Rechtsprechung
   BSG, 05.08.1992 - 14a/6 RKa 61/91   

Volltextveröffentlichungen (2)




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Wird zitiert von ... (7)  

  • BSG, 05.08.1992 - 14a/6 RKa 17/90  

    SGG § 12 Abs. 3 S. 1

    Selbst wenn ein solcher Ausschluß vereinbart wäre oder in ergänzender Auslegung als vereinbart gelten würde, wäre er in gesetzeskonformer Auslegung auf die Bereiche zu beschränken, die bei der vorangehenden Genehmigung zu überprüfen waren oder tatsächlich abschließend geprüft wurden, wie dies das BSG zum Schadensersatz wegen mangelhaftem Zahnersatz (vgl. hierzu Urteile vom 20. Mai 1992 -14a/6 RKa 6/90- und - 14a/6 RKa 9/90- ) und im Falle mangelhafter kieferorthopädischer Behandlung (hierzu Urteil ebenfalls vom 5. August 1992 -14a/6 RKa 61/91-) entschieden hat.
  • BSG, 16.06.1993 - 14a RKa 4/92  

    BMV-Zahnärzte; EKV-Zahnärzte; RVO § 368 n Abs. 5 S. 5 a.F.; SGB V § 106

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  • LSG Bayern, 23.09.1998 - L 12 KA 518/97  
    Das Verfahren zur Feststellung eines sonstigen Schadens ist eine Wirtschaftlichkeitsprüfung im weiteren Sinne, denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts besteht eine Schadensfeststellungskompetenz der dafür zuständigen Prüfungseinrichtungen nur innerhalb des Rechtzwecks der Gewährleistung einer wirtschaftlichen Versorgung der Kranken, wobei eine schlechte, mangelhafte, nicht ordnungsgemäß erbrachte Leistung zugleich eine unwirtschaftliche Leistung ist (vgl. BSG SozR 1500 § 70 Nr. 3 S.6; BSG SozR 5545 Nr. 24 Nr. 2 S.3f; BSG SozR 3-5540 § 38 Nr. 1 S.3; BSG, Urteil vom 5. August 1992, Az.: 14a/6 RKa 61/91 S.6f; dazu auch: Clemens in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 1 Krankenversicherungsrecht, § 36 Schadensregreß Rdnr.13ff.), mit der Folge, daß auch der Begriff "Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise" in § 298 SGB V in einem weiteren Sinne zu verstehen ist und auch das Verfahren zur Feststellung eines sonstigen Schadens nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 24 BMV-Z umfaßt.

    Mängelbeseitigungs- sowie Schadensersatzansprüche, die auf eine mangelhafte Ausführung des Zahnersatzes (Vorbehandlung, Anfertigung, Eingliederung und Nachsorge) gestützt werden, bleiben davon unberührt (vgl. BSG SozR 5545 § 24 Nr. 2 S.3f.; BSG, Urteil vom 5. August 1992, Az.: 14a/6 RKa 61/91 S.7).

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  • SG Marburg, 25.11.2009 - S 12 KA 73/09  

    Ausschluss nachträglicher Wirtschaftlichkeitsprüfungen nur hinsichtlich geplanter

    Die nachträgliche Wirtschaftlichkeitsprüfung kieferorthopädischer Leistungen ist nur hinsichtlich der geplanten Behandlungsmaßnahme, nicht aber hinsichtlich der tatsächlich ausgeführten Maßnahme, soweit diese vom Behandlungsplan abweicht, ausgeschlossen (vgl. BSG, Urt. v. 05.08.1992 - 14a/6 RKa 61/91 - USK 92162, juris Rdnr. 23).

    § 2 Abs. 3 der Anlage 6 zum BMV-Zahnärzte (Vereinbarung über das Gutachterverfahren bei kieferorthopädischen Maßnahmen) schließt die nachträgliche Wirtschaftlichkeitsprüfung nur hinsichtlich der geplanten Behandlungsmaßnahme aus, nicht aber hinsichtlich der tatsächlich ausgeführten Maßnahme, soweit diese vom Behandlungsplan abweicht (vgl. BSG, Urt. v. 05.08.1992 - 14a/6 RKa 61/91 - USK 92162, juris Rdnr. 23).

  • BSG, 08.09.1993 - 14a RKa 9/92  

    GRG Art. 1; SGB V § 106 Abs. 5, § 106 Abs. 7; SGB X § 42

    Die Vorschrift ist auf die sachliche Zuständigkeit jedoch nicht entsprechend anzuwenden (BSGE 57, 151, 153 = SozR 5548 § 1 Nr. 1; BSG, Urteil vom 5. August 1992, 14a/6 RKa 61/91).
  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 5/06 B  

    Ausschluss der Wirtschaftlichkeitsprüfung in der Vertragszahnärztlichen

    Eine erste Divergenz sieht der Kläger in einer Abweichung von dem Urteil des BSG vom 5. August 1992 (Az 14a/6 RKa 61/91 = USK 92 162).
  • SG Marburg, 04.02.2011 - S 12 KA 642/10  

    Anspruch eines Kieferorthopäden auf Genehmigung seiner Reparaturaufträge bzw.

    § 2 Abs. 3 der Anlage 6 zum BMV-Zahnärzte (Vereinbarung über das Gutachterverfahren bei kieferorthopädischen Maßnahmen) schließ die nachträgliche Wirtschaftlichkeitsprüfung nur hinsichtlich der geplanten Behandlungsmaßnahme aus, nicht aber hinsichtlich der tatsächlich ausgeführten Maßnahme, soweit diese vom Behandlungsplan abweicht (vgl. BSG, Urt. v. 05.08.1992 - 14a/6 RKa 61/91 - USK 92162, juris Rdnr. 23; s. a. BSG, Urteil vom 05.08.1992 - 14a/6 RKa 17/90 - SozR 3-2500 § 106 Nr. 12 = USK 92196, juris Rdnr. 39).
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