Rechtsprechung
   BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 1/07 R   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher Freibeträge der Grundrente im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern beim Dienstbeschädigungsausgleich

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Bundessozialgericht

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher Freibeträge der Grundrente im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern beim Dienstbeschädigungsausgleich

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  • NWB SteuerXpert START

    DbAG § 2 Abs. 1; BVG § 31

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dienstbeschädigungsausgleich, Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher Freibeträge der Grundrente im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (7)  

  • BSG, 07.09.2010 - B 5 RS 12/09 R  

    Festhaltung an einem Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit

    2007 unter dem damaligen Az B 4 RS 1/07 R folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:.

    Wenn hierin angeordnet wird, dass die in § 31 Abs. 1 BVG "in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge ... mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren (sind), der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Artikel 3 des Vertrags genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt", und ferner, dass der "Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ... den maßgebenden Vomhundertsatz und den Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt" gibt, so liegt hierin keine (Verordnungs-) Ermächtigung an den BMAS, einen nicht aus dem SGB VI ersichtlichen Vomhundertsatz oder den Zeitpunkt seiner Wirksamkeit eigenmächtig festzusetzen (vgl jedoch BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7, RdNr 63 ff; ferner die Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 5.6. 2007 zum Dienstbeschädigungsausgleich, zB - B 4 RS 1/07 R, dort insbes RdNr 42 ff).

    Etwaige Zweifel daran, dass die zitierten Regelungen des EinigVtr den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und Justiziabilität entsprechen (s Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 5.6. 2007 - B 4 RS 1/07 R ua), sind jedenfalls im Verfahren des Klägers von vornherein nicht entscheidungserheblich.

    Dies beruht darauf, dass jeweils das in Prozent ausgedrückte Verhältnis der Höhe der Bruttorenten im Beitrittsgebiet zu den Bruttorenten im Beitrittsgebiet auf gleicher Berechnungsgrundlage (45 EP für die "Standardrente"; ein entsprechendes Ergebnis folgt jedoch auch aus der Gegenüberstellung des aktuellen Rentenwerts Ost zum aktuellen Rentenwert) nur unerheblich von dem Wert abweicht, der sich ergibt, wenn man von den Bruttorenten die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abzieht, um die ("verfügbaren") Nettorenten zu errechnen (Steuern fielen insoweit nicht an, s Vorlagebeschluss des 4. Senats des BSG vom 5.6. 2007 - B 4 RS 1/07 R, RdNr 86).

    2007 (B 4 RS 1/07 R) fest.

  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 129/08 R  

    Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine

    Wenn hierin angeordnet wird, dass die in § 31 Abs. 1 BVG "in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge ... mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren (sind), der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Artikel 3 des Vertrags genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt", und ferner, dass der "Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ... den maßgebenden Vomhundertsatz und den Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt" gibt, so liegt hierin keine (Verordnungs-) Ermächtigung an den BMAS, einen nicht aus dem SGB VI ersichtlichen Vomhundertsatz oder den Zeitpunkt seiner Wirksamkeit eigenmächtig festzusetzen (vgl jedoch BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7, RdNr 63 ff; ferner die Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 5.6. 2007 zum Dienstbeschädigungsausgleich, zB - B 4 RS 1/07 R, dort insbes RdNr 42 ff).

    Etwaige Zweifel daran, dass die zitierten Regelungen des EinigVtr den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und Justiziabilität entsprechen (s Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 5.6. 2007 - B 4 RS 1/07 R ua), sind jedenfalls im Verfahren des Klägers von vornherein nicht entscheidungserheblich.

    Dies beruht darauf, dass jeweils das in Prozent ausgedrückte Verhältnis der Höhe der Bruttorenten im Beitrittsgebiet zu den Bruttorenten im Beitrittsgebiet auf gleicher Berechnungsgrundlage (45 EP für die "Standardrente"; ein entsprechendes Ergebnis folgt jedoch auch aus der Gegenüberstellung des aktuellen Rentenwerts Ost zum aktuellen Rentenwert) nur unerheblich von dem Wert abweicht, der sich ergibt, wenn man von den Bruttorenten die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abzieht, um die ("verfügbaren") Nettorenten zu errechnen (Steuern fielen insoweit nicht an, s Vorlagebeschluss des 4. Senats des BSG vom 5.6. 2007 - B 4 RS 1/07 R, RdNr 86).

  • BSG, 07.09.2010 - B 5 RS 14/09 R  

    Festhaltung an einem Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit

    Wenn hierin angeordnet wird, dass die in § 31 Abs. 1 BVG "in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge ... mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren (sind), der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Artikel 3 des Vertrags genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt", und ferner, dass der "Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ... den maßgebenden Vomhundertsatz und den Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt" gibt, so liegt hierin keine (Verordnungs-) Ermächtigung an den BMAS, einen nicht aus dem SGB VI ersichtlichen Vomhundertsatz oder den Zeitpunkt seiner Wirksamkeit eigenmächtig festzusetzen (vgl jedoch BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7, RdNr 63 ff; ferner die Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 5.6. 2007 zum Dienstbeschädigungsausgleich, zB - B 4 RS 1/07 R, dort insbes RdNr 42 ff).

    Etwaige Zweifel daran, dass die zitierten Regelungen des EinigVtr den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und Justiziabilität entsprechen (s Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 5.6. 2007 - B 4 RS 1/07 R ua), sind jedenfalls im Verfahren des Klägers von vornherein nicht entscheidungserheblich.

    Dies beruht darauf, dass jeweils das in Prozent ausgedrückte Verhältnis der Höhe der Bruttorenten im Beitrittsgebiet zu den Bruttorenten im Beitrittsgebiet auf gleicher Berechnungsgrundlage (45 EP für die "Standardrente"; ein entsprechendes Ergebnis folgt jedoch auch aus der Gegenüberstellung des aktuellen Rentenwerts Ost zum aktuellen Rentenwert) nur unerheblich von dem Wert abweicht, der sich ergibt, wenn man von den Bruttorenten die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abzieht, um die ("verfügbaren") Nettorenten zu errechnen (Steuern fielen insoweit nicht an, s Vorlagebeschluss des 4. Senats des BSG vom 5.6. 2007 - B 4 RS 1/07 R, RdNr 86).

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  • BSG, 07.09.2010 - B 5 RS 15/09 R  

    Festhaltung an einem Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit

    Wenn hierin angeordnet wird, dass die in § 31 Abs. 1 BVG "in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge ... mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren (sind), der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Artikel 3 des Vertrags genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt", und ferner, dass der "Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ... den maßgebenden Vomhundertsatz und den Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt" gibt, so liegt hierin keine (Verordnungs-) Ermächtigung an den BMAS, einen nicht aus dem SGB VI ersichtlichen Vomhundertsatz oder den Zeitpunkt seiner Wirksamkeit eigenmächtig festzusetzen (vgl jedoch BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7, RdNr 63 ff; ferner die Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 5.6. 2007 zum Dienstbeschädigungsausgleich, zB - B 4 RS 1/07 R, dort insbes RdNr 42 ff).

    Etwaige Zweifel daran, dass die zitierten Regelungen des EinigVtr den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und Justiziabilität entsprechen (s Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 5.6. 2007 - B 4 RS 1/07 R ua), sind jedenfalls im Verfahren des Klägers von vornherein nicht entscheidungserheblich.

    Dies beruht darauf, dass jeweils das in Prozent ausgedrückte Verhältnis der Höhe der Bruttorenten im Beitrittsgebiet zu den Bruttorenten im Beitrittsgebiet auf gleicher Berechnungsgrundlage (45 EP für die "Standardrente"; ein entsprechendes Ergebnis folgt jedoch auch aus der Gegenüberstellung des aktuellen Rentenwerts Ost zum aktuellen Rentenwert) nur unerheblich von dem Wert abweicht, der sich ergibt, wenn man von den Bruttorenten die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abzieht, um die ("verfügbaren") Nettorenten zu errechnen (Steuern fielen insoweit nicht an, s Vorlagebeschluss des 4. Senats des BSG vom 5.6. 2007 - B 4 RS 1/07 R, RdNr 86).

  • BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvL 9/08  

    Normenklarheit und der "Absenkungsfaktor Ost"

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Bundessozialgerichts vom 5. Juni 2007 - B 4 RS 1/07 R; B 4 RS 5/07 R; B 4 RS 21/07 R; B 4 RS 22/07 R -, ergänzt durch Beschlüsse vom 7. September 2010 - B 5 RS 12/09 R; B 5 RS 14/09 R; B 5 RS 15/09 R - hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsident Voßkuhle, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau, Huber, Hermanns, Müller, Kessal-Wulf, gemäß § 24 Satz 1 BVerfGG am 4. Juni 2012 einstimmig beschlossen:.
  • BSG, 26.06.2007 - B 4 R 1/07 S  

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit

    2007 (B 4 RS 1/07 R, B 4 RS 5/07 R, B 4 RS 21/07 R und B 4 RS 22/07 R) die Auffassung vertreten, das SER/ DbAG-ÄndG habe durch die Neufassung des § 84a BVG eine neue Rechtslage geschaffen.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.06.2010 - L 10 U 84/05  
    Die ebenfalls zu einer anderen Vorschrift - § 2 Abs. 1 S 1 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet - aufgeworfenen Bedenken bezüglich dessen Normenklarheit und Justiziabilität (BSG, 5.06.2007 - B 4 RS 1/07 R - juris) sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da die hier anwendbaren Vorschriften klar und eindeutig sind.
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