)

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Urlaubsabgeltung ist kein Arbeitsentgelt

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Krankenversicherung: Ohne Empfehlung gibt es nur Standardmedizin

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Chemotherapie mit einem aus Kanada beschafften Arzneimittel; Krankenversicherungsrecht, Medizinrecht, Sozialrecht | Gesundheitsrecht

Verfahrensgang

  • SG Mainz, 20.01.2004 - S 6 KR 76/02
  • LSG Rheinland-Pfalz, 24.02.2005 - L 1 KR 13/04
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 12/05 R und B 1 KR 7/05 R

Zeitschriftenfundstellen

  • NZS 2006, 652 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (99)  

  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 3/06 R  

    Krankenversicherung - neuropsychologische Therapie gehörte in 2003/2004 nicht zum

    Der in Betracht kommende Kostenerstattungsanspruch reicht allerdings nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch und setzt daher voraus, dass die selbstbeschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die KKn allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (stRspr, vgl zuletzt zB: Senatsurteil vom 4. April 2006 - B 1 KR 12/05 R , zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 14 des Urteils-Umdrucks mwN).

    Hieran fehlte es im Falle der Klägerin; denn KKn sind nicht bereits dann leistungspflichtig, wenn die streitige Therapiemaßnahme im konkreten Fall nach eigener Einschätzung des Versicherten oder seiner Behandler positiv verlaufen ist bzw wenn einzelne Ärzte die Therapie befürworten (stRspr, zuletzt Senatsurteil vom 4. April 2006 - B 1 KR 12/05 R, aaO, RdNr 15 des Urteils-Umdrucks mwN).

    Es kann daher dahinstehen, ob diese Therapie in erster Linie den ärztlichen bzw psychotherapeutischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Sinne der GKV zuzuordnen ist, weil ihr ein eigenes theoretisch-wissenschaftliches Konzept zu Grunde liegt, das sie von anderen Therapieverfahren unterscheidet und das ihre systematische Anwendung in der Behandlung bestimmter Krankheiten rechtfertigen soll (vgl BSGE 82, 233, 237 = SozR 3-2500 § 31 Nr. 5 - Jomol; vgl zuletzt: Senatsurteil vom 4. April 2006 - B 1 KR 12/05 R - aaO, RdNr 17 des Urteils-Umdrucks); offen bleiben kann deshalb ebenfalls, ob bei der Therapieform der Heilmittelcharakter im Vordergrund steht, weil es sich um einem Heilzweck dienende, ärztlich zu verordnende medizinische Dienstleistungen handelt, die von speziell dafür ausgebildeten Personen - Neuropsychologen - erbracht werden (vgl zu den Kriterien für ein Heilmittel allgemein BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 39 S 220; SozR 3-2500 § 138 Nr. 2 S 25).

    Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, muss bereits zum Zeitpunkt der Behandlung in dem dafür jeweils vorgesehenen Verfahren zweifelsfrei geklärt sein, ob die erhofften Vorteile einer Therapie die möglicherweise zu befürchtenden Nachteile überwiegen (vgl im Einzelnen zuletzt: Senatsurteil vom 4. April 2006 - B 1 KR 12/05 R mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 23 des Urteils-Umdrucks).

    Der sachliche Grund für diese unterschiedliche rechtliche Behandlung besteht darin, dass der Gesetzgeber die Gefahr des Einsatzes zweifelhafter oder unwirksamer Maßnahmen wegen der internen Kontrollmechanismen und der anderen Vergütungsstrukturen im Krankenhausbereich geringer einstuft als bei der Behandlung durch einzelne niedergelassene Ärzte (zuletzt: Senatsurteil vom 4. April 2006 - B 1 KR 12/05 R, aaO, RdNr 25 des Urteils-Umdrucks).

    Der Senat hat es in seiner bisherigen Rechtsprechung selbst aus einer Verfahrensdauer von mehr als drei Jahren allein nicht schon für gerechtfertigt erachtet, den Schluss auf eine unsachgemäße Verfahrensweise zu ziehen (BSGE 88, 51, 61 f = SozR 3-2500 § 27a Nr. 2 S 21; vgl zum Gesichtspunkt der Verfahrensdauer aus jüngerer Zeit auch: Senatsurteil vom 27. September 2005 - B 1 KR 28/03 R - extrakorporale Stoßwellentherapie; Urteil vom 4. April 2006 - B 1 KR 12/05 R - interstitielle Brachytherapie mit Permanent-Seeds, aaO, RdNr 29 ff des Urteils-Umdrucks).

    Der Senat sieht keinen Anlass, die Rechtsgedanken der Entscheidung des BVerfG auf weitläufigere Bereiche auszudehnen, in denen der Gesetzgeber aus wohl erwogenen Gründen den Leistungsumfang der GKV durch Schaffung besonderer Verfahren und mit besonderem Sachverstand ausgestatteter Institutionen bewusst begrenzt hat (in ähnlicher Weise schon: Senatsurteile vom 4. April 2006 - B 1 KR 12/04 R sowie B 1 KR 12/05 R , beide zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl ferner Beschluss vom 19. Juni 2006 - B 1 KR 18/06 B und Urteile vom 26. September 2006 - B 1 KR 27/05 R, B 1 KR 14/06 R und B 1 KR 15/06 R ; anders dagegen bei einem fortgeschrittenen Darmtumor: Senatsurteil vom 4. April 2006 - B 1 KR 7/05 R - Tomudex, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Für einen Versicherten, der bei seinem Leistungsbegehren auf ein bestimmtes Ziel fixiert ist, auf das er keinen Anspruch hat, ist daraus aber nichts abzuleiten (vgl auch schon Senats-Urteil vom 4. April 2006 - B 1 KR 12/05 R , aaO, Urteils-Umdruck RdNr 26).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2012 - L 4 KR 5054/10  

    Krankenversicherung - keine Kostenübernahme einer ambulanten Behandlung mit

    Zu beachten sind schließlich auch die Regelungen des Leistungserbringerrechts (Viertes Kapitel des SGB V, §§ 69 bis 140h SGB V), insbesondere auch die Regelungen über die Qualitätssicherung, für den ambulanten Bereich insoweit das in § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V festgelegte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 04. April 2006 - B 1 KR 12/05 R - SozR 4 2500 § 27 Nr. 8; Urteil vom 07. November 2006 - B 1 KR 24/06 R - SozR 4-2500 § 27 Nr. 12).

    Danach dürfen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkasse nur erbracht werden und gehören auch dann nur zu den den Versicherten von der Krankenkasse geschuldeten Leistungen (st. Rspr., BSG, Urteil vom 04. April 2006 - B 1 KR 12/05 R - SozR 4-2500 § 27 Nr. 8), wenn der GBA in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V Empfehlungen u.a. über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit abgegeben hat.

    An die Entscheidungen des GBA sind Krankenkassen und Gerichte gebunden (BSG, Urteil vom 04. April 2006 - B 1 KR 12/05 R - SozR 4-2500 § 27 Nr. 8).

    Sie war zum Zeitpunkt der Durchführung von Dezember 2008 bis Januar 2009 nicht Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung, weil sie nicht als abrechnungsfähige ärztliche Leistung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (EBM) enthalten war (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 04. April 2006 - B 1 KR 12/05 R - SozR 4-2500 § 27 Nr. 8).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 04. April 2006 - B 1 KR 12/05 R - SozR 4-2500 § 27 Nr. 8) kann ungeachtet des in § 135 Abs. 1 SGB V statuierten Verbots mit Erlaubnisvorbehalt eine Leistungspflicht der Krankenkasse ausnahmsweise dann bestehen, wenn die fehlende Anerkennung einer neuen Behandlungsmethode darauf zurückzuführen ist, dass das Verfahren vor dem GBA trotz Erfüllung der für eine Überprüfung notwendigen formalen und inhaltlichen Voraussetzungen nicht oder nicht zeitgerecht durchgeführt wurde.

    Danach (z.B. BSG, Urteil vom 04. April 2006 - B 1 KR 12/05 R - SozR 4-2500 § 27 Nr. 8; Urteil vom 07. November 2006 - B 1 KR 24/06 R - SozR 4-2500 § 27 Nr. 12) verstößt die Leistungsverweigerung der Krankenkasse unter Berufung darauf, eine bestimmte neue ärztliche Behandlungsmethode sei im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, weil der zuständige GBA diese noch nicht anerkannt oder sie sich zumindest in der Praxis und in der medizinischen Fachdiskussion noch nicht durchgesetzt habe, gegen das GG, wenn folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:.

    Dagegen bleibt die Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen des SGB V für einen Leistungsanspruch auch unter Berücksichtigung der Verfassungsmäßigkeit eines abgeschlossenen Leistungskatalogs der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung unberührt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 04. April 2006 - B 1 KR 12/05 R - SozR 4-2500 § 27 Nr. 8).

  • BSG, 27.03.2007 - B 1 KR 25/06 R  

    Krankenversicherung - ambulante Behandlung im Krankenhaus ohne Empfehlung des

    Er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (stRspr, vgl zB BSGE 79, 125, 126 f = SozR 3-2500 § 13 Nr. 11 S 51 f mwN; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 8, RdNr 14 - Interstitielle Brachytherapie; zuletzt BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 1 KR 24/06 R - RdNr 11 mwN - LITT, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Ihm als nach dieser Methode behandelndem Urologen musste klar sein, dass die interstitielle Brachytherapie mit Permanent-Seeds als neue Behandlungsmethode nicht Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung war, da der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine positive Empfehlung über den Nutzen der Methode abgegeben hatte (vgl § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V und hierzu BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 8 RdNr 15 mwN - Interstitielle Brachytherapie; vgl generell zu § 135 SGB V zuletzt BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 1 KR 24/06 R - RdNr 12 ff mwN - LITT).

    Erst recht konnte der Kläger hier - bei einem Zeitraum von weniger als zwei Jahren zwischen dem Antrag an den Bundesausschuss von April 2002, dem Antrag auf Kostenübernahme von Dezember 2003 und dem Behandlungszeitpunkt im März 2004 - nichts aus diesem Gesichtspunkt für sich ableiten (vgl näher zum Fehlen eines Systemversagens bei der interstitiellen Brachytherapie BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 8, RdNr 29 - 35).

    Auch auf Verfassungsrecht hätte sich der Kläger insoweit nicht mit Aussicht auf Erfolg berufen können (vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 8, RdNr 36 mwN - Interstitielle Brachytherapie).

    Sie klärt jedoch über die abweichenden Positionen nicht auf, die der interstitiellen Brachytherapie wegen ihrer Nachteile im Vergleich zur Prostatektomie kritisch gegenüberstehen (vgl auch BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 8 RdNr 32 ff).

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